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Stufe 3 ab Samstag: Landkreis Rottweil macht sich weiter locker

Landratsamt gibt Inzidenz unter 50 bekannt / Öffnungsschritt 3 im Landkreis Rottweil ab Samstag, 19. Juni 2021, verbunden mit weiteren Lockerungen

von Pressemitteilung (pm)
18. Juni 2021
in Landkreis Rottweil, Titelmeldungen
Lesezeit: 4 Minuten
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Symbol-Bild von Gerd Altmann

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Der Landkreis Rottweil befindet sich erst seit Donnerstag, 17. Juni 2021, in der Öffnungsstufe 2 des Stufenplans der Corona-Verordnung des Landes und kann aufgrund der guten Inzidenzentwicklung nun schon in die weitere Öffnungsstufe 3 eintreten, ohne zuvor die erforderliche Zeitspanne von 14 Tagen einhalten zu müssen. Das meldete das Landratsamt Rottweil am Freitag.

Das Robert-Koch-Institut (RKI) hat heute (Freitag, 18.06.2021) für den Landkreis einen Inzidenzwert (pro 100.000 Einwohner) von 20,0 ermittelt, den fünften Tag in Folge unter dem Wert von 50 (Mo., 14.06. 42,2, Di., 15.06. 42,2, Mi., 16.06. 22,9, Do., 17.06. 20,7, Fr. 18.06. 20,0). Das Landratsamt hat dies heute unter www.landkreis-rottweil.de/Bekanntmachungen öffentlich bekanntgegeben.  

Ab morgen, Samstag, 19. Juni 2021, gelten dann die mit der Öffnungsstufe 3 und alle vorherigen Öffnungsstufen verbundenen Lockerungen sowie die mit der Unterschreitung des Schwellenwerts von 50 speziell verbundenen Lockerungen.

„Jetzt geht es erfreulicherweise Schlag auf Schlag. Ich freue mich mit den Bürgerinnen und Bürgern des Kreises über die wiedergewonnenen Möglichkeiten. Vor allem der Handel, die Gastronomie, die Kultur und der Freizeitbereich gehören – endlich – zu den Gewinnern der weiteren Freiheiten“, so Landrat Dr. Wolf-Rüdiger Michel zu der guten Entwicklung.

Ab Samstag, 19. Juni werden folgende Lockerungen möglich:

Spezielle Lockerungen bei einem Schwellenwert unter 50

Treffen im privaten und öffentlichen Raum mit zehn Personen aus bis zu drei Haushalten sind möglich. Geimpfte und genesene Personen zählen nicht mit. Kinder bis einschließlich 13 Jahre werden ebenfalls nicht mitgerechnet. Zusätzlich dürfen 5 Kinder bis einschließlich 13 Jahre aus fünf weiteren Haushalten dazu kommen.

Schulen: Alle Schularten und Klassenstufen können ab Montag, 21. Juni 2021 in den Präsenzunterricht zurückkehren; eigentlich frühestens ab dem übernächsten Tag nach der Bekanntmachung, das wäre der Sonntag, das ist in diesem Fall aber nicht relevant. Das Kultusministerium räumt den Schulen eine Übergangsfrist von bis zu drei Tagen ein. Zudem ist nun auch wieder kontaktarmer fachpraktischer Sportunterricht in Hallen möglich. Im Freien ist Sportunterricht jeder Art an allen Schulen zulässig.

Für den Einzelhandel gelten gelockerte Auflagen. Es entfällt die Pflicht zur Terminvereinbarung sowie die Testpflicht und die 3G-Regelung. Weiterhin gilt die Flächenbeschränkung. Bei einer Verkaufsfläche von über 800 qm darf sich je ein Kunde pro 20 qm im Laden aufhalten, unter 800 qm je ein Kunde pro 10 qm. In Geschäften mit weniger als 10 qm Verkaufsfläche darf sich ein Kunde aufhalten. Abweichende Werte, etwa für den Lebensmitteleinzelhandel sind möglich. Weiterhin gilt Maskenpflicht in den Geschäften und auf den Parkplätzen, außerdem ist der Zutritt zu steuern, Warteschlangen sind zu vermeiden und besondere Verkaufsaktionen bleiben untersagt.

