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Fasnet 2021: Uneinsichtigen droht ein empfindliches Bußgeld

Auch an den "närrischen Tagen" gelten die Beschränkungen der Corona-Verordnung uneingeschränkt - Polizei appelliert an die Vernunft

von Pressemitteilung (pm)
2. Februar 2021
in Rottweil, Titelmeldungen
Lesezeit: 3 Minuten
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Die NRWZ hatte das gestern bereits berichtet: Polizei, Stadtverwaltung und Narrenzunft Rottweil bereiten sich gemeinsam auf die Fasnet 2021 vor. Inzwischen liegt die Erklärung der Polizei dazu im Wortlaut vor. Auch an den närrischen Tagen würden die Beschränkungen der Corona-Verordnung uneingeschränkt gelten, heißt es darin. Die Polizei appelliert an die Vernunft und fordert zu diszipliniertem Verhalten auf, ansonsten drohten empfindliche Bußgelder. Die Erklärung im Wortlaut:

Auch wenn es vielen Narren schwerfallen wird, sich während der „Fasnetszeit“ vom „Schmotzigen Donnerstag“ bis einschließlich „Fasnetsdienstag“ an die Corona-Regeln zu halten, appelliert die Polizei an die Vernunft jedes Einzelnen und fordert zur Einhaltung der uneingeschränkt geltenden Beschränkungen der Corona-Verordnung auf.

Normalerweise sollten zu dieser Zeit ein kräftiges „Hu-Hu-Hu“, „Narri-Narro“, „Ho Narro“ oder auch andere närrische Rufe in den Gassen erklingen und mit buntem Treiben die Narrentreffen, Narrensprünge und Umzüge der Zünfte stattfinden. Die „Fasnet“ bedeutet für viele unverzichtbares Brauchtum. Die „Fasnet“ ist Kulturgut und verbindet Groß und Klein, Alt und Jung.

Doch in diesem Jahr ist alles anders und muss auch anders sein!

Die Corona-Pandemie lässt eine „Fasnet“, wie wir sie bisher kannten, aufgrund der damit verbundenen Infektionsgefahr nicht zu. Die Schulbefreiung am „Schmotzigen“ aber auch der weit über die Stadtgrenzen hinaus bekannte „Rottweiler Narrensprung“ können, ja dürfen nicht stattfinden. Auch alle anderen närrischen Veranstaltungen wurden durch die Verantwortlichen abgesagt. Trotz der besonderen Bedeutung der „Fasnet“ in Rottweil und in den umliegenden Städten und Gemeinden sind in diesem Jahr alle Beteiligten dazu angehalten – zum Wohle der Mitmenschen und zur Vermeidung eines erneuten Anstiegs der Infektionszahlen – Verzicht zu üben.

Individuelle, kurzfristige Bedürfnisse, wie beispielsweise das ausgelassene Feiern der „Fasnet“, sind es nicht wert, sich selbst und insbesondere auch andere Menschen einer unnötigen Infektionsgefahr auszusetzen.

Durch ein vernünftiges und diszipliniertes Verhalten können alle dazu beitragen, dass Rottweil, Oberndorf oder die übrigen zum Landkreis Rottweil gehörenden Städte und Gemeinden nicht in einem Atemzug mit einem bekannten Ski-Ort genannt werden, der in Bezug auf die Verbreitung des Corona-Virus Anfang 2020 traurige Berühmtheit erlangte.

Die Polizei wird an den „närrischen Tagen“ verstärkt im öffentlichen Raum präsent sein und die Einhaltung der geltenden Regelungen überwachen. Bei festgestellten Verstößen droht hierbei ein empfindliches Bußgeld.

Halten Sie sich daher an die notwendigen Einschränkungen und Regeln der Corona-Verordnung (Corona-VO)! Hier sind insbesondere zu nennen:

  • die Untersagung und Einschränkung von Veranstaltungen (§ 1b und § 10 Corona-VO)
  • die Ausgangsbeschränkung (§ 1c Corona-VO), sowohl nachts als auch tagsüber (siehe unten)
  • die Abstandsregeln (§ 2 Corona-VO)
  • die Tragepflicht einer Mund-Nasen-Abdeckung/Maske (§ 3 Corona VO) – darunter fällt natürlich nicht eine Larve oder sonstige „Fasnetsmaske“!
  • das Ansammlungsverbot beziehungsweise deren Einschränkungen auf den eigenen Haushalt sowie eine weitere Person eines anderen Haushalts (§ 9 Corona-VO)

Und auch nochmals zur Erinnerung – es gelten auch für die „närrischen Tage“ zu den üblichen Verpflichtungen und Beschränkungen der Corona-Verordnung folgende Ausgangsbeschränkungen:

Ausgangsbeschränkungen bei Nacht von 20 Uhr bis 05 Uhr: „Der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnungen ist in der Zeit von 20 Uhr bis 05 Uhr nur aus TRIFTIGEN GRÜNDEN erlaubt – hierzu zählen z.B.:

  • Ausübung beruflicher Tätigkeit
  • Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Leistungen
  • Begleitung Sterbender und Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen
  • Handlung zur Versorgung von Tieren, z.B. Gassi gehen
  • Veranstaltungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung

Doch nicht nur nachts gelten die Ausgangsbeschränkungen, was scheinbar viele noch nicht verinnerlicht haben. Ausgangsbeschränkung bei Tag von 05 Uhr bis 20 Uhr: Auch tagsüber in der Zeit von 05 Uhr bis 20 Uhr ist der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnungen nur aus TRIFTIGEN GRÜNDEN erlaubt! Ergänzend zu denen für die Nachtstunden gelten tagsüber beispielsweise folgende triftige Gründe:

  • Erledigung von Einkäufen
  • Sport und Bewegung an der frischen Luft, entweder alleine oder mit einer weiteren, nicht im selben Haushalt lebenden Person oder nur mit Angehörigen des eigenen Haushalts

Folgen Sie bitte unserem Appell, damit wir die Zeit der vielen Einschränkungen und Entbehrungen möglichst bald hinter uns lassen können.

Ihre Polizei

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Pressemitteilung (pm)

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Zur Information: Mit "Pressemitteilung" gekennzeichnete Artikel sind meist 1:1 übernommene, uns zugesandte Beiträge. Sie entsprechen nicht unbedingt redaktionellen Standards in Bezug auf Unabhängigkeit, sondern können gegebenenfalls eine Position einseitig einnehmen. Dennoch informieren die Beiträge über einen Sachverhalt. Andernfalls würden wir sie nicht veröffentlichen.

Pressemitteilungen werden uns zumeist von Personen und Institutionen zugesandt, die Wert darauf legen, dass über den Sachverhalt berichtet wird, den die Artikel zum Gegenstand haben.

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