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Startseite Region Rottweil

Wie der Schulbetrieb wieder starten soll

von Pressemitteilung (pm)
20. April 2020
in Region Rottweil, Titelmeldungen
Lesezeit: 9 Minuten
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Symbol-Bild von Monoar Rahman Rony auf Pixabay

Symbol-Bild von Monoar Rahman Rony auf Pixabay

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Am 4. Mai startet in Baden-Württemberg schrittweise und stark eingeschränkt der Schulbetrieb. Wie, erklärte das Kultusministerium am Montag in einer Mitteilung. Kindertageseinrichtungen und Kindergärten bis auf weiteres geschlossen bleiben. Allerdings soll die Notbetreuung vom 27. April an erweitert erweitert werden.

Der stufenweise Einstieg der Schulen in den Präsenzunterricht soll demnach mit Schülerinnen und Schülern aller allgemein bildenden Schulen beginnen, bei denen in diesem oder im nächsten Jahr die Abschlussprüfungen anstehen, sowie mit den Schülerinnen und Schülern der Prüfungsklassen der beruflichen Schulen. Das heißt, am 4. Mai starten die Kursstufe (erste und zweite Jahrgangsstufe) der allgemein bildenden Gymnasien und entsprechender Gemeinschaftsschulen, die Klassenstufen 9 und 10 der Haupt-, Werkreal-, Real- und Gemeinschaftsschulen. All dies gilt analog für entsprechende Schülerinnen und Schüler an Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ).

„Damit gehen wir erste, kleine Schritte zu mehr schulischer Normalität. Dabei müssen wir uns aber auf das Wesentliche konzentrieren. Klar ist, dass der Infektionsschutz immer Vorrang haben muss und der Unterricht auch nach dem 4. Mai bis Schuljahresende nur stark eingeschränkt erfolgen wird“, erläutert Kultusministerin Dr. Susanne Eisenmann. Deshalb seien außerunterrichtliche Veranstaltungen und die Mitwirkung außerunterrichtlicher Partner am Schulbetrieb bis zum Schuljahresende ausgeschlossen.

Nicht alle Lehrkräfte können in der Schule unterrichten

„Für den Schulbetrieb ist es unerlässlich, dass die Hygienevorgaben zum Infektionsschutz eingehalten werden. Deshalb muss der Start des Schulbetriebs gründlich vorbereitet und sorgsam mit allen Beteiligten abgestimmt werden“, sagt Eisenmann und fügt hinzu: „Wir gehen davon aus, dass nicht alle Lehrkräfte uneingeschränkt für Angebote an der Schule zur Verfügung stehen können, beispielsweise weil sie sich in häuslicher Quarantäne befinden, zu einer Risikogruppe gehören oder selbst erkrankt sind. Auch müssen wir im Sinne des Infektionsschutzes kleinere Lerngruppen und geteilte Klassen auf eine größere Zahl von Räumen verteilen. Dies wird zusätzliche Lehrkräfte binden. Schon daraus folgt, dass ein Unterrichtsangebot im Schulgebäude auf längere Sicht nur eingeschränkt möglich sein wird.“ Das Ministerium geht davon aus, dass ein Viertel der Lehrkräfte zu Risikogruppen zählt und nicht für den Präsenzbetrieb eingeplant werden kann. Dazu gehören nach derzeitiger Einschätzung alle Personen, die das 60. Lebensjahr bereits vollendet haben, Schwangere sowie Personen mit relevanten Vorerkrankungen. Schwangere sowie Personen mit relevanten Vorerkrankungen sind von der Präsenzpflicht befreit, dürfen also nicht an die Schule. Über 60-Jährige Lehrkräfte sind ebenfalls von der Präsenzpflicht befreit, können sich jedoch freiwillig für den Dienst an der Schule entscheiden. Lehrkräfte, die mit einer schwangeren Person oder mit Personen mit relevanten Vorerkrankungen in häuslicher Gemeinschaft zusammenleben, entscheiden ebenfalls freiwillig darüber, ob sie Präsenzdienst leisten können.

Schutz von Risikogruppen hat Vorrang

Die einer Risikogruppe zugehörigen Lehrkräfte sind nicht vom Dienst freigestellt, sondern werden für Fernlernangebote oder für sonstige schulische Aufgaben (nicht an der Schule) eingesetzt, die ohne direkten Kontakt zu den Schülerinnen und Schülern erledigt werden können. Bei Schülerinnen und Schülern mit relevanten Vorerkrankungen entscheiden die Erziehungsberechtigten über die Teilnahme. Gleiches gilt, wenn im Haushalt Personen leben, die einer der genannten Risikogruppen angehören. Für Schülerinnen und Schüler, die aufgrund relevanter Vorerkrankungen einer Risikogruppe angehören und daher nicht am Präsenzunterricht teilnehmen können, werden individuelle Möglichkeiten für die Teilnahme an Prüfungen eröffnet.

Prüfungsvorbereitung hat Vorrang: Keine Klassenarbeiten für Prüflinge

Auch deshalb geht es zunächst um Prüfungsvorbereitungen für die Abschlussklassen aller Schularten und um Angebote für Prüfungsklassen des nächsten Schuljahrs (nicht der beruflichen Schulen). Der Unterricht soll in dieser Wiederaufnahmephase in einer Kombination von Präsenz- und Fernlernangeboten (digital und analog) sichergestellt werden. Diese Fernlernangebote gelten insbesondere für diejenigen Schülerinnen und Schüler, die noch nicht in den Präsenzunterricht einbezogen werden können. „Prüfungsklassen konzentrieren sich ausschließlich auf die Vorbereitung der Abschlussprüfungen, es werden in dieser Zeit keine Klassenarbeiten geschrieben. Und auch bei den Klassen des nächsten Prüfungsjahrgangs geht es nicht darum, möglichst schnell Klassenarbeiten nachzuholen, das ist ausdrücklich nicht das Ziel der Wiederaufnahme des Unterrichts in den Schulen“, erläutert Eisenmann. Nur soweit die verbleibende Unterrichtszeit dies zulasse und es zugleich pädagogisch sinnvoll sei, könnten bei den Klassen des nächsten Prüfungsjahrgangs weitere Leistungsfeststellungen erfolgen.

Teilnahme am Nachtermin flexibel möglich

Schülerinnen und Schüler, die sich unsicher fühlen, aus welchen Gründen und Bedenken auch immer, müssen nicht am Haupttermin der Abschlussprüfung teilnehmen und können stattdessen den ersten Nachtermin wählen.

Gezielte Förderung für Schüler, die beim Fernlernen nicht erreicht wurden

Da in den vergangenen Wochen nicht alle Schülerinnen und Schüler im Fernlernunterricht erreicht wurden, sind die Schulen zudem gehalten, gezielt Präsenzangebote für diese Schüler aller Jahrgangsstufen der weiterführenden Schulen zu machen. „Nicht alle Schüler haben zu Hause Zugang zu einem Laptop oder Computer, und manche konnten weder telefonisch oder per E-Mail erreicht werden. Da diese Schüler in der aktuellen Situation benachteiligt sind, müssen wir ihnen nun gezielte und passende Lernangebote machen – und zwar vor Ort und durch persönliche Förderung durch die Lehrerin oder den Lehrer“, sagt Ministerin Eisenmann.

Kein Sitzenbleiben in diesem Schuljahr

Grundsätzlich werden die Versetzungsentscheidungen auf der Grundlage der Noten im Jahreszeugnis getroffen. „Da die Leistungsbewertung allerdings in den letzten Wochen ausgesetzt wurde und auch in der kommenden Zeit nur sehr stark eingeschränkt möglich sein wird, werden alle Schülerinnen und Schüler grundsätzlich ins nächste Schuljahr versetzt. Keine Schülerin und kein Schüler darf einen Nachteil aus der aktuellen Situation haben, das hat absolut Vorrang“, betont Eisenmann. Über die konkrete Ausgestaltung dieser Entscheidung und Möglichkeiten zur Umsetzung wird das Ministerium noch einmal gesondert informieren.

Kombination aus Präsenzunterricht und eigenständigem Arbeiten zu Hause

Generell gilt, dass eine Kombination aus Unterricht an der Schule und eigenständigem Arbeiten zu Hause möglich ist, wobei der Unterricht zur Prüfungsvorbereitung der diesjährigen Abschlussprüfungen nach Möglichkeit an der Schule stattfinden soll. Die Klassen, die nicht vor Ort präsent sind, sollen weiter online bzw. über von Lehrkräften zusammengestellte Arbeitspakete unterrichtet werden. Lehrkräfte, die keinen Präsenzunterricht erteilen, werden für Fernlernangebote oder auch für Korrekturen der schriftlichen Abschlussprüfungen eingesetzt.

Hygiene- und Abstandsregeln besonders wichtig

Aufgrund der hohen Anforderungen des Infektionsschutzes, wie der Einhaltung der Abstandsgebote, kleinere Gruppengrößen und zusätzlicher hygienischer Maßnahmen, müssen sich die Schulen bei den Planungen zur Umsetzung des Schulbetriebs eng mit ihrem Schulträger abstimmen. Das Vorliegen der unabdingbaren Hygieneinfrastruktur, wie beispielsweise genügend Waschgelegenheiten für die Hände, ausreichend Seife und Einweghandtücher sowie die Sitzordnungen in den Klassenräumen zur Wahrung des Mindestabstands von 1,5 Metern, sollen in Abstimmung mit den Schulträgern frühzeitig geplant und überprüft werden. Die Schulen erhalten dazu noch gesondert entsprechende Hygiene-Hinweise.

Unterricht und Prüfungen müssen im Vorfeld von den Schulen so organisiert werden, dass dem Abstandsgebot von mindestens 1,5 Metern Rechnung getragen wird und die Hygienevorgaben eingehalten werden können. Hierfür ist gegebenenfalls eine Änderung der Möblierung der Klassenzimmer, das heißt eine Reduzierung der Zahl der Tische und Stühle, sowie die Aufteilung in kleinere Lerngruppen erforderlich. Gegebenenfalls können Unterricht und Prüfungen auch in anderen schulischen Räumen (etwa Aula, Musiksaal) stattfinden. Auch der Zutritt zur Schule, die Pausensituation, das Aufsuchen der Toiletten und andere Bewegungsanlässe müssen geregelt werden.

Unterrichtsangebote entzerren

Soweit die örtlichen Verhältnisse dies zulassen, empfiehlt das Ministerium, den Unterrichtsbeginn für die verschiedenen Klassen flexibel zu gestalten, damit die Stoßzeit gegen 8 Uhr zum Unterrichtsbeginn vermieden wird. Die Zeit des Unterrichtsbeginns soll möglichst entzerrt werden. Pausen sollen im Schulbetrieb so organisiert werden, dass die hygienischen Rahmenbedingungen wie etwa Abstandswahrung eingehalten werden können. Ein Unterricht soll pro Raum nur in kleinen Gruppen stattfinden. Entsprechend müssen die Lerngruppen auf mehrere Klassenzimmer aufgeteilt werden.

Schulweg und Schülerbeförderung

Älteren Schülerinnen und Schülern empfiehlt die Schulverwaltung, wo immer möglich individuell zur Schule zu kommen, zu Fuß oder mit dem Fahrrad. „Außerdem sind wir mit den Stadt- und Landkreisen im Gespräch, die die Schülerbeförderung unter strikten Hygienemaßnahmen organisieren müssen, damit im Sinne des Abstandsgebots ausreichend Busse und Bahnen bereitstehen“, so die Ministerin.

Mund- und Nasenschutz keine Vorgabe

Das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes, das Bund und Länder am 15. April für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel empfohlen haben, ist für die Teilnahme am Unterricht keine Vorgabe. Sollten Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte diesen aber verwenden wollen, so spricht nichts dagegen.

Schüler über Hygienevorschriften aufklären und anleiten

Mit Wiederaufnahme des Schulbetriebs müssen alle Schülerinnen und Schüler über Hygienevorschriften aufgeklärt und gegebenenfalls angeleitet werden (richtiges Händewaschen, Husten/ Niesen, Verhalten in den Pausen, Krankmeldung bei ersten Symptomen). Eingeplant werden sollte eine bewusste pädagogische Gestaltung des Einstiegs in den Unterricht vor Ort, sowohl für diejenigen, die an der Schule unterrichtet werden, wie auch für diejenigen, bei denen dies noch nicht möglich ist (zum Beispiel Gespräche über die Lernzeit zu Hause, Aufgreifen der Corona-Thematik usw.).

Kultusministerin Dr. Susanne Eisenmann dankt allen Schulleiterinnen und Schulleitern ausdrücklich für ihren Einsatz: „Ich bin mir darüber im Klaren, dass die Planungen und Vorgaben in dieser ungewöhnlichen Zeit eine große Herausforderung darstellen. Ich danke allen Schulleitern und Lehrkräften für ihren unermüdlichen Einsatz.“ Schulen, die bei der Umsetzung Beratung und Unterstützung brauchen, könnten sich selbstverständlich an die Schulaufsicht und auch an das Kultusministerium wenden.

