Offenbar handelte die Landesregierung rasch. Noch am Dienstag hat sie eine weitreichende sogenannte überarbeitete Corona-Verordnung erlassen, die das öffentliche Leben in Baden-Württemberg ab heute weitgehend zum Erliegen bringen wird. Sie gilt ab dem heutigen Mittwoch. Zugleich ruft der Rottweiler Gewerbe- und Handelsverband (GHV) zur Besonnenheit auf.
Die Landesregierung hat ihre seit Montag bestehende Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen angepasst. Die neuen Regelungen gelten ab dem heutigen Mittwoch, 18. März. Um die weitere Ausbreitung des Corona-Virus zu verlangsamen, werden Einrichtungen und Geschäfte in großem Umfang geschlossen.
Die baden-württembergische Landesregierung wolle Geschäfte im Land genau in dem Umfang schließen, den die Bundesregierung vorschlägt. „Es sollen also insbesondere Lebensmittelläden, Apotheken, Baumärkte und Läden für Tierbedarf geöffnet bleiben.“ Das meldete der Handelsverband Baden-Wüttemberg am Dienstag. Er hatte noch damit gerechnet, dass die Verordnung frühestens am Donnerstag in Kraft treten werde.
„Wir hoffen in der Bevölkerung auf besonnenes Verhalten im Umgang mit dieser Ausnahmesituation“, schreibt der Rottweiler GHV dazu. Der Verband wünscht zudem „allen, dass Sie gesund bleiben.“ Man freue sich „schon heute auf ein baldiges Wiedersehen in unseren Geschäften.“
Nach der nun bereits noch am Dienstag erlassenen Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2
(Corona-Verordnung – CoronaVO) gelten unter andern folgende Regelungen:
Offen bleiben
- Einzelhandel für Lebensmittel,
- Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste,
- Getränkemärkte,
- Apotheken,
- Sanitätshäuser,
- Drogerien,
- Tankstellen,
- Banken und Sparkassen,
- Poststellen,
- Frisöre, Reinigungen, Waschsalons,
- der Zeitungsverkauf,
- Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte sowie der Großhandel
- Hofläden und Raiffeisenmärkte
Diese Verkaufsstellen können jetzt auch am Sonntag und Feiertag geöffnet werden.
Alle weiteren Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht zu den oben genannten Einrichtungen gehören, werden geschlossen.
Gaststätten
- Der Betrieb von Gaststätten wird grundsätzlich untersagt.
- Vom Verbot ausgenommen sind allerdings Gaststätten, die Speisen und Getränke anbieten sowie Mensen, wenn sichergestellt ist, dass
- die Plätze für die Gäste so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist,
- Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Gästen gewährleistet ist.
- Die Gaststätten dürfen frühestens ab sechs Uhr geöffnet und müssen spätestens ab 18 Uhr geschlossen werden.
Der Betrieb folgender Einrichtungen wird untersagt:
- Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Museen, Theater, Schauspielhäuser, Freilichttheater,
- Bildungseinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Akademien und Fortbildungseinrichtungen, Volkhochschulen,
- Kinos,
- Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder, Saunen,
- alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios, und ähnliche Einrichtungen,
- Volkshochschulen und Jugendhäuser,
- öffentliche Bibliotheken,
- Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen
- Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
- Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen,
- Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks sowie Anbieter von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb geschlossener Räume), Spezialmärkte
- Öffentliche Spiel- und Bolzplätze.
Veranstaltungen
- Untersagt sind Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie Angebote von Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen.
- Untersagt sind Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften.
- Auch alle sonstigen Veranstaltungen sind untersagt.