Das Land Baden-Württemberg hat am Freitag, 25. Juni 2021, die Corona-Verordnung neu gefasst – mit Wirkung ab Montag, 28. Juni. Schwerpunkt der Neufassung ist die Einführung von vier Inzidenzstufen. Neu hinzugekommen ist eine Inzidenzstufe von 10, mit deren Unterschreitung an fünf Tagen in Folge weitere Lockerungen einhergehen. Das ist im Landkreis Rottweil nun der Fall, worüber das Landratsamt in einer Pressemitteilung informiert.
Im Landkreis Rottweil lag die Sieben-Tage-Inzidenz im zurückliegenden Fünf-Tages-Zeitraum jeweils unter 10, nämlich am 25.06.2021 (9,3), 26.06.2021 (5,0), 27.06.2021 (4,3), 28.06.2021 (5,0) und am 29.06.2021 (3,6). Maßgeblich sind nach der neuen CoronaVO die durch das Landesgesundheitsamt veröffentlichten Zahlen. Die stabile Inzidenz unter 10 wurde vom Landratsamt unter www.landkreis-rottweil.de/bekanntmachungen öffentlich bekanntgemacht.
Für den Landkreis Rottweil gelten daher ab morgen, Mittwoch, 30. Juni 2021 die Regelungen der Inzidenzstufe 1. Das bedeutet insbesondere:
Die medizinische Maskenpflicht für Personen ab 6 Jahren bleibt generell bestehen. Der Schutz muss weiterhin in geschlossenen Räumen wie in Supermärkten, Museen, Theatern, Kinos, Arztpraxen oder in öffentlichen Gebäuden ebenso wie in öffentlichen Verkehrsmitteln wie Bussen und Bahnen getragen werden. (Ausnahmen unter anderem: beim Sport treiben sowie in geschlossenen Räumen bei privaten Treffen, privaten Feiern, in der Gastronomie, Kantinen, Mensen und Cafeterien während des Essens und Trinkens).
Im Freien entfällt die Maskenpflicht nur dann, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen dauerhaft eingehalten werden kann.
Regelungen für die verschiedenen Lebensbereiche:
- Kontaktbeschränkung: maximal 25 Personen (geimpfte sowie genesene Personen werden nicht mitgezählt).
- Private Veranstaltungen (Geburtstage, Hochzeitsfeiern etc.) ohne Abstandsgebot und ohne Maskenpflicht, aber mit Hygienekonzept sowie Datenerfassung: im Freien max. 300 Personen, in geschlossenen Räumen max. 300 Personen unter Beachtung der 3G-Regel
- Veranstaltungen (Theater, Oper, Konzerte, Filmvorführungen, Stadt-/Volksfeste, Informationsveranstaltungen, Betriebsfeiern, Wettkampfveranstaltungen etc.) – mit Hygienekonzept und Datenerfassung: im Freien max. 1.500 Personen (Maskenpflicht bei mehr als 300 Personen), in geschlossenen Räumen max. 500 Personen oder max. 30 Prozent der Kapazität oder: max. 60 Prozent der Kapazität ohne Abstandsgebot aber mit 3G-Regel.
- Freizeiteinrichtungen (Freizeitparks, Schwimmbäder, Saunen etc.) – mit Hygienekonzept und Datenerfassung: ohne Beschränkung der Personenzahl
- außerschulische und berufliche Bildung (Volkshochschulen, Musik-, Kunst- und Jugendkunstgruppen etc.) – mit Hygienekonzept und Datenerfassung: ohne weitere besondere Regelungen oder Beschränkung der Personenzahl
- Kultureinrichtungen (Galerien, Museen, Gedenkstätten, Archive, Bibliotheken, etc.) – mit Hygienekonzept und Datenerfassung: ohne Beschränkung der Personenzahl
- Gastronomie und Vergnügungsstätten (Restaurants, Kneipen, Imbisse, Spielhallen etc.) – mit Hygienekonzept und Datenerfassung: ohne weitere besondere Regelung oder Beschränkung der Personenzahl
- Betriebskantinen und Mensen: Benutzung durch Angehörige der Einrichtung ohne besondere Regelungen
- Einzelhandel (inkl. Dienstleistungs- oder Handwerksbetriebe mit Kundenverkehr) – mit Hygienekonzept: ohne weitere besondere Regelungen
- Körpernahe Dienstleistungen – mit Hygienekonzept: wenn Maske nicht dauerhaft getragen werden kann, gilt die 3G-Regel (von der 3G-Regel ausgenommen ist Physio- und Ergotherapie, Logopädie, medizinische Fußpflege u.ä.)
- Messen – mit Hygienekonzept und Datenerfassung: außen und innen entweder 1 Person je 3m² oder ohne Beschränkung der Personenanzahl mit 3G-Regel
- Beherbergung – mit Hygienekonzept und Datenerfassung: ohne weitere besondere Regelungen
- Touristischer Verkehr bzw. Ausflugsverkehr (Schifffahrt, touristischer Bahn-/ Busverkehr etc.) – mit 3G-Regel, Hygienekonzept und Datenerfassung: ohne Beschränkung der Personenzahl
- Sportstätten – mit Hygienekonzept und Datenerfassung: im Freien und in geschlossenen Räumen ohne weitere besondere Regelungen
- Diskotheken – mit 1 Person je angefangene 10m² sowie mit Hygienekonzept, Datenerfassung und 3G-Regel: Hier sollen aber erst die Resultate der Modellprojekte abgewartet werden, so das Landratsamt Rottweil.
Die Inzidenzstufe 1 gilt laut Landratsamt nicht mehr, wenn die Inzidenz von 10 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wird. Das Landratsamt wird das Vorliegen dieser Voraussetzungen öffentlich bekannt machen.
Eine Zusammenfassung der neuen Regelungen gibt es auf der Internetseite des Landes Baden-Württemberg unter:
https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/210625_Auf_einen_Blick_DE.pdf