Die Ministerpräsidenten der Länder und Bundeskanzlerin Angela Merkel haben sich am gestrigen Sonntag auf ein umfassendes Kontaktverbot verständigt, um die Ausbreitung des Coronavirus zu verlangsamen. Das Land Baden-Württemberg hat eine entsprechende Verordnung erlassen, die seit Montag um 0 Uhr gilt. Ziel ist es, die direkten Kontakte auf das Allernotwendigste zu beschränken. Mit einem Wort: Drinbleiben!
Am Sonntag (22. März) wurden dem Gesundheitsministerium vom Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg weitere 482 bestätigte Infektionen mit dem Coronavirus gemeldet. Damit steigt die Zahl der Infizierten in Baden-Württemberg auf mindestens 4300 an. Das Durchschnittsalter beträgt 47 Jahre bei einer Spannweite von 0 bis 98 Jahren.
Im Landkreis Rottweil sind bisher weiterhin acht Infizierte gemeldet, von denen zwei wieder gesundet sind. Ein Mensch starb im Landkreis Rottweil an der Corona-Infektion.
- Ein über 80-jähriger Mann aus dem Ortenaukreis verstarb am 21.03.2020. Er hatte sich zuvor in stationärer Behandlung befunden. Eine ebenfalls aus dem Ortenaukreis stammende über 80-jährige Frau verstarb am 20.03.2020.
- Zudem verstarben am 21.03.2020 ein über 70-jähriger Mann aus dem Landkreis Esslingen und eine über 90-jährige Frau aus Freiburg.
Es ist noch keine Ausgangssperre. Die Menschen im Land dürfen durchaus weiterhin auf die Straße. Allerdings seit längerem nicht mehr in Gruppen. Und nun noch maximal zu zweit. Ausnahme: die enge Familie, bestehend aus den Elternteilen und den Kindern.
Der Aufenthalt draußen, im öffentlichen Raum, ist damit nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet. Zu anderen Personen ist im öffentlichen Raum, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.
Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von jeweils mehr als fünf Personen im nicht-öffentlichen – also im privaten oder betrieblichen – Raum sind verboten. Das gilt vor allen Dingen für Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie Treffen zur Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich.
Ausgenommen von den Versammlungsverboten sind Veranstaltungen und Ansammlungen, die zur Aufrechterhaltung des Arbeits- und Dienstbetriebs erforderlich sind. Außerdem dürfen Treffen von Menschen stattfinden, die in gerader Linie verwandt sind, wie beispielsweise Eltern, Großeltern, Kinder und Enkelkinder, oder die in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Partnerinnen oder Partner.
Gerichte, Staatsanwaltschaften und Notare sowie andere Behörden dürfen weiter aktiv leiben. Dagegen sind jetzt Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften grundsätzlich untersagt. Das Kultusministerium kann Ausnahmen unter Auflagen zum Infektionsschutz zulassen.
Diese Verordnung, die weitere Details auch regelt wie ein Betretungsverbot für Betreuungseinrichtungen, tritt am 15. Juni 2020 außer Kraft.