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Startseite » Entfall der Maskenpflicht: So geht’s in den Schulen weiter

Entfall der Maskenpflicht: So geht’s in den Schulen weiter

von Pressemitteilung (pm)
1. April 2022
in Region Rottweil, Titelmeldungen
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Symbol-Foto: Pixabay

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Mit Ablauf des 2. April 2022 werden sowohl die Coronaverordnung der Landesregierung Baden-Württemberg als auch die Coronaverordnung Schule, die am heutigen 1. April 2022 notverkündet werden, angepasst. Das teilte das Kultusministerium in einem Schreiben an die Schulen mit. Wegen der nach wie vor angespannten Infektionslage sei es trotz Wegfalls etwa der Maskenpflicht wichtig, weiterhin umsichtig vorzugehen. Was für den Schulbetrieb ab dem 4. April 2022 gilt.

„Die größte Änderung betrifft die Maske. Eine Pflicht zum Tragen ist aufgrund fehlender rechtlicher Ermächtigungsgrundlage nicht mehr möglich. Wer freiwillig eine Maske nutzen möchte, kann dies selbstverständlich weiterhin tun“, sagt Kultusministerin Theresa Schopper und ergänzt: „Die Maske ist neben dem Impfen der wirksamste Schutz – und wer sie trägt, schützt sich natürlich besser. Gerade in Innenräumen und wenn kein Abstand gehalten werden kann, ist es empfehlenswert, die Maske zu tragen. Nach dem Wegfall der Maskenpflicht ist dies jetzt vor allem eine Frage der Eigenverantwortlichkeit.“

Maskenpflicht entfällt

Auf dem gesamten Schulgelände und bei Schulveranstaltungen gibt es keine Maskenpflicht mehr, so das Kultusministerium in seinem Schreiben. Die Maske sei neben dem Impfen allerdings der wirksamste Schutz. „Deswegen ist es selbstverständlich möglich, die Maske freiwillig zu nutzen, gerade im Hinblick auf das aktuelle Infektionsgeschehen“, heißt es in dem Brief, der laut Ministerium an alle öffentlichen und private Schulen in Baden-Württemberg gegangen ist.

Testpflicht gilt bis zu den Osterferien unverändert fort

Schülerinnen und Schüler sind weiterhin zweimal pro Woche und die Beschäftigten an jedem Präsenztag zu testen, heißt es weiter. Von der Testpflicht ausgenommen sind quarantänebefreite Personen, denen zwei freiwillige Tests pro Woche angeboten werden.

Hygienevorgaben, Lüften und Abstand

Es wird empfohlen, die bisherigen Hygieneregeln und die Vorgaben zum regelmäßigen Lüften weiterhin konsequent zu beachten. Soweit die örtlichen Verhältnisse es zulassen, ist nach Möglichkeit ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. Die bisherigen besonderen Hygienevorgaben für den Unterricht in Gesang und an Blasinstrumenten sind nicht mehr verpflichtend.

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Zutritts- und Teilnahmeverbote

Das Zutritts- und Teilnahmeverbot ist künftig auf Personen begrenzt, die der Testpflicht nicht nachkommen. Dabei haben auch absonderungspflichtige Personen weiterhin keinen Zutritt zur Schule. Dies ergebe sich bereits daraus, dass sie den Absonderungsort in der Regel nicht verlassen dürfen, heißt es in dem Ministeriumsschreiben.

Befreiung vom Präsenzunterricht

Schülerinnen und Schüler, die durch die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung glaubhaft machen, dass sie oder eine mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Person im Falle einer COVID-19 Erkrankung mit einem besonders schweren Krankheitsverlauf rechnen müssen, können auch weiterhin auf Antrag von der Pflicht zum Besuch des Präsenzunterrichts befreit werden. Bereits bewilligte Befreiungen von der Präsenzpflicht bleiben gültig und müssen nicht widerrufen werden.

Veranstaltungen

Die Coronaverordnung sieht ab dem 3. April 2022 bei Veranstaltungen keine Einschränkungen mehr vor. Dementsprechend ist bei Schulveranstaltungen nur noch zu beachten, dass in der Schule oder auf dem Schulgelände ein Zutrittsverbot für nicht quarantänebefreite Personen gilt, die keinen negativen Testnachweis vorlegen.

Unterrichtsorganisation

Die Möglichkeit, flexibel auf Fernunterricht und Hybridunterricht umzustellen, wenn der Präsenzunterricht aus schulorganisatorischen Gründen nicht sichergestellt werden kann, kann laut Kultusministerium nicht mehr in der Coronaverordnung Schule geregelt werden, weil durch die Änderung des Infektionsschutzgesetzes die erforderliche Ermächtigung für eine solche Regelung entfallen sei. Mit Blick auf die nach wie vor hohen Personalausfälle an den Schulen sollen Lehrer daher weiterhin die Zustimmung der Schulaufsicht zu einer solchen Maßnahme einzuholen sowie gegebenenfalls eine Notbetreuung für die betroffenen Schülerinnen und Schüler einrichten.

Abschlussprüfungen und Prüfungsvorbereitung

Vorbehaltlich der Entwicklungen in den nächsten Wochen, so das Miniasterium, können die diesjährigen Abschlussprüfungen nach Ostern ohne Einschränkungen durchgeführt werden. Das bedeutet, dass auch die räumliche Trennung von immunisierten beziehungsweise getesteten und ungetesteten Schülerinnen und Schülern nicht mehr erforderlich sein wird. Die weiteren Informationen zum Thema „Prüfungen“, die mit Schreiben vom 28.03.2022 übermittelt wurden, sind weiterhin gültig.

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Stichworte: Coronavirus
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Pressemitteilung (pm)

Pressemitteilung (pm)

Zur Information: Mit "Pressemitteilung" gekennzeichnete Artikel sind meist 1:1 übernommene, uns zugesandte Beiträge. Sie entsprechen nicht unbedingt redaktionellen Standards in Bezug auf Unabhängigkeit, sondern können gegebenenfalls eine Position einseitig einnehmen. Dennoch informieren die Beiträge über einen Sachverhalt. Andernfalls würden wir sie nicht veröffentlichen.

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