Am Dienstag (2. November) wurden auf den Intensivstationen im Land den zweiten Werktag in Folge mehr als 250 Covid-19-Patientinnen und -Patienten behandelt. Damit wird in Baden-Württemberg die sogenannte Warnstufe ausgerufen. Das Sozialministerium informierte darüber. Die damit verbundenen Einschränkungen betreffen vorwiegend Nicht-Geimpfte und -Genesene, wirken sich aber auch wieder auf Privathaushalte aus.
Die mit dieser Warnstufe zusammenhängenden Einschränkungen, vor allem für Nicht-Geimpfte oder -Genesene, treten am Mittwoch, den 3. November 2021 in Kraft. In der Warnstufe müssen nicht-geimpfte und nicht-genesene Personen in vielen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens einen PCR-Test vorlegen – insbesondere in Innenräumen. Das betrifft etwa Veranstaltungen, den Restaurant-, Messe- oder Kinobesuch, aber auch den Vereinssport in geschlossenen Räumen. Der PCR-Test darf nicht älter als 48 Stunden sein.
„Die erste kritische Marke ist erreicht, die Lage in den Krankenhäusern angespannt“, sagte Gesundheitsminister Manne Lucha. „Wir erleben derzeit eine Pandemie der Ungeimpften. Das sehen wir nicht nur an den getrennt ausgewiesenen Inzidenz-Werten, sondern auch auf den Intensivstationen. Dort liegen fast ausnahmslos nicht-geimpfte Patientinnen und Patienten mit einem schweren Verlauf. Es ist deshalb klar, dass wir mit den Einschränkungen bei den Nicht-Geimpften ansetzen müssen. Sie sind Treiber der Pandemie und sorgen für die Belastung des Gesundheitssystems. Die Einschränkungen dienen aber auch dem Schutz der gesamten Bevölkerung. Denn wenn die Auslastung der Krankenhäuser zunimmt, müssen auch wieder Operationen, Krebsbehandlungen oder andere nicht zeitlich kritische Eingriffe in den Krankenhäusern verschoben werden. Die Lösung ist deshalb eindeutig: Die Impfung ist der Weg aus der Pandemie.“
Mit der Warnstufe entfällt laut Sozialministerium auch die Befreiung von der Maskenpflicht beim 2G-Optionsmodell für immunisierte Besucherinnen und Besucher sowie Beschäftigte. Ein Haushalt darf sich in der Warnstufe nur noch mit fünf weiteren Personen treffen – ausgenommen sind auch hier Geimpfte oder Genesene, Personen unter 18 Jahren sowie Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die keine Impfempfehlung der STIKO besteht. Eine Übersicht zu den jeweiligen Bereichen finden sich hier.
Was gilt für Sport im Freien sowie Innenräume?
Zu dieser Frage nahm am Dienstagabend der Württembergische Fußballverband Stellung. Während Sport im Freien in der Basisstufe noch ohne 3G-Nachweis erlaubt war, ist ein solcher in der Warnstufe erforderlich – auch im Training, so der Verband. Das heißt: Sportlerinnen und Sportler, Trainerinnen und Trainer, Betreuerinnen und Betreuer und entsprechende Personen müssen genesen, geimpft oder negativ getestet sein, wobei ein Schnelltest in der Warnstufe ausreichend ist. Dieser kann nach wie vor unter Aufsicht eines Vereinsvertreters als Selbsttest vor Ort durchgeführt werden.
Für den Sport in geschlossenen Räumen sowie die Nutzung von Innenräumen wie der Kabine gibt es weitere Verschärfungen. In der Warnstufe ist nun ein 3G-Plus-Nachweis erforderlich. Das bedeutet, Personen müssen genesen, geimpft oder mit einem negativen PCR-Test ausgestattet sein, der nicht älter als 48 Stunden ist. Eine Ausnahme gibt es für die Einzelnutzung von Kabinen, etwa für Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter. Diese ist in der Warnstufe für nicht-immunisierte Personen bereits nach Vorlage eines negativen Schnelltests möglich.
Wie bereits in der Basisstufe kann der Gastverein den Heimverein am Spieltag organisatorisch entlasten, in dem er die erforderlichen Nachweise seiner Spielerinnen und Spieler eigenständig kontrolliert und dies gegenüber dem Gastgeber schriftlich bestätigt. Die entsprechenden Formulare stehen auf dem Corona-Infoportal des Verbands zum Download bereit. Auch den Zuschauerinnen und Zuschauern ist der Zutritt zum Sportgelände in der Warnstufe nur nach Vorlage eines 3G-Nachweises gestattet. Die Heimvereine sind als Ausrichter laut Corona-Verordnung verpflichtet, entsprechende Einlasskontrollen durchzuführen.
Welche Einschränkungen drohen in der Alarmstufe?
Die Alarmstufe droht in Baden-Württemberg, wenn die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz den Wert 12,0 erreicht oder 390 COVID-19-Patientinnen und -Patienten die Intensivstationen belegen (siehe auch unten). Nach den derzeitigen Prognosen könnten die entsprechenden Schwellenwerte bereits in etwa einer Woche erreicht sein. Sport im Freien sowie die Nutzung von Innenräumen wäre für Geimpfte oder Genesene auch in der Alarmstufe weiterhin uneingeschränkt erlaubt. Für nicht-immunisierte Personen würde sich die Situation hingegen weiter verschärfen, um eine Überlastung der Krankenhäuser zu verhindern. Diese müssten einen 3G-Plus-Nachweis für den Sport im Freien erbringen (genesen, geimpft oder PCR-getestet). In geschlossenen Räumen gilt in der Alarmstufe konsequent die 2G-Regel, das heißt, nicht-immunisierten Personen ist der Zutritt nicht gestattet. Unter Berücksichtigung der aktuellen Lage und der zu erwartenden Entwicklungen wird der Spielbetrieb auch unter diesen Bedingungen fortgesetzt.
Ausnahmen für Kinder und Jugendliche
Auch in der Warn- und in der Alarmstufe gelten Ausnahmen für Kinder und Jugendliche. Generell ausgenommen von der Testpflicht oder dem Zutritts- und Teilnahmeverbot sind Kinder bis einschließlich fünf Jahre sowie Kinder, die noch nicht eingeschult sind (auch in den Ferien). Ausgenommen von der PCR-Testpflicht (in geschlossenen Räumen in der Warnstufe und im Freien in der Alarmstufe) oder dem Zutritts- und Teilnahmeverbot (geschlossene Räume in der Alarmstufe) sind Schülerinnen und Schülern sowie Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen. Diese Personen müssen in beiden Stufen einen negativen Antigen-Schnelltest vorlegen.
Weitere Informationen
Bereits mit der Corona-Verordnung im September 2021 wurden in Baden-Württemberg drei Stufen festgelegt, die laut Landesregierung in Zusammenarbeit mit Expertinnen und Experten aus der medizinischen Praxis entstanden sind:
Basisstufe: Zahlen und Grenzwerte der Warn- oder Alarmstufe landesweit nicht erreicht oder überschritten.
Warnstufe: 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz (Anzahl der stationär zur Behandlung aufgenommenen Patientinnen und Patienten, die an COVID-19 erkrankt sind, je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen) erreicht oder überschreitet 8 oder ab 250 COVID-19-Patientinnen und -Patienten auf den Intensivstationen.
Alarmstufe: 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz (Anzahl der stationär zur Behandlung aufgenommenen Patientinnen und Patienten, die an COVID-19 erkrankt sind, je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen) erreicht oder überschreitet 12 oder ab 390 COVID-19-Patientinnen und -Patienten auf den Intensivstationen.