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Rottweiler Bürgerbüro stellt sich auf neues Bundesmeldegesetz ein

von NRWZ-Redaktion
25. Oktober 2015 - Aktualisiert 19. Januar 2017
Lesezeit: 2 Minuten
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Wie in allen Meldeämtern gilt im Rottweiler Bürgerbüro ab November das neue Bundesmeldegesetz. Die Mitarbeiterinneren des Bürgerbüros weisen bereits jetzt auf einige Änderungen hin. Unser Foto zeigt den Leiter des Bürgerbüros, Hermann Leins, mit von links: Carmen Blottière, Marina Müller, Selina Machmüller und Simone Eichinger. Foto: pm

Wie in allen Meldeämtern gilt im Rottweiler Bürgerbüro ab November das neue Bundesmeldegesetz. Die Mitarbeiterinneren des Bürgerbüros weisen bereits jetzt auf einige Änderungen hin. Unser Foto zeigt den Leiter des Bürgerbüros, Hermann Leins, mit von links: Carmen Blottière, Marina Müller, Selina Machmüller und Simone Eichinger. Foto: pm

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ROTTWEIL (pm) – Das Bürgerbüro der Stadt Rottweil weist auf das neue Bundesmeldegesetz hin, das am 1. November, in Kraft tritt. Das Gesetz soll erstmals das Melderecht in Deutschland vereinheitlichen, die Daten der Bürgerinnen und Bürger noch besser schützen und dabei helfen, die Bürokratiekosten zu senken und Verwaltungsabläufe zu vereinfachen.

Künftig muss beispielsweise im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft, die für gewerbliche Zwecke beantragt wird, angegeben werden, dass die Auskunft für einen gewerblichen Zweck benötigt wird. Die im Rahmen der Auskunft erlangten Daten dürfen dann nur für diese Zwecke verwendet werden.

Auskünfte für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels sind künftig nur noch zulässig, wenn die Betroffenen in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke ausdrücklich eingewilligt haben. Die Einwilligung muss gegenüber der Auskunft verlangenden Stelle erklärt werden. Sie kann auch gegenüber der Meldebehörde als eine generelle Einwilligung für einen oder beide der genannten Zwecke erklärt werden.

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Mit dem neuen Melderecht wird die Meldepflicht in Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen abgeschafft, solange Bürgerinnen und Bürger für eine Wohnung in Deutschland gemeldet sind. Das Gesetz sieht zudem eine Vereinfachung der Hotelmeldepflicht vor.

Wieder eingeführt wird die im Jahr 2002 abgeschaffte Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers beziehungsweise des Wohnungseigentümers bei der Anmeldung und bei der Abmeldung (beispielsweise beim Wegzug ins Ausland). Sie wird wieder eingeführt, um sogenannte Scheinanmeldungen wirksamer verhindern zu können. Künftig muss bei der Anmeldung in der Meldebehörde eine vom Wohnungsgeber oder vom Wohnungseigentümer ausgestellte Bescheinigung vorgelegt werden, mit der der Einzug in die anzumeldende Wohnung bestätigt wird.

Die Wohnungsgeberbestätigung kann über die städtische Homepage www.rottweil.de unter „Stadt + Bürger“ im Abschnitt „Rathaus“ bei „Formulare“ unter dem Stichwort „Mitwirkung des Wohnungsgebers/der Wohnungsgeberin“ heruntergeladen, ausgefüllt und direkt an den Bürgerservice gesandt werden. Außerdem hält das Bürgerbüro Einzugs- und Auszugsmitteilungen für die Vermieter bereit.

Schon bisher bestand die Möglichkeit, bei einer Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnlichen schutzwürdigen Interessen der meldepflichtigen Person eine Melderegisterauskunft an Personen oder Stellen dadurch zu verhindern, dass für Bürger eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen wird.

Künftig gibt es zudem die Möglichkeit, einen bedingten Sperrvermerk im Melderegister für Personen einzutragen, die in Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt, in Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen, in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber wohnen oder sich in einer Justizvollzugsanstalt befinden. Damit soll speziell für den dort wohnenden Personenkreis gewährleistet werden, dass eine Weitergabe von Meldedaten an Private unterbleibt, soweit deren schutzwürdige Interessen dadurch beeinträchtigt würden.

Mit dem Gesetz wird kein bundeseinheitliches Melderegister geschaffen. Die Länder behalten ihre bisherigen dezentralen Melderegister auf Ortsebene sowie gegebenenfalls bestehende zentrale Meldedatenbestände.

INFO: Das Bundesmeldegesetz sieht weiterhin vor, dass Geburtstags- und Ehejubiläen in den örtlichen Tageszeitungen veröffentlicht werden können. Hier greift der Einwilligungsvorbehalt nicht, sondern es muss wie bisher gegen diese Datenübermittlung widersprochen werden. Die Stadt Rottweil gibt folgende Jubiläen weiter: Geburtstage: 70., 75., 80., 85., 90., 95, 100., 101., 102. und so weiter.
Ehejubiläen: 50., 55., 60., 65., 70., und so weiter.

Weitere Auskünfte und Informationen zu diesem Thema sind erhältlich im Bürgerbüro unter Telefon 0741/494-214 oder per E-Mail an [email protected].

 

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