SCHRAMBERG (pm) – Am 1. November 2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz (BMG) in Kraft. Damit wird erstmals das Meldegesetz in Deutschland vereinheitlicht. Die Stadtverwaltung Schramberg hat die wichtigsten Änderungen im Überblick zusammengestellt:
An- und Abmeldungen
Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden, eine vorgezogene Anmeldung – also vor dem Einzug – ist nicht möglich. Eine Abmeldung ist nur erforderlich, wenn nach dem Auszug keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird, also bei der Aufgabe einer Nebenwohnung oder beim Wegzug ins Ausland.
Abschaffung der Meldepflicht in Krankenhäusern und Heime
In Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen wird die Meldepflicht gänzlich abgeschafft, solange die betroffene Person noch für eine Wohnung im Inland gemeldet ist. Sofern keine Wohnung im Inland besteht, hat man sich, sobald die Aufenthaltsdauer von drei Monaten überschritten wird, innerhalb von zwei Wochen anzumelden.
Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers
Was 2002 abgeschafft wurde, wird nun wieder eingeführt: Der Wohnungsgeber ist ab dem 1. November 2015 verpflichtet, bei An- und Abmeldungen mitzuwirken, um Scheinanmeldungen entgegen zu wirken. Der Wohnungsgeber bestätigt dort den Ein- oder Auszug aus einer Wohnung. Die meldepflichtige Person hat die Wohnungsgeberbestätigung bei der Anmeldung der Meldebehörde vorzulegen. Die Vorlage eines Mietvertrages reicht nicht aus. Die Wohnungsgeberbestätigung kann ab November über die Homepage unter www.schramberg.de heruntergeladen werden, der Bürgerservice sowie das Bürgerbüro Sulgen und die Ortsverwaltungen in Tennenbronn und Waldmössingen halten diese ab sofort zur Abholung bereit.
Auskünfte aus dem Melderegister
Die Erteilung von Melderegisterauskünften ist zukünftig nur noch zulässig, wenn die Auskunft verlangende Person oder Stelle schriftlich erklärt, die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels zu verwenden. Auskünfte zum Zweck der Werbung oder des Adresshandels dürfen nur erfolgen, wenn der betroffene Bürger der Übermittlung seiner Meldedaten zu diesem Zweck eingewilligt hat. Die Einwilligung muss gegenüber der Auskunft verlangenden Stelle erklärt werden. Sie kann auch gegenüber der Meldebehörde als eine generelle Einwilligung für einen oder beide der genannten Zwecke erklärt werden.
Bei Anfragen zu gewerblichen Zwecken muss zudem der Zweck der Anfrage eindeutig angegeben werden. Die Anfragesteller dürfen aufgrund der Zweckbindung einer Melderegisterauskunft die übermittelten Meldedaten nur für den Zweck verwenden, für den sie die Meldedaten angefragt haben.
Jubilare
Das BMG sieht vor, dass Geburtstags- und Ehejubiläen weiterhin veröffentlicht werden können. Der Datenübermittlung an die Presse kann bei der Meldebehörde widersprochen werden. Einheitlich geregelt sind nun die Jubiläen, die veröffentlicht werden dürfen:
Geburtstage: 70., 75., 80., 85., 90., 95., 100., 101., 102. ….und Ehejubiläen: 50., 55., 60., 65., 70., …