Eine Reihe neuer Pflichten kommt auf die Vereine zu, die Kinder und Jugendarbeit betreiben. Das neue Bundeskinderschutzgesetz stand im Mittelpunkt einer Veranstaltung der der drei Stadtverbände für Sport, Kultur und Soziales.
SCHRAMBERG (rm) – Stellvertretend begrüßte der Vorsitzende des Stadtverbands Kultur, Franz Rapp, auch im Namen von Udo Neudeck und Mirko Witkowski den Sozialdezernenten des Landkreises Rottweil, Bernd Hamann, und Kreisjugendreferent Konrad Flegr sowie die Vertreter der Schramberger Vereine im Gasthaus Kreuz in Schramberg-Sulgen. Hamann freute sich, dass er und Flegr einige für Vereine relevante Vorgaben der „Großbaustelle“ Bundeskinderschutzgesetz vorstellen dürfen.
Dieses seit 1. Januar 2012 geltende Gesetzeswerk mache zum Beispiel Probleme in punkto Datenschutz. Mit Blick auf den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefahren und Übergriffen beinhaltet es viel Positives. Dafür lohne sich der hohe Aufwand. Die Frage: „wie können Kinder und Jugendliche vor Gewalt oder sexuellem Missbrauch geschützt werden?“, betrifft eben auch die Vereine, so Hamann und erläutert die gesetzlichen Vorgaben.
Im Paragraf 8a ist das Jugendamt aufgefordert, bei Bekanntwerden gewichtiger Hinweise, sich sofort einen Eindruck zu verschaffen und zu versuchen, mit den Erziehungsberechtigten und den Kindern Wege zur Gefährdungsbehebung zu finden. Geeignete Hilfen müssen angeboten und gewährt werden. Das Jugendamt muss das Kind schützen. Wenn die Eltern nicht einverstanden sind, ist es verpflichtet, das Familiengericht einzuschalten.
In einer Vereinbarung mit den Trägern der Jugendarbeit ist die Umsetzung des Schutzauftrags nach geregelt. Diese betrifft Vereine, die Jugendarbeit anbieten, dafür ehrenamtliche oder nebenamtliche Mitarbeiter einsetzen und eine finanzielle Förderung aus Mitteln der Jugendhilfe oder sonstigen öffentlichen Mitteln erhalten. Sie sind verpflichtet, das Jugendamt bei gewichtigen Hinweisen zu informieren.
Im Paragraf 72a ist der Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen formuliert. Sie dürfen von Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe nicht beschäftigt werden. So müssen auch Vereine von den Ehrenamtlichen, die direkt mit den Kindern zu tun haben, Führungszeugnisse verlangen. Dies ist eine Verfahrensvorschrift, um Kinder und Jugendliche zu schützen, so Hamann.
Es geht dabei um Sensibilisierung für dieses heikle Thema, nicht um ein Denunziantentum. Ziele sind, die Hilfevorgänge und Kooperationen beim Kinderschutz zu verbessern und zu erreichen, dass es keine kinderschutzfreien Zonen in der Jugendhilfe gibt.
Bei der Darstellung der Verfahrensschritte betont Konrad Flegr, dass das Kinderschutzgesetz viele Leute sensibilisieren, ins Boot nehmen will. Werden Auffälligkeiten wahrgenommen, ist es angezeigt, andere Meinungen, Erfahrungen einzubinden, Informationen zu sammeln und zu klären, ob gehandelt werden muss. Das Jugendamt ist hierbei behilflich. „Das Jugendamt ist immer die richtige Anlaufstelle“, so Flegr. Andere Institutionen könnten auch Erziehungsberatungsstellen sein. Er betont, dass das Jugendamt Schulungen zum Schutzauftrag anbietet und Ansprechpartner ist.
Für Ehrenamtliche besteht keine grundsätzliche Pflicht zur Vorlage des erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses, dies hänge von der Art, Dauer und Intensität der Kontakte ab. Es könne auch eine Selbstverpflichtung genügen. Auch Flegr betont, dass es nicht um einen Generalverdacht, sondern um eine Sensibilisierung geht. Es gehe um die Güterabwägung zwischen Ehrenamt und Kindeswohl. Neue Pläne sehen vor, ein vereinfachtes bereichsspezifisches Auskunftsverfahren des Bundeszentralregisters zu schaffen.
Hamann bittet darum, die Informationen in die Vereine zu tragen. Er und Flegr legen Wert auf ein dialogisches Vorgehen und das Sensibilisieren der Vereine. Abschließend dankt Hamann den Vereinen für die ehrenamtliche Arbeit, durch die junge Menschen länger eingebunden sind und vor Ort bleiben.