Betrieb von Bibliotheken, Archiven, Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten ist unter Einhaltung der Abstandsregeln und Maskenpflicht allgemein gestattet.

Angebote der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit werden weiter geöffnet.

Lockerungen in Verbindung mit der Öffnungsstufe 3

mit Test- und Hygienekonzept (also 3G-Nachweis, Hygienemaßnahmen vor Ort und Kontaktdokumentation)

Kulturveranstaltungen, insbesondere Theater-, Opern- und Konzertaufführungen sowie Filmvorführungen, mit bis zu 500 Personen im Freien oder 250 Personen innerhalb geschlossener Räume,

Gastronomie einschließlich Shisha- und Raucherbars zwischen 6 und 1 Uhr, innen mit Begrenzung der Anzahl der zeitgleich anwesenden Gäste auf eine Person je 2,5 qm Gastraumfläche und außen ohne Beschränkung der Gästezahl; die Plätze sind so anzuordnen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den an unterschiedlichen Tischen sitzenden Personen gewährleistet ist; das Rauchen ist nur im Freien gestattet,

Freizeitparks und sonstige Freizeiteinrichtungen (1 Person pro 10 qm),

Vortrags- und Informationsveranstaltungen mit bis zu 500 Personen außen oder 250 Personen innerhalb geschlossener Räume,

Lehrveranstaltungen an Hochschulen und Akademien innen mit bis zu 250 Teilnehmenden,

Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften, Betriebsversammlungen und Veranstaltungen der Tarifpartner mit bis zu 500 Personen im Freien und mit bis zu 250 Personen in geschlossenen Räumen,

Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge dienen, mit bis zu 500 Personen im Freien und mit bis zu 250 Personen in geschlossenen Räumen,

Betrieb von Vergnügungsstätten, Spielhallen, Spielbanken und Wettvermittlungsstellen zwischen 6 und 1 Uhr mit Begrenzung der Anzahl der zeitgleich anwesenden Kunden auf eine Person je 2,5 qm der für den Publikumsverkehr vorgesehenen Fläche innerhalb geschlossener Räume; die Plätze sind so anzuordnen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den an unterschiedlichen Spielautomaten oder Tischen befindlichen Personen gewährleistet ist; das Rauchen ist nur im Freien gestattet,

Betrieb von Messe-, Ausstellungs- und Kongresszentren (1 Person pro 10 qm),

Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten sowie Fitness- und Yogastudios sowie vergleichbarer Einrichtungen für den Freizeit- und Amateursport innen und außen (1 Person pro 10 qm). Die Beschränkung im Freizeit- und Amateurbereich auf kontaktarme Sportarten entfällt sowohl im Trainingsbetrieb als auch bei Wettkämpfen,

Wettkampfveranstaltungen des Amateur-, Spitzen-und Profisports ohne Begrenzung der Teilnehmenden und mit bis zu 500 Zuschauern im Freien oder 250 Zuschauern innerhalb geschlossener Räume, Beim Amateursport entfällt dabei auch die Beschränkung ‚kontaktarm‘,

Betrieb von Wellnessbereichen, Schwimmbädern und Saunen innen und außen (1 Person pro 10 qm).

Der Landkreis Rottweil befindet sich laut RKI seit dem 16. Juni 2021 unter einer Inzidenz von 35. Sollte die Inzidenz im Landkreis weiterhin – insgesamt an fünf aufeinanderfolgenden Tagen – unter diesem Schwellenwert bleiben, könnte frühestens am Sonntag, 20. Juni die öffentliche Bekanntgabe erfolgen. Weitere Lockerungen würden dann ab Montag, 21. Juni 2021 gelten.

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Pressemitteilung (pm)

Pressemitteilung (pm)

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