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Fasnet 2021: Uneinsichtigen droht ein empfindliches Bußgeld

Auch an den "närrischen Tagen" gelten die Beschränkungen der Corona-Verordnung uneingeschränkt - Polizei appelliert an die Vernunft

von Pressemitteilung (pm)
2. Februar 2021
in Rottweil, Titelmeldungen
Lesezeit: 3 Minuten
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6
Rottweil: Polizei ahndet Verstöße gegen Maskenpflicht

Symbol-Foto: privat

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Die NRWZ hatte das gestern bereits berichtet: Polizei, Stadtverwaltung und Narrenzunft Rottweil bereiten sich gemeinsam auf die Fasnet 2021 vor. Inzwischen liegt die Erklärung der Polizei dazu im Wortlaut vor. Auch an den närrischen Tagen würden die Beschränkungen der Corona-Verordnung uneingeschränkt gelten, heißt es darin. Die Polizei appelliert an die Vernunft und fordert zu diszipliniertem Verhalten auf, ansonsten drohten empfindliche Bußgelder. Die Erklärung im Wortlaut:

Auch wenn es vielen Narren schwerfallen wird, sich während der “Fasnetszeit” vom “Schmotzigen Donnerstag” bis einschließlich “Fasnetsdienstag” an die Corona-Regeln zu halten, appelliert die Polizei an die Vernunft jedes Einzelnen und fordert zur Einhaltung der uneingeschränkt geltenden Beschränkungen der Corona-Verordnung auf.

Normalerweise sollten zu dieser Zeit ein kräftiges “Hu-Hu-Hu”, “Narri-Narro”, “Ho Narro” oder auch andere närrische Rufe in den Gassen erklingen und mit buntem Treiben die Narrentreffen, Narrensprünge und Umzüge der Zünfte stattfinden. Die “Fasnet” bedeutet für viele unverzichtbares Brauchtum. Die “Fasnet” ist Kulturgut und verbindet Groß und Klein, Alt und Jung.

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Doch in diesem Jahr ist alles anders und muss auch anders sein!

Die Corona-Pandemie lässt eine “Fasnet”, wie wir sie bisher kannten, aufgrund der damit verbundenen Infektionsgefahr nicht zu. Die Schulbefreiung am “Schmotzigen” aber auch der weit über die Stadtgrenzen hinaus bekannte “Rottweiler Narrensprung” können, ja dürfen nicht stattfinden. Auch alle anderen närrischen Veranstaltungen wurden durch die Verantwortlichen abgesagt. Trotz der besonderen Bedeutung der “Fasnet” in Rottweil und in den umliegenden Städten und Gemeinden sind in diesem Jahr alle Beteiligten dazu angehalten – zum Wohle der Mitmenschen und zur Vermeidung eines erneuten Anstiegs der Infektionszahlen – Verzicht zu üben.

Individuelle, kurzfristige Bedürfnisse, wie beispielsweise das ausgelassene Feiern der “Fasnet”, sind es nicht wert, sich selbst und insbesondere auch andere Menschen einer unnötigen Infektionsgefahr auszusetzen.

Durch ein vernünftiges und diszipliniertes Verhalten können alle dazu beitragen, dass Rottweil, Oberndorf oder die übrigen zum Landkreis Rottweil gehörenden Städte und Gemeinden nicht in einem Atemzug mit einem bekannten Ski-Ort genannt werden, der in Bezug auf die Verbreitung des Corona-Virus Anfang 2020 traurige Berühmtheit erlangte.

Die Polizei wird an den “närrischen Tagen” verstärkt im öffentlichen Raum präsent sein und die Einhaltung der geltenden Regelungen überwachen. Bei festgestellten Verstößen droht hierbei ein empfindliches Bußgeld.

Halten Sie sich daher an die notwendigen Einschränkungen und Regeln der Corona-Verordnung (Corona-VO)! Hier sind insbesondere zu nennen:

  • die Untersagung und Einschränkung von Veranstaltungen (§ 1b und § 10 Corona-VO)
  • die Ausgangsbeschränkung (§ 1c Corona-VO), sowohl nachts als auch tagsüber (siehe unten)
  • die Abstandsregeln (§ 2 Corona-VO)
  • die Tragepflicht einer Mund-Nasen-Abdeckung/Maske (§ 3 Corona VO) – darunter fällt natürlich nicht eine Larve oder sonstige “Fasnetsmaske”!
  • das Ansammlungsverbot beziehungsweise deren Einschränkungen auf den eigenen Haushalt sowie eine weitere Person eines anderen Haushalts (§ 9 Corona-VO)

Und auch nochmals zur Erinnerung – es gelten auch für die “närrischen Tage” zu den üblichen Verpflichtungen und Beschränkungen der Corona-Verordnung folgende Ausgangsbeschränkungen:

Ausgangsbeschränkungen bei Nacht von 20 Uhr bis 05 Uhr: “Der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnungen ist in der Zeit von 20 Uhr bis 05 Uhr nur aus TRIFTIGEN GRÜNDEN erlaubt – hierzu zählen z.B.:

  • Ausübung beruflicher Tätigkeit
  • Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Leistungen
  • Begleitung Sterbender und Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen
  • Handlung zur Versorgung von Tieren, z.B. Gassi gehen
  • Veranstaltungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung

Doch nicht nur nachts gelten die Ausgangsbeschränkungen, was scheinbar viele noch nicht verinnerlicht haben. Ausgangsbeschränkung bei Tag von 05 Uhr bis 20 Uhr: Auch tagsüber in der Zeit von 05 Uhr bis 20 Uhr ist der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnungen nur aus TRIFTIGEN GRÜNDEN erlaubt! Ergänzend zu denen für die Nachtstunden gelten tagsüber beispielsweise folgende triftige Gründe:

  • Erledigung von Einkäufen
  • Sport und Bewegung an der frischen Luft, entweder alleine oder mit einer weiteren, nicht im selben Haushalt lebenden Person oder nur mit Angehörigen des eigenen Haushalts

Folgen Sie bitte unserem Appell, damit wir die Zeit der vielen Einschränkungen und Entbehrungen möglichst bald hinter uns lassen können.

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Pressemitteilung (pm)

Pressemitteilung (pm)

Zur Information: Mit "Pressemitteilung" gekennzeichnete Artikel sind meist 1:1 übernommene, uns zugesandte Beiträge. Sie entsprechen nicht unbedingt redaktionellen Standards in Bezug auf Unabhängigkeit, sondern können gegebenenfalls eine Position einseitig einnehmen. Dennoch informieren die Beiträge über einen Sachverhalt, andernfalls wir sie nicht veröffentlichen würden.

Pressemitteilungen werden uns zumeist von Personen und Institutionen zugesandt, die Wert darauf legen, dass über den Sachverhalt berichtet wird, den die Artikel zum Gegenstand haben.

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Kommentare 6

  1. Siegfried Spengler says:
    vor

    Vor exakt 30 Jahren wurde die Fasnet erstmals nach dem Krieg abgesagt – wegen des Golfkriegs!

    Die Verantwortlichen knickten damals schnell ein.

    Als ob es nach dem 2. Weltkrieg sonst keine Kriege gegeben hätte, nicht in Korea, nicht in Vietnam, nicht irgendwo.

    Aber: Soll der Rottweiler Narrensprung so stattfinden, wie die Bundesligaspiele: Ohne Zuschauer?

    Das ist die eine Seite. Die andere ist:

    Man nenne mir die Rechtsquelle, die es verbietet, im Narrenkleid, mit Maske, und unter Einhaltung der sonst geltenden Regeln, an den Hohen Tagen durch Rottweil zu laufen! Ist eine Fasnet ohne Alkohol schlimm?

    Oder ist es vielleicht so, dass Fasnet und Skifahren eine Gemeinsamkeit haben: Es geht in Wirklichkeit um andere Dinge, speziell am Schmotzigen in der Fußgängerzone: Saufen, Flaschen zerdeppern und auf sonstige Weise die Kinderstube vorzeigen!

    • Andy Maihofer says:
      vor

      Einfach mal bei Herrn Dieter Popp nach der Rechtsquelle fragen.

      Und wenn du grade dabei bist, dann frag ihn auch mal nach den Details zur angeblichen Beamtenbeleidigung, über die er oder einer seiner Kollegen mindestens 1x die Woche berichtet und die es in Wahrheit überhaupt nicht als Straftatbestand gibt und über die die örtliche Presse trotzdem jedes Mal wieder obrigkeitshörig berichtet.

      https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/110973/4828355

  2. Schuttigbiss says:
    vor

    Wenn ein Schantle draußen juckt ist das klar eine sportliche Tätigkeit………

    Und wenn die Inzidenz 10 ist werden wir immer noch nicht unsere Freiheit haben …..

    Auf zur Wahl und richtig wählen!!!!

  3. Dieter E. Albrecht says:
    vor

    Wenn verantwortungsbewusste Narren am Fasnetsmontag und -dienstag im Kleidle, bevorzugt nachdem´s Achte g´schlage hat, aus wichtigem Grund dem Breitensport “Springen” oder “Jucken” oder „Klepfen“ nachgehen (beim Aufsagen mit Abstand wäre zu prüfen, in wie weit das als Sport zu werten ist – z. B. Schach ist ja auch Sport!?), im Müllermarkt, Edeka oder Norma Guzle, Orangen oder beim Bäcker Brezeln einkaufen, diese später Bedürftigen zuwerfen(!!!) (Schnupfen lassen – ohne Narrenschere – wäre wohl ein Verstoss gegen die geltenden Co.-VOs), maximal in Zweiergruppen mit mindestens 2 m Abstand zu anderen Zweiergruppen sich bewegen, sich dazu vorher nicht verabreden sondern eher zufällig zusammentreffen und zudem unter der Larve die vorgeschriebene Schutzmaske z. B. in der Fussgängerzone oder beim Einkaufen tragen, kann dem wohl nichts entgegen stehen. Jedem Narr, welcher so und in diesem wichtigen Ansinnen das Haus mit der Larve vor dem Gesicht verlässt und diese ununterbrochen unten lässt bis er wieder zu Hause ist, gebührt mein vollster Respekt! Beim Verständnis unserer Narrenzunft, welche an diesen Tagen keinerlei “Hoheit” hat, würde ich trotzdem empfehlen die Plaketten abzumachen und zu Haus zu lassen. In solch seltenen Momenten reut es mich, dass mein Familienschantle im Landesmuseum steht. Gerne nehme ich jedoch Leihangebote für eine an diesen Tagen angepasste “Bekleidung” entgegen.

    • Dieter E. Albrecht says:
      vor

      Gegen ein aerosolfreies Hu-Hu-HU-Hu-Hu mit z. B. 5 m Abstand und Anstand, ist sicher ebenfalls nichts einzuwenden.

      Meine wissenschaftlichen Untersuchungen (als akademischer Wirtschaftswissenschaftler) haben gezeigt, dass Hu-Hu-Hu-Hu-Hu deutlich weniger Aerosole erzeugt, als Narri-Narro, Helau, Ha-Tschi, Hecka-Heala, hoi, hoi, hoi oder gar Hoorig, hoorig – isch dia Katz.

      Das harmlose Hu-Hu-Hu-Hu-Hu ist mit einer ordentlich aufgesetzten OP-Maske und der Larve vorm Meggl bzw. d Gosch völlig aerosolfrei.

      Der Versuch wurde bei winterlichen Aussentemperaturen mit einem Spiegel unmittelbar vor dem Gesicht durchgeführt. Allerdings ist das Ergebnis von Prof. Dr. Christian Heinrich Maria Dorsten bzw. Dr. Winfried Hecht, Prof. Dr. Werner Metzger oder Sonja Schrecklein noch nicht verifiziert.

      Für die Rottweiler: Bzgl. der Erzeugung von Aerosolen ist das “Narro, siebe Sih” dem “Narro, kugelrund” oder dem “O jerum, o jerum” deutlich vorzuziehen. Zumindest sollte man bei letzterem das “Loch” weglassen. Auch das haben meine völlig schorlefreien Untersuchungen ergeben.

    • Dieter E. Albrecht says:
      vor

      Übrigens stellt das Spielen des Narrenmarsches, aus geöffneten Fenstern der historischen Bürgerhäuser in der gesamten Kernstadt, ebenfalls keinen Verstoss gegen C-Verordnungen dar. Allerdings ist darauf zu achten, dass pro Wohnung nur die darin lebenden Personen aus einem Haushalt plus einer Person aus einem anderen Haushalt musizieren dürfen. Selbstverständlich können Wohnungen als temporärer Haushalt auch Dritten zur Verfügung gestellt werden.

      Vielleicht lassen sich Stuben, in welchen sich nur Personen aus einem Haushalt aufhalten, nach aussen oder an der Tür z. B. mit einer orangen Fahne kennzeichnen. Dann könnte auch EIN Narr aus einem anderen Haushalt zu Besuch kommen.

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