Die Menschen, die seit Februar aus der Ukraine nach Deutschland geflüchtet sind, werden ab 1. Juni von den Jobcentern betreut. Sie wechseln vom Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in die Grundsicherung (SGB II).Das teilt die Agentur für Arbeit in einer Pressemtteilung mit.
Aufenthaltstitel notwendig
Anträge auf Leistungen der Grundsicherung können bereits jetzt gestellt werden. Gesetzliche Voraussetzung für den Bezug von SGB II-Leistungen ist eine Fiktionsbescheinigung oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG und eine erkennungsdienstliche Behandlung, also eine zweifelsfreie Klärung der Identität.
Ersatzbescheinigungen, die die Ausländerbehörde bis zum 31.05.2022 ausgestellt hat, dürfen bis zum 31.10.2022 anerkannt werden.
Zusätzlich müssen die weiteren Voraussetzungen zum Bezug der Grundsicherung wie Hilfebedürftigkeit und Erwerbsfähigkeit vorliegen. Für die Antragstellung sollte ein Termin vereinbart werden, damit bei Bedarf eine Dolmetscherin bzw. ein Dolmetscher bestellt werden kann.
Alle Hilfen aus einer Hand
Simone Zeller, Geschäftsführerin des Jobcenter Landkreis Rottweil erklärt: „Das Jobcenter unterstützt alle Menschen mit Fluchterfahrung gleichermaßen – unabhängig von ihrer Herkunft. Für die Geflüchteten aus der Ukraine erhöht sich durch den Übergang vom Asylbewerberleistungsgesetz in die Grundsicherung die Höhe des Regelsatzes und es werden die tatsächlichen Kosten für die Unterkunft übernommen. Zusätzlich werden die Menschen in die gesetzliche Krankenkasse aufgenommen.“
Das Jobcenter berät und unterstützt dazu beim Eintritt in den Arbeits- oder Ausbildungsmarkt, beim Spracherwerb sowie bei der Anerkennung von Schul- und Berufsabschlüssen.