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Einrichtungsbezogene Impfpflicht: Ab 1. Oktober kein Nachweis über eine dritte Impfung oder Genesung

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In Baden-Württemberg müssen Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Pflegebereichs keine dritte Impfung nachweisen, sofern sie vor dem 1. Oktober  eingestellt worden sind. Dies teilte Gesundheitsminister Manne Lucha am Dienstag, 20. September, in Stuttgart mit. Damit sollen die Einrichtungen und die Gesundheitsämter vor nochmaligem massivem bürokratischem Aufwand geschützt werden.

Mit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht nach § 20a Infektionsschutzgesetz des Bundes sollen Patientinnen und Patienten sowie Pflegebedürftige grundsätzlich besser vor einer Coronainfektion geschützt werden. Deshalb müssen Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Pflegebereichs nachweisen, dass sie vollständig gegen das Coronavirus geimpft oder von einer Coronainfektion genesen sind oder aber aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können.

Gesundheitsminister Manne Lucha: „Die einrichtungsbezogene Impfpflicht war ursprünglich als erster Schritt zu einer allgemeinen Impfpflicht geplant. Allerdings haben die Überlegungen für eine erweiterte Impfpflicht, beispielsweise für Ältere, keine Mehrheit im Bundestag gefunden. Impfen ist auch weiterhin wichtig zur Verhinderung schwerer Verläufe und wir werben nicht nur dafür, sondern unterstützen vonseiten des Landes auch weiterhin die Durchführung von Impfungen tatkräftig.“

Pragmatisches Vorgehen vor Auslaufen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht: Ab dem 1. Oktober 2022 sieht die gesetzliche Regelung des Bundes vor, dass nur noch dreifach geimpfte Personen bzw. mindestens zweifach geimpfte Personen mit überstandener Infektion als vollständig immunisiert gelten. „Von den Menschen, die aktuell in betroffenen Einrichtungen wie Pflegeheimen und Krankenhäuser beschäftigt sind, muss in Baden-Württemberg allerdings kein erneuter Nachweis über das Vorliegen eines vollständigen Impfschutzes verlangt werden“, stellte der Minister klar. „Nur Personen, die neu eingestellt werden sollen, müssen ab dem 1. Oktober den Leitungen der Einrichtungen einen Nachweis vorlegen, der den dann geltenden strengeren Anforderungen genügt.“ Bislang waren hierfür zwei Impfungen bzw. eine Impfung und ein Genesenen-Nachweis ausreichend. Als vollständig geimpft gelten ab dem Stichtag Personen, welche mindestens drei Impfungen erhalten haben oder die mindestens zwei Impfungen und einen Genesenen-Nachweis vorlegen können.

„Unser pragmatisches Vorgehen erspart den Einrichtungsleitungen Arbeit und trägt zudem dazu bei, die medizinisch-pflegerische Versorgung der Patientinnen und Patienten und der Pflegebedürftigen sicherzustellen. Da die einrichtungsbezogene Impfpflicht zum Jahresende auslaufen soll, wäre die Kontrolle von Personen ohne entsprechende Nachweise bis dahin nicht abschließend möglich. So werden auch die Gesundheitsämter entlastet, die sich damit verstärkt um den Schutz der vulnerablen Gruppen, beispielsweise durch die Beratung der Einrichtungen, kümmern können“, so Lucha abschließend.

Pressemitteilung (pm)
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Kommentare zu diesem Beitrag

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  1. Da feiern sich jetzt die Herrschaften und klopfen sich gegenseitig auf die Schulter für die Großzügigkeit im Umgang mit dem Impfnachweis beim Gesundheits- und Pflegepersonal.
    Ihr habt mit dem Drängen des Pflegepersonals zur Impfung (zum Teil gegen ihre Überzeugung) immensen Schaden angerichtet. Die einrichtungsbezogene Impfpflicht und daraus resultierende Spaltung und Ungleichbehandlung der Gesellschaft wurde schon oft genug thematisiert. Es wäre jetzt ein großes Entschuldigung gegenüber den Beschäftigten des Gesundheits und Pflegebereichs angebracht anstatt hier die Großzügigen zu spielen..

  2. Ha ha ha in den Einrichtungen dürfte jeder nicht geimpfte arbeiten. Es wurde nirgends ein Verbot erteilt ….
    Sonst wäre das System kollabiert