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Impf-Vordrängler sind, so scheint’s, im Land das Thema der Woche. Im Rottweiler Kreisimpfenntrum (KIZ) aber kein Problem, wie dessen Leiter Nicos Laetsch bei der wöchentlichen Telefonkonferenz des Landratsamts mitteilte.








Zwar gebe es immer wieder Menschen, die nach einer Prüfung ihrer Angaben vor Ort abgewiesen werden müssten, weil sie die Voraussetzungen für eine Impfung nicht erfüllten. Aber das seien Personen, die sich selbst für impfberechtigt hielten, oft auch nach missverstandenen Meldungen, es in Wirklichkeit aber nicht seien. Oder Personen, die eine Impfberechtigungsbescheinigung vom Arbeitgeber haben, aber noch gar nicht dran sind. „Das ist möglicherweise eine ungewollte Fehleinschätzung“, sagte Laetsch, „ich würde die nicht als Impfdrängler bezeichnen.“

343 Infizierte, 247 spüren was

Im Monat Mai sind bislang 340 Personen mit Covis-19 angesteckt worden, berichtete Landrat Dr. Wolf-Rüdiger Michel. Im ganzen April waren es 1200, in den letzten sieben Tagen 240, was eine Inzidenz von etwa 170 bedeutet. Von den derzeit 343 Infizierten sind 247 (73 Prozent) symptomatisch, sie haben Atembeschwerden, Kopfschmerzen, Fieber, aber auch Schnupfen und Halsweh und, eher weniger, Geschmacksverlust, sagte Dr. Heinz-Joachim Adam, der Leiter des Gesundheitamts. 28 der 343 waren bereits geimpft, von diesen waren 15 mit Symptomen.

In den Pflegeheimen im Kreis sind derzeit ein Bewohner und vier Beschäftigte angesteckt. Die vier Beschäftigten verteilen sich auf vier Heime, berichtete Thomas Seeger, Leiter des Ordnungsamts.

Unübersichtliche Regelungen

Die neuen Regelungen für Genesene und vollständig Geimpfte sind etwas unübersichtlich, das räumte auch Seeger ein. Die Impfungen sind mittels des Impfpasses nachzuweisen, aber eine eigene Bescheinigung für Genesene gibt es nicht. Am besten hilft ein positiver PCR-Test, der mindestens 28 Tage und höchstens sechs Monate zurückliegt.

 

Was noch alles gilt, dokumentieren wir im Folgenden – in der Hoffnung, mehr zur Aufklärung als zur Verwirrung beizutragen.

COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung

FAQ zu Nachweisen für geimpfte und genesene Personen (Stand: 07.05.2021)

Wie weise ich nach, dass ich genesen bin?

Als genesen gelten Sie, wenn Sie innerhalb der letzten 6 Monate positiv mittels PCR, PoC-PCR oder mittels einem anderen Nukleinsäurenachweis auf SARS-CoV-2 getestet wurden und das Testergebnis mindestens 28 Tage zurückliegt. Wenn Ihr Testdatum länger als 6 Monate zurückliegt, gelten Sie nicht mehr als genesene Person. Es gibt bislang keinen speziellen „Genesenen-Ausweis“ oder eine spezielle Bescheinigung, die Sie anfordern müssen. Bitte sehen Sie hier von Anfragen an das Gesundheitsamt ab. Ihr Nachweisdokument muss als wichtigstes Kriterium erkennen lassen, dass Ihre Infektion mittels PCR-Testung bestätigt wurde. Darüber hinaus muss zusätzlich zum Testdatum klar ersichtlich sein, auf welche Person das Dokument ausgestellt wurde. Akzeptiert werden digitale Versionen sowie Papierversionen. Als Nachweis können Sie folgende Dokumente nutzen:

  • PCR-Befund eines Labors
  • PCR-Befund einer Ärztin/eines Arztes
  • PCR-Befund einer Teststelle bzw. eines Testzentrums
  • ärztliches Attest (sofern dieses Angaben zu Testart (PCR) und Testdatum enthält)
  • die Absonderungsbescheinigung (sofern diese Angaben zu Testart (PCR) und Testdatum enthält) ·weitere Bescheinigungen von Behörden (sofern diese Angaben zu Testart (PCR) und Testdatum enthalten).

NICHT als Nachweisdokument anerkannt werden beispielsweise:

  • ein Antigenschnelltestnachweis
  • Absonderungsbescheinigungen, die keine Angaben zu Testart und/oder Testdatum enthalten
  • Antikörpernachweise
  • Krankheitsatteste

 

An wen wende ich mich, wenn ich keinen Nachweis mehr habe, der belegt, dass ich genesen bin?

