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Rottweil

Kreis Rottweil: Inzidenz bleibt weiter niedrig – das sind die Lockerungen ab Montag

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Der Landkreis Rottweil hat am 20. Juni 2021 bei der vom Robert-Koch-Institut (RKI) veröffentlichten Sieben-Tage-Inzidenz den fünften Tag in Folge den Schwellenwert von 35 unterschritten. Das Landratsamt hat dies heute unter www.landkreis-rottweil.de/Bekanntmachungen öffentlich bekanntgegeben. Das bedeutet Lockerungen ab dem morgigen Montag,

Die Rechtswirkungen treten nach der Corona-Verordnung (CoronaVO) am nächsten Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung durch das Landratsamt ein, das heißt am 21. Juni 2021. Nach den seit vergangenem Samstag möglichen Erleichterungen aufgrund der Öffnungsstufe 3 und einer Inzidenz unter 50 können ab Montag, 21. Juni 2021 wegen der auf den Wert von unter 35 gesunkenen Inzidenz laut Landratsamt weitere Lockerungen umgesetzt werden.  

Die mit dem Inkrafttreten der Öffnungsstufen 1, 2 und 3 sowie dem Unterschreiten der Inzidenz von 50 geltenden Regelungen gelten weiterhin, soweit sie nicht durch die folgenden Erleichterungen angepasst, erweitert oder geändert werden. Damit gilt ab Montag, 21. Juni 2021 im Landkreis Rottweil folgendes:

  • Wegfall der Testpflicht aus den Öffnungsstufen 1, 2 und 3 für den Außenbereich. Das betrifft etwa die Außengastronomie, Freibäder, Kulturveranstaltungen sowie Sporttraining und Sportwettkämpfe im Freien.
  • Feiern in gastgewerblichen Einrichtungen (außen und innen) sind mit bis zu 50 Personen erlaubt, diese müssen einen Test-, Impf- oder Genesenennachweis vorlegen.
  • Betrieb von Messe-, Ausstellungs- und Kongresszentren ist mit einer Flächenbegrenzung von sieben Quadratmetern pro Besucherin oder Besucher gestattet.
  • Das Abhalten von Kulturveranstaltungen, insbesondere Theater-, Oper-, und Konzertaufführungen im Freien ist mit bis zu 750 Personen gestattet (innen weiterhin bis zu 250 Personen).
  • Das Abhalten von Vortrags- und Informationsveranstaltungen im Freien ist mit bis zu 750 Personen gestattet (innen weiterhin bis zu 250 Personen).
  • Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften, Betriebsversammlungen und Veranstaltungen der Tarifpartner sind mit bis zu 750 Teilnehmenden im Freien gestattet (innen weiterhin bis zu 250 Personen).
  • Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge dienen, sind im Freien mit bis zu 750 Personen gestattet (innen weiterhin bis zu 250 Personen).
  • Bei Wettkampfveranstaltungen des Amateur-, Profi- und Spitzensports im Freien sind bis zu 750 Zuschauer erlaubt (innen weiterhin bis zu 250 Zuschauer).
  • Weitere Lockerungen sind in der CoronaVO Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit und in der CoronaVO Schule vorgesehen. Nach der CoronaVO Schule z.B. ist an allen Schulen dann unabhängig von Klassen- oder Gruppenverband fachpraktischer Sportunterricht jeglicher Art zulässig. Diese Lockerungen treten am übernächsten Tag nach der Bekanntmachung ein, das heißt am Dienstag, 22. Juni 2021.

Hinweis: Diese Lockerungen gelten laut Landratsamt nicht mehr, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von 35 wieder überschreiten sollte. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird vom Landratsamt Rottweil öffentlich bekannt gemacht.

Pressemitteilung (pm)
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Kommentare zu diesem Beitrag

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    • Sie haben Recht, es ist mittlerweile sehr kompliziert und auch ich frage mich, wie ein “normaler Bürger”, also ohne Jura-Studium oder Verwaltungsfachschule da noch durchblicken soll. Das ist wohl die Bürgernähe, die zu Zeiten von Ministerpräsident Lothar Späth mal propagiert wurde…

      Aber zur Sache, ich will es mal mit Zitaten aus der VO belegen:

      Die Friseure kommen in § 17 Abs. 1 Ziff. 7 der Corona-VO vor.

      § 17 Geltung der allgemeinen Infektionsschutzvorgaben für bestimmte Einrichtungen und Betriebe
      (1) Wer die nachfolgend genannten Einrichtungen, Angebote und Aktivitäten betreibt oder anbietet, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten, ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 6 zuvor zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach § 7 durchzuführen:
      …….
      7. Betriebe zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen wie Friseurbetriebe, Barber-shops, Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo- und Piercingstudios sowie Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie und Fußpflege; soweit bei der Dienstleistung, dem Angebot oder der Aktivität eine medizinische Maske oder ein Atemschutz nicht oder nicht dauerhaft getragen werden kann, ist für die Inanspruchnahme der Dienstleistung die Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises im Sinne des § 5 der Kundin oder des Kunden erforderlich; dies gilt nicht für Physio- und Ergotherapie, Logopädie und Podologie sowie medizinische Fußpflege,

      Es gilt also die 3G-Regel.

      Denn § 17 Abs. 2 besagt.

      (2) Beim Betreiben oder Anbieten der Einrichtungen, Angebote und Aktivitäten nach Absatz 1 gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 8.

      Und § 8 besagt in Abs. 1:

      § 8 Zutritts- und Teilnahmeverbot
      (1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung ein Zutrittsverbot zu bestimmten Örtlichkeiten oder ein Teilnahmeverbot an bestimmten Aktivitäten gilt, erfasst dies Personen, …..

      4. die entgegen § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 9, § 17 Absatz 1 Nummer 7, § 19 Absatz 2, § 21 Absatz 8, § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Halbsatz 3 Buchstabe b IfSG in Verbindung mit § 3 Absatz 1 SchAusnahmV, § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 IfSG in Verbindung mit § 3 Absatz 1 SchAusnahmV oder § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 IfSG in Verbindung mit § 3 Absatz 1 SchAusnahmV weder einen Test-, einen Impf- noch einen Genesenennachweis im Sinne des § 5 vorlegen.

      Dies gilt unabhängig von der Öffnungsstufe, dies ergibt sich aus § 21, denn da kommt der § 17 gar nicht erst vor.

      Ich hoffe mal, dass ich mich nicht vertan habe …..

      Wenn dann liegt’s am Moscht, aus selbst gestreichelten, gewaltfrei gepressten Äpfeln.

      Es gelten also beim Friseur die gleichen Regeln wie sie ab morgen auch bei den Bordellen gelten, die die Landesregierung auf “Anregung” des VGH ab dem 21.06. wieder öffnet.

      Lit.: Corona-VO BW

      https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/