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Startseite Region Rottweil

Neue Corona-Verordnung: Was man ab wann wieder darf

von Pressemitteilung (pm)
23. Juni 2020
in Region Rottweil, Titelmeldungen
Lesezeit: 3 Minuten
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Neue Corona-Verordnung: Was man ab wann wieder darf

Auch die Gastronomie erlebt Lockerungen. Symbol-Bild von NickyPe auf Pixabay

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Die Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg wurde in den vergangenen Monaten wegen der sich ändernden Lage zumeist für Lockerungen von Maßnahmen mehrfach geändert. Jetzt wurde die komplette Verordnung neu gefasst. Sie sei damit übersichtlicher und leichter verständlich, heißt es aus Stuttgart.

Die erste Corona-Verordnung des Landes erschien am 16. März. Seitdem wurde die Verordnung mehrfach der aktuellen Lage angepasst. Zuletzt vor allem, für die Lockerungen von Maßnahmen. Diese Überarbeitungen hätten in der Verordnung deutliche Spuren hinterlassen, heißt es seitens der Landesregierung. Im Ergebnis wurde der sowieso schon nicht einfache Text immer komplexer und teilweise auch missverständlicher. Daher mache die Landesregierung bei der Verordnung nun Tabula Rasa. Statt die bestehende Verordnung mit einer weiteren Änderungsverordnung wieder anzupassen, gilt ab dem 1. Juli eine komplett neu gefasste Verordnung.

“Damit haben wir eine klare und schlankere Verordnung geschaffen. Die Bürgerinnen und Bürger können jetzt leichter und schneller sehen, welche Regelungen für den jeweiligen Lebensbereich gelten. Dafür wurde die Verordnung auch neu gegliedert”, so eine Mitteilung aus Stuttgart.

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Neue Gliederung mach die Verordnung übersichtlicher

Die Paragrafen 1 bis 3 sind ein allgemeiner Teil. Hier findet sich die Zielsetzung (§ 1) der Verordnung und für alle Bürgerinnen und Bürger relevanten Regelungen. So regelt Paragraf 2 die allgemeinen Abstandsregeln und Paragraf 3 die Regelungen zur Maskenpflicht.

Die Paragrafen 4 bis 8 enthalten speziellere Regelungen, die aber für viele Bereiche gelten. Die Paragrafen geben zum Beispiel Empfehlungen, teilweise Verpflichtungen zum Einhalten von Abständen und dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sowie Musterregelungen zu Hygiene- und Arbeitsschutzanforderungen.

Neue Verordnung ersetzt auch einige Einzel-Verordnungen

In den folgenden Paragrafen 9 bis 14 sind dann die spezielleren Regelungen für bestimmte Lebenssituationen wie Ansammlungen, Veranstaltungen oder Versammlungen gemäß den Artikeln 4 (Religionsfreiheit) und 8 (Versammlungsfreiheit) zu finden. Betriebsverbote sind nur noch für wenige Bereiche vorgesehen. Die überarbeitete Verordnung bestimmt die Anwendbarkeit der allgemeinen Infektionsschutzvorgaben für bestimmte Einrichtungen und Betriebe Dadurch können wir eine Reihe der bisherigen Ressortverordnungen aufzuheben.

In den Paragrafen 15 bis 18 ist geregelt, wie die Ressorts eigene Verordnungen zu bestimmten Bereichen erlassen können. Die Ordnungswidrigkeiten regelt Paragraf 19.

Damit Kommunen und Landkreise zielgerichtet auf die konkreten Verhältnisse vor Ort reagieren können, werden nach Paragraf 20 aus wichtigen Gründen im Einzelfall durch Allgemeinverfügung oder Verwaltungsakt seitens der zuständigen Behörden vor Ort möglich sein.

Die wichtigsten Änderungen der neuen Verordnung im Überblick

  • Ab dem 1. Juli dürfen sich im öffentlichen Raum nun genau wie im privaten Raum 20 Personen treffen. Die neue Verordnung unterscheidet dann nicht mehr zwischen privaten und öffentlichen Räumen. Die Regelungen dazu finden Sie jetzt in Paragraf 9.
  • Ab dem 1. Juli ist bei privaten Veranstaltungen mit nicht mehr als 100 Teilnehmenden kein Hygienekonzept wie in Paragraf 5 gefordert mehr nötig. Dies gilt etwa für Hochzeitsfeiern, Taufen und Familienfeiern.
  • Ab dem 1. Juli sind Veranstaltungen mit bis zu 250 Personen möglich, wenn den Teilnehmenden für die gesamte Dauer der Veranstaltung feste Sitzplätze zugewiesen werden und die Veranstaltung einem im Vorhinein festgelegten Programm folgt. Also etwa Kulturveranstaltungen, Vereinstreffen oder Mitarbeiterversammlungen.
  • Ab dem 1. August sind Veranstaltungen mit weniger als 500 Personen wieder erlaubt.
  • Untersagt sind weiterhin Tanzveranstaltungen mit Ausnahme von Tanzaufführungen sowie Tanzunterricht und -proben.
  • Bis zum 31. Oktober sind Veranstaltungen mit über 500 Teilnehmenden weiter untersagt.
  • Clubs und Diskotheken dürfen weiterhin nicht öffnen. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes bleiben ebenfalls untersagt.
  • Abstandsregelungen und Maskenpflicht bleiben bestehen.
  • Folgende Verordnungen sollen ab dem 1. Juli entfallen. Hier gelten dann die in der neuen Corona-Verordnung festgelegten Regelungen.
    • Vergnügungsstätten
    • Kosmetik und medizinische Fußpflege
    • Beherbergungsbetriebe
    • Freizeitparks
    • Gaststätten
    • Bordgastronomie
    • Veranstaltungen
    • Private Veranstaltungen
    • Indoor-Freizeitaktivitäten
    • Maskenpflicht in Praxen
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Pressemitteilung (pm)

Pressemitteilung (pm)

Zur Information: Mit "Pressemitteilung" gekennzeichnete Artikel sind meist 1:1 übernommene, uns zugesandte Beiträge. Sie entsprechen nicht unbedingt redaktionellen Standards in Bezug auf Unabhängigkeit, sondern können gegebenenfalls eine Position einseitig einnehmen. Dennoch informieren die Beiträge über einen Sachverhalt, andernfalls wir sie nicht veröffentlichen würden.

Pressemitteilungen werden uns zumeist von Personen und Institutionen zugesandt, die Wert darauf legen, dass über den Sachverhalt berichtet wird, den die Artikel zum Gegenstand haben.

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Kommentare 1

  1. Rottweiler Adler says:
    vor

    Gilt die Maskenpflicht auch für unseren Ministerpräsident? Oder gilt da Wasser predigen und Wein trinken?

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