Anlässlich der Debatte um eine mögliche Einführung der allgemeinen Impfpflicht hat der AfD-Kreisverband Rottweil-Tuttlingen angekündigt, eine Kundgebung am Samstag, 5. Februar ab 15 Uhr, in der Rottweiler Fußgängerzone abzuhalten.
„Wir sehen die mögliche Entscheidung für eine Impfpflicht mit großer Sorge und haben uns dazu entschlossen, diese Sorge über diese Kundgebung deutlich zu machen“, erklärt die Kreis-AfD in einer Pressemitteilung. Die Coronapandemie habe während der vergangenen zwei Jahre einen hohen menschlichen Tribut und große Anstrengungen auf allen Feldern des gesellschaftlichen Lebens in Deutschland gefordert. In rascher Folge seien immer neue Verordnungen und Gesetze erlassen worden, die für weite Teile der Bevölkerung unverständlich und nicht nachvollziehbar gewesen seien.
In den vergangenen Monaten sei der politische Weg zunehmend auf eine zumeist als alternativlos betrachtete Durchimpfung der gesamten Bevölkerung ausgerichtet worden. Diese gipfele derzeit in der Diskussion, eine gesetzliche Impfpflicht – allgemein wie gruppenspezifisch – einzuführen. Nun sollten die bestehenden Sanktionen für Ungeimpfte mehr und mehr ausgeweitet werden, argumentiert die AfD.
Dabei habe seit Beginn der Impfkampagne keine systematische Erforschung – auch des langfristigen – Risikopotentials der neuartigen Impfstoffe stattgefunden. „Eine versprochene Immunisierung der Bevölkerung durch die derzeitigen Impfstoffe ist nicht wie erwartet eingetreten. Dies rechtfertigt keinen Eingriff in die körperliche Integrität und widerspricht der Menschenwürdegarantie des Artikel 1 des Grundgesetzes“, so die AfD weiter. Der Mensch dürfe durch staatliche Maßnahmen niemals nur als bloßes Mittel zu einem Zweck behandelt werden, „und sei es auch nur gemeinwohlfördernd“. Die Würde des einzelnen Subjekts sei keiner Abwägung gegen andere Grundrechte zugänglich, sie gelte vielmehr absolut.
„Eine Impfpflicht greift in den durch die Garantie der Menschenwürde verbürgten Schutz des Selbstbestimmungsrechts im Hinblick auf medizinische Eingriffe in die körperlich-geistige Integrität und in die durch Artikel 2, Absatz 2, des Grundgesetzes geschützte körperliche Integrität des Betroffenen ein.“