Die Stadtverwaltung Rottweil informiert darüber, dass in der Oberen Hauptstraße bis auf Weiteres ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen ist. Die ist die Fußgängerzone der Stadt.
Die Maskenpflicht gilt demnach ebenso für Käufer und Interessenten an den Verkaufshütten in der Hochbrücktorstraße. Rechtsgrundlage ist die Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg mit Stand 1. Dezember.
Die Stadt will an den Weihnachtshütten entsprechende Hinweisschilder anbringen. Außerdem weist die Stadtverwaltung auf folgende Neuerungen in der Corona-Verordnung seit 1. Dezember hin: Eine Maskenpflicht gilt nun auch vor Einkaufszentren, Ladengeschäften und Märkten wie Wochenmärkte und Jahrmärkte sowie den zugehörigen Parkplätzen.
Seit dem 1. Dezember gilt etwa auch für Arbeits- und Betriebsstätten eine Maskenpflicht. Diese Pflicht besteht insbesondere in Fluren, Treppenhäusern, Teeküchen, Pausenräumen, sanitären Einrichtungen und sonstigen Begegnungsflächen. Von dieser Pflicht kann am eigenen Arbeitsplatz abgewichen werden, sofern ein Abstand von 1,5 Metern zu weiteren Personen dauerhaft sicher eingehalten werden kann. Die Arbeitgeber sind dafür verantwortlich, dass die Maßnahmen eingehalten werden.
Die Maskenpflicht gilt nun auch in Arbeitsstätten unter freiem Himmel, auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle.
Die Maskenpflicht gilt nicht in Einrichtungen im Sinne des § 1 Kindertagesbetreuungsgesetz (Kindergärten, Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen und Einrichtungen zur Kleinkindbetreuung) für Kinder, pädagogisches Personal und Zusatzkräfte dieser Einrichtungen.
Wie bisher gilt die Maskenpflicht auch weiter in stark frequentierten Fußgängerbereichen wie Einkaufsstraßen, Fußgängerzonen und Plätzen. Dazu können jetzt zudem je nach zeitlichen und räumlichen Gegebenheiten auch Friedhofs-, Kirch-, Schul-, Wander- und sonstige Fußwege zählen, wenn dort viel Fußgänger unterwegs sind und der Abstand nicht eingehalten werden kann. