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Startseite Landkreis Rottweil

Nächtliche Ausgangssperre für nicht-immunisierte Menschen im Kreis Rottweil entfällt

von Pressemitteilung (pm)
27. Januar 2022
in Landkreis Rottweil, Titelmeldungen
Lesezeit: 3 Minuten
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Symbol-Bild: Pixabay

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Seit 15. Januar 2022 galt im Landkreis Rottweil eine nächtliche Ausgangsbeschränkung von 21 bis 5 Uhr für nicht-immunisierte Personen aufgrund der an den Schwellenwert von 500 gekoppelten Inzidenz. Mit der heute veröffentlichten und ab morgen gültigen neuen Corona-Verordnung des Landes ändert sich das.

Die Regel in der Alarmstufe II wird angepasst und der maßgebliche Inzidenzwert wird auf 1500 erhöht. Das teilte das Landratsamt Rottweil am Donnerstag mit. Damit greifen die Ausgangsbeschränkungen erst, wenn in einem Kreis die Inzidenz von 1500 überschritten wird. Im Landkreis Rottweil wurde die Sieben-Tage-Inzidenz von 1500 noch nicht erreicht, sodass die Ausgangsbeschränkungen für Nichtimmunisierte zum morgigen Freitag, 28. Januar 2022, entfallen können, heißt es in der Mitteilung des Landratsamts weiter.

Die Sieben-Tage-Inzidenz im Kreis Rottweil liegt aktuell bei 961.

Zum 28. Januar 2022 gilt in Baden-Württemberg wieder das Stufensystem der Corona-Verordnung. Aufgrund der aktuellen Lage gelten dann die teilweise angepassten Regelungen der Alarmstufe I. Zudem führt das Land eine FFP2-Maskenpflicht im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr ein.

Abweichend von der bisherigen Regelung wird nun die Alarmstufe II mit den erheblichen Schutzmaßnahmen und Grundrechtseingriffen nur ausgelöst, wenn die maßgeblichen Schwellenwerte der 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz (6,0) und die Auslastung der Intensivbetten mit COVID-19-Patientinen und Patienten (AIB) (490) beide erreicht oder überschritten werden.

Die FFP2-Maskenpflicht für Personen ab 18 Jahren in der Warn- und den Alarmstufen gilt nun grundsätzlich auch in öffentlichen Nah- und Fernverkehr sowie in der Fahrgastschifffahrt und im Luftverkehr.

Aufgrund der aktuellen Lage wird in Baden-Württemberg ab dem 28. Januar 2022 die Alarmstufe I gelten.

Änderungen in der Alarmstufe I

  • In der Alarmstufe I sind Messen und Ausstellungen nicht erlaubt.
  • In der Alarmstufe I bleiben Clubs, Diskotheken und clubähnliche Lokale geschlossen.
  • Für Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen und Kongresse gilt in Alarmstufe I:
    • In geschlossenen Räumen: 2G bei maximal 50 Prozent Auslastung, aber nicht mehr als 1.500 Zuschauerinnen und Zuschauer oder optional 2G+ bei maximal 50 Prozent Auslastung, aber nicht mehr als 3.000 Zuschauerinnen und Zuschauer.
    • Im Freien: 2G bei maximal 50 Prozent Auslastung, aber maximal 3.000 Zuschauerinnen und Zuschauern im Freien oder optional 2G+ bei maximal 50 Prozent Auslastung, aber nicht mehr als 6.000 Zuschauerinnen und Zuschauern.
    • Bei mehr als 500 Zuschauerinnen und Zuschauern müssen feste Sitz-/Stehplätze zugewiesen werden. Maximal zehn Prozent der Plätze dürfen Stehplätze sein.
  • Für Stadt- und Volksfeste gilt die FFP2-Maskenpflicht auch im Freien sowie in der Alarmstufe I zusätzlich eine Besucherobergrenze von 50 Prozent aber nicht mehr als:
    • maximal 3.000 Besucherinnen und Besuchern bei 2G.
    • maximal 6.000 Besucherinnen und Besuchern bei 2G+.
  • Fastnachtsumzüge sind in den Alarmstufen nicht erlaubt.
  • In Bereichen für die für 3G bisher ein negativer PCR-Test erforderlich war, reicht nun ein negativer Schnelltest.
  • Für Veranstaltungen, die der Religionsausübung dienen, wird ab 14. Februar 2022 in den Alarmstufen eine 3G Regelung eingeführt.
  • In der Gastronomie gilt im Innen- und Außenbereich in der Alarmstufe I 2G.

Nur in der Alarmstufe II gelten Ausgangsbeschränkungen in Stadt- und Landkreisen und zwar dann, wenn dort an zwei aufeinanderfolgenden Tagen eine 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohnern von mindestens 1.500 festgestellt wird. Mit der Erhöhung des Schwellenwerts, der zuvor bei 500 lag, wird der neuen Lage durch die Omikron-Variante Rechnung getragen.

Die laut Verordnung erforderliche Feststellung einer Unterschreitung der maßgeblichen Inzidenz von 1500 ist auf der Website des Landkreises bekanntgemacht. 

Von morgen, Freitag, 28.01.2022, 0 Uhr an fällt daher die seit 15.01.2022 bestehende nächtliche Ausgangsbeschränkung von 21 bis 5 Uhr für nicht-immunisierte Personen weg.

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Pressemitteilung (pm)

Pressemitteilung (pm)

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Pressemitteilungen werden uns zumeist von Personen und Institutionen zugesandt, die Wert darauf legen, dass über den Sachverhalt berichtet wird, den die Artikel zum Gegenstand haben.

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