Erweiterte Notbetreuung

Bei ihrer Telefonschaltkonferenz am 15. April haben die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder beschlossen, dass die Kontaktbeschränkungen aufrechterhalten werden und Kindertageseinrichtungen und Kindergärten bis auf weiteres geschlossen bleiben. Oberste Priorität hat, eine zweite sich rasant ausbreitende Infektionswelle zu verhindern. „Weil aber das wirtschaftliche Leben in den nächsten Tagen langsam wieder hochfährt, haben wir entschieden, die Notbetreuung in Baden-Württemberg auszuweiten, um Eltern, die einer präsenzpflichtigen Arbeit nachgehen, zu entlasten“, sagt Kultusministerin Eisenmann.

Vom 27. April 2020 an werde die Notbetreuung in den Kindertageseinrichtungen, in der Kindertagespflege, an Grundschulen sowie an den weiterführenden Schulen deshalb ausgeweitet. So werden künftig auch Schülerinnen und Schüler der siebten Klasse in die Notbetreuung mit einbezogen. Neu ist zudem, dass nicht nur Kinder, deren Eltern in der kritischen Infrastruktur arbeiten, Anspruch auf Notbetreuung haben, sondern grundsätzlich Kinder, bei denen beide Erziehungsberechtigte beziehungsweise die oder der Alleinerziehende einen außerhalb der Wohnung präsenzpflichtigen Arbeitsplatz wahrnehmen und von ihrem Arbeitgeber als unabkömmlich gelten.

Angebot bleibt weiter eine Notbetreuung

„Da der reguläre Kitabetrieb weiter untersagt ist, muss dieses Angebot aber weiterhin eine Notbetreuung bleiben und kann leider nicht für alle gelten. Wir sind uns der Belastung vieler Eltern sehr bewusst, aber wir müssen alle gemeinsam noch Geduld haben, bevor wir zur Normalität zurückkehren können. Der Gesundheitsschutz geht vor“, so Eisenmann. Aus Gründen des Infektionsschutzes werde die Erweiterung deshalb nur einen begrenzten Personenkreis umfassen können. So müssten die Eltern eine Bescheinigung von ihrem Arbeitgeber vorlegen sowie bestätigen, dass eine familiäre oder anderweitige Betreuung nicht möglich ist.

Gruppengröße: Gesundheitsschutz hat Vorrang

Die Notbetreuung findet wie bislang in der jeweiligen Einrichtung, die das Kind bisher besuchte, durch deren Personal in möglichst kleinen Gruppen statt. Die in der erweiterten Notbetreuung zulässige Gruppengröße beträgt bei Kindertageseinrichtungen höchstens die Hälfte der genehmigten Gruppengröße, in Schulen höchstens die Hälfte des für die jeweilige Schulart geltenden Klassenteilers. Da auch in der Notbetreuung hat der Infektions- und Gesundheitsschutz immer Vorrang hat, kann die Kitaleitung gemeinsam mit dem Einrichtungsträger die Gruppengröße reduzieren, falls sich andernfalls die Infektionsschutzregeln nicht einhalten lassen. In der Kindertagespflege sind Gruppen mit bis zu fünf Kindern in der Notbetreuung zulässig.

Entscheidungsspielraum vor Ort

Die Träger der Einrichtungen können in der erweiterten Notbetreuung vom Mindestpersonalschlüssel abweichen, sofern die Aufsichtspflicht uneingeschränkt gewährleistet ist. „Die Kommunen und freien Träger rechnen damit, dass sie bis zu 40 Prozent ihrer Erzieherinnen und Erzieher aktuell nicht einsetzen können, da sie zu Risikogruppen zählen. Deshalb müssen wir hier Zugeständnisse an den Personalschlüssel machen“, erläutert Ministerin Eisenmann. Sofern die Betreuungskapazitäten der Einrichtung nicht ausreichen, um für alle Kinder die Teilnahme an der erweiterten Notbetreuung zu ermöglichen, haben Kinder Vorrang, bei denen ein Elternteil in der kritischen Infrastruktur arbeitet und unabkömmlich ist, Kinder, deren Kindeswohl gefährdet ist sowie Kinder, die im Haushalt einer bzw. eines Alleinerziehenden leben.

Das Kultusministerium hat in den vergangenen Tagen intensiv mit den Kommunalen Landesverbänden und den Trägern gesprochen, um gemeinsam die Umsetzung der erweiterten Betreuung hinsichtlich der Hygienevorschriften, ausreichendem Personal, Gruppengrößen und Räumlichkeiten verbindlich organisieren und umsetzen können. „Es ist wichtig, die Notbetreuung behutsam auszuweiten. Dafür brauchen die Träger aber Zeit, um dies vorzubereiten, das geht nicht auf Knopfdruck. Wir wollen es gut und umsichtig machen“, betont Ministerin Eisenmann.

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