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Startseite Region Rottweil

Corona-Verordnung geändert: Erleichterungen von der Quarantäne-Pflicht bei Schulen und Kitas

von Pressemitteilung (pm)
27. August 2021
in Region Rottweil, Titelmeldungen
Lesezeit: 4 Minuten
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Symbol-Bild von Gerd Altmann

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Ab dem morgigen Samstag treten in Baden-Württemberg weitere Erleichterungen vor allem für Schülerinnen und Schüler sowie für Grundschul- und Kitakinder in Kraft – verbunden mit einer gezielten Testung für mehr Sicherheit in Schule und Kita. Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration stellt damit die Weichen für die Zeit nach den Ferien.

68 Prozent aller über Zwölfjährigen im Land sind laut einer Pressemitteilung des Sozialministeriums mittlerweile einmal geimpft, 66,5 Prozent davon haben auch schon den vollständigen Impfschutz. Dies ermöglicht der Mitteilung zufolge die Erleichterungen, die jetzt vorgenommen werden.

Die Änderungen im Einzelnen bei weiterführenden Schulen:

  • Die Quarantäne der Mitschülerinnen und Mitschüler kann bei einem positiven Fall in der Klasse entfallen, wenn diese für einen Zeitraum von fünf Schultagen negativ auf das Coronavirus getestet werden. Genesene und geimpfte Schüler müssen nicht getestet werden.

Die Änderungen im Einzelnen bei Grundschulen und Kitas:

  • Die Quarantäne von Kindern kann bei einem positiven Fall in der Betreuungsgruppe entfallen, wenn diese einmalig negativ getestet werden. Immunisierte Kinder sind von der Testung ausgenommen.

Die Änderungen im Einzelnen bei Pflegeheimen und Krankenhäusern:

  • Tritt in den genannten Einrichtungen ein positiver Fall auf, ordnet das Gesundheitsamt nur noch im Einzelfall an, dass auch geimpfte und genesene Personen in Quarantäne müssen.

„Gesundheit ist oberste Zielsetzung“

Die Änderung der Corona-Hauptverordnung Baden-Württembergs macht auch Änderungen in den Unterverordnungen notwendig. Diese betreffen sowohl die Corona-Verordnung Schule als auch die für Kitas, informierte das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration. Die Behörde hat nach eigenen Angaben am heutigen Freitag sowohl die Schulen als auch die Kindertageseinrichtungen darüber informiert.

Bei der CoronaVO Kita gab es dem Ministerium zufolge zuletzt keinen wesentlichen Anpassungsbedarf. Die Neuerungen bei den Schulen betreffen etwa die inzidenzabhängigen Einschränkungen oder die Absonderungen im Falle einer Infektion in einer Klasse/Gruppe. „Oberste Zielsetzung ist weiterhin, die Gesundheit aller am Bildungsleben Beteiligten zu schützen und Einschränkungen im Schul- und Kita-Betrieb zu vermeiden“, heißt es in einem Schreiben des Ministeriums an die Schulen und Kitas.

In den neuen Verordnungen entfallen die inzidenzabhängigen Vorgaben, nach denen sich bisher die einschränkenden Maßnahmen bestimmt haben. Somit gibt es nun keine Regel mehr, die Wechsel- oder Fernunterricht ab dem Überschreiten eines bestimmten Inzidenzwertes vorschreibt. Zudem ist der Sportunterricht inzidenzunabhängig zulässig, wobei es zu Einschränkungen kommt, sollte eine positiver Corona-Fall auftreten. Dann ist in der betreffenden Klasse/Gruppe ausschließlich kontaktarmer Sport erlaubt, muss ihr ein fester Bereich der Sportstätte zur alleinigen Nutzung zugewiesen werden, und die Schülerinnen und Schüler müssen zu anderen Klassen/Gruppen mindestens anderthalb Meter Abstand halten.