Es gibt keinen speziellen „Genesenen-Ausweis“. Bitte überprüfen Sie zunächst in Ihren Unterlagen, ob Sie nicht doch eines der Dokumente besitzen oder noch online abrufen können, die in der Antwort zur Frage „Wie weise ich nach, dass ich genesen bin?“ genannt sind. Falls dies nicht der Fall ist, wenden Sie sich bitte zunächst an diejenige Stelle, an der der Test durchgeführt wurde, beispielsweise Ihre Ärztin/Ihren Arzt oder die Teststelle/das Testzentrum. Wenn Ihnen das Labor bekannt ist, können Sie auch dort anfragen. Bitte beachten Sie, dass für eine erneute Ausstellung dieser Dokumente gegebenenfalls Bearbeitungsgebühren anfallen. Optional: Erkundigen Sie sich bei Ihrer Ortspolizeibehörde oder Ihrem Gesundheitsamt, welche Konditionen hier für die Ausstellung eines erneuten Nachweises gelten.

 

Muss ich den Nachweis, dass ich geimpft oder genesen bin, immer mitführen?

Dies wird in der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) des Bundes nicht abschließend geregelt. Bis zur weiteren Klarstellung empfehlen wir, eine Kopie des Nachweises bzw. das Original mitzuführen.

Wie weise ich nach, dass ich vollständig geimpft bin?

Sie sind vollständig geimpft, wenn Sie einen Impfnachweis besitzen. Ein Impfnachweis ist nach der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) des Bundes: „… ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse https://www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffen erfolgt ist, und a) entweder aus einer vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse https://www.pei.de/impfstoffe/covid-19 veröffentlichten Anzahl von Impfstoffdosen, die für eine vollständige Schutzimpfung erforderlich ist, besteht und seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind oder b) bei einer genesenen Person aus einer verabreichten Impfstoffdosis besteht.“ Dabei kann, anders als bei genesenen Personen, die keine erste Impfdosis erhalten haben, die Infektion beliebig lange zurückliegen.

Als Nachweis können Sie folgende Dokumente nutzen:

  • internationaler Impfausweis (gelbes Heft) ODER
  • Impfbescheinigung, die Ihnen im Impfzentrum bzw. von der impfenden Stelle ausgestellt wurde.

 

Meine 1. Impfung war mit dem Impfstoff von AstraZeneca und meine 2. Impfung war mit einem mRNA-Impfstoff (von Moderna oder BioNTech). Wie weise ich nach, dass ich vollständig geimpft bin?

Auch in diesem Fall sind Sie vollständig geimpft. Als Nachweis können Sie folgende Dokumente nutzen:

  • internationaler Impfausweis (gelbes Heft) ODER
  • Impfbescheinigung, die Ihnen im Impfzentrum bzw. von der impfenden Stelle ausgestellt wurde.

 

Regulär sind bei mir laut STIKO-Empfehlung zwei Impfdosen notwendig. Ich habe erst eine Impfdosis bekommen. Zähle ich bereits als geimpft?

Nein, Sie zählen erst 14 Tage nach Abschluss der Impfserie als vollständig geimpft im Sinne der Verordnung. Eine Ausnahme besteht, wenn Sie als genesene Person gelten und nur eine einmalige Impfdosis erhalten haben.

Ich war in der Vergangenheit SARS-CoV-2 positiv, bin also genesen, und wurde deswegen nur einmal geimpft. Wie kann ich nachweisen, dass ich jetzt vollständig geimpft bin?

Aktuell gibt es noch kein einheitliches Dokument, dass diese Kombination zusammenführt und bescheinigt. Daher müssen Sie als Nachweis eine Kombination aus Dokumenten nutzen, die die Infektion und die Impfung belegen. Wie lange die Infektion zurückliegt, ist in diesem Fall nicht relevant.

Hierzu können Sie folgende Dokumente nutzen:

  • PCR-Befund eines Labors ODER
  • PCR-Befund einer Ärztin/eines Arztes ODER
  • PCR-Befund einer Teststelle/eines Testzentrums ODER
  • ärztliches Attest (sofern dieses Angaben zu Testart und Testdatum enthält) ODER
  • die Absonderungsbescheinigung (sofern diese Angaben zu Testart und Testdatum enthält) ODER
  • weitere Bescheinigungen von Behörden (sofern diese Angaben zu Testart und Testdatum enthalten) UND·internationaler Impfausweis (gelbes Heft) ODER
  • Impfbescheinigung, die Ihnen im Impfzentrum bzw. von der impfenden Stelle ausgestellt wurde.
An wen wende ich mich, wenn ich keinen Nachweis mehr habe, der belegt, dass ich geimpft wurde?

Wenden Sie sich an das Impfzentrum oder an diejenige Stelle, von der Sie geimpft wurden. Die Daten sind dort hinterlegt, sodass Ihnen eine erneute Bescheinigung ausgestellt werden kann. Hierfür können gegebenenfalls Bearbeitungsgebühren anfallen.

 

Quelle: Sozialministerium Baden-Württemberg https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/gesundheit-pflege/gesundheitsschutz-/infektionsschutz-hygiene/informationen-zu-coronavirus/impfen/#c123640

 

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