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Startseite Region Rottweil

Maskenpflicht an Schulen wird gelockert

von Pressemitteilung (pm)
22. Oktober 2020 - Aktualisiert 28. Oktober 2020
in Region Rottweil, Titelmeldungen
Lesezeit: 2 Minuten
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Symbol-Bild von Alexandra_Koch auf Pixabay

Symbol-Bild von Alexandra_Koch auf Pixabay

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Seit der Ausrufung der dritten Pandemiestufe in Baden-Württemberg gelten an den Schulen an diese Stufe angepasste Maßnahmen zum Infektionsschutz. Zentrale Maßnahme ist, dass die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ab Klasse 5 in den weiterführenden Schulen sowie in den beruflichen Schulen auch auf den Unterricht ausgeweitet wurde. Das wird nun gelockert, so das Kultusministerium am Donnerstagmorgen in einer Pressemitteilung.

„Uns haben in den vergangenen Tagen zahlreiche Rückmeldungen aus den Schulen und seitens der Eltern erreicht, dass diese dauerhafte Maskenpflicht eine besondere Belastung für die Schülerinnen und Schüler aber auch für die Lehrkräfte darstellt. Das können wir gut nachvollziehen. Deshalb haben wir die Regelungen nun dahin gehend angepasst, dass während der Pause im Schulhof, also außerhalb des Schulgebäudes im Freien, die Maske abgenommen werden darf, sofern der Abstand zu anderen Personen mindestens 1,5 Meter beträgt“, erklärt Kultusministerin Dr. Susanne Eisenmann und ergänzt: „Wir reagieren damit auf nachvollziehbare und berechtigte Rückmeldungen aus der schulischen Praxis. Darüber stellen wir nochmals in der Verordnung klar, dass die Maskenpflicht selbstverständlich nicht beim Essen und Trinken gilt.“

Lockerungen bei Maskenpflicht auch in Prüfungssituationen

Ebenfalls wird bestimmt, dass in den Zwischen- und Abschlussprüfungen auf das Tragen der Maske verzichtet werden kann, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird. „Dadurch wollen wir der besonderen Prüfungssituation Rechnung tragen und Beeinträchtigungen der Schülerinnen und Schüler verhindern, die unter den besonderen Bedingungen der Corona-Pandemie ihre Prüfungen ablegen“, erläutert Eisenmann. Wichtig sei die Beachtung des Abstandsgebots.

Außerschulische Nutzung der Schulen wieder möglich

Das Kultusministerium nutzt nach eigenen Angaben die Rückmeldungen aus der Praxis zudem in einem weiteren Punkt, um möglichst rasch für Optimierungen der bestehenden Regelung zu sorgen. Die in der aktuellen Corona-Verordnung Schule für die Pandemiestufe 3 zunächst ausgesprochene Untersagung der Nutzung der Schulen für nichtschulische Zwecke wurde von verschiedenen Seiten als zu weitgehend empfunden, da diese Regelung beispielsweise für zahlreiche Musikschulen oder Volkshochschulen faktisch bedeutet, dass sie keine schulischen Räume mehr nutzen dürfen. „Mir ist es ein persönliches Anliegen, dass wir die wertvolle Arbeit unserer außerschulischen Partner nicht unnötig erschweren. Diese sind häufig auf die schulischen Räume angewiesen. Deshalb kehren wir nun wieder zur alten Regelung zurück und ermöglichen weiter die außerschulische Nutzung von Schulen unter strengen Hygieneauflagen“, sagt Ministerin Eisenmann.

Das bedeutet, dass hier wieder die Regelungen gelten, die bereits vor der Pandemiestufe 3 galten (§ 5 Corona-Verordnung Schule). Entsprechend ist die Nutzung der Räume und Plätze der Schulen für nichtschulische Zwecke zulässig, sofern durch organisatorische Maßnahmen eine Mischung von schulischen und nichtschulischen Nutzern vermieden werden kann und die Reinigung zwischen schulischer und nichtschulischer Nutzung sichergestellt ist.

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