Masken- und Testpflicht als Sicherheitszäune

Die Testpflicht an Schulen und Schulkindergärten will das Kultusministerium als eine Art Sicherheitszaun fortführen. Hiervon ausgenommen sind immunisierte Personen, also Menschen, die geimpft oder genesen sind. Außerdem gilt die Maskenpflicht, und zwar unabhängig von der Inzidenz. Sie entfällt demnach auch nicht beim Unterschreiten eines früheren Schwellenwertes. Die Ausnahmen der Maskenpflicht bleiben allerdings bestehen. Masken müssen demnach beispielsweise nicht im fachpraktischen Sportunterricht oder im Unterricht in Gesang und mit Blasinstrumenten getragen werden. Beim Essen und Trinken sowie in den Pausenzeiten außerhalb des Gebäudes entfällt die Maskenpflicht genauso wie für Schwangere, die aufgrund der Gefährdungsbeurteilung nach Mutterschutzgesetz im Unterricht eingesetzt werden können, sofern der Abstand von 1,5 Metern zu allen Personen immer sicher eingehalten werden kann.

Weiterhin sind Räume spätestens alle 20 Minuten zu lüften – außer CO2-Sensoren warnen vorher. Dann ist das Lüften schon vor der 20-Minuten-Spanne obligatorisch. Sollten mobile Luftfiltergeräte zum Einsatz kommen, muss dennoch weiterhin gelüftet werden. Insgesamt gilt die Empfehlung, zu anderen Personen einen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.

Tägliche Test- statt Absonderungspflicht

Die Landesregierung hat außerdem die Absonderungsregeln angepasst. So tritt beispielsweise an die Stelle der Absonderungspflicht von engen Kontaktpersonen die Verpflichtung zu einer täglichen Testung – mindestens mittels Schnelltest. Sollte in einer Klasse/Gruppe ein positiver Corona-Fall auftreten, so müssen sich alle Schülerinnen und Schüler dieser Klasse/Gruppe für die Dauer von fünf Schultagen täglich testen. Ausnahmen gelten für Schülerinnen und Schüler der Grundschulen, der Grundstufen der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, der Grundschulförderklassen und Schulkindergärten sowie für Kinder unter 8 Jahren, diese müssen sich nur einmal vor Wiederbetreten der jeweiligen Schule oder Kindertageseinrichtung testen lassen.

Ferner dürfen alle Schülerinnen und Schüler einer Klasse/Gruppe mit Infektionsfall für fünf Schultage nur in ihrer jeweiligen Klasse/Gruppe unterrichtet werden. Dies gilt entsprechend für Betreuungs- und Förderangebote sowie in Schulmensen. Oberstes Gebot sind hier möglichst konstante Gruppen, um das Risiko der Infektionsausbreitung zu minimieren. Außerdem ist nun geregelt, dass Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, grundsätzlich als getestet gelten, da sie ja in den Einrichtungen regelmäßig getestet werden. Sie benötigen deshalb beispielsweise für den Zoo- oder Restaurant-Besuch keinen Nachweis über ein negatives Testergebnis, sondern müssen nur glaubhaft machen, dass sie Schülerinnen oder Schüler sind – etwa mittels Schülerausweis, Schülerabo der Verkehrsbetriebe oder durch einen schlichten Altersnachweis bei jüngeren Kindern.

Weitere Informationen

Die Corona-Verordnung Schule ist unter https://km-bw.de/Kultusministerium,Lde/startseite/sonderseiten/corona-verordnung-schule abrufbar.
Die Corona-Verordnung Kita unter https://km-bw.de/,Lde/startseite/sonderseiten/corona-verordnung-kita.

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Pressemitteilung (pm)

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Zur Information: Mit "Pressemitteilung" gekennzeichnete Artikel sind meist 1:1 übernommene, uns zugesandte Beiträge. Sie entsprechen nicht unbedingt redaktionellen Standards in Bezug auf Unabhängigkeit, sondern können gegebenenfalls eine Position einseitig einnehmen. Dennoch informieren die Beiträge über einen Sachverhalt. Andernfalls würden wir sie nicht veröffentlichen.

Pressemitteilungen werden uns zumeist von Personen und Institutionen zugesandt, die Wert darauf legen, dass über den Sachverhalt berichtet wird, den die Artikel zum Gegenstand haben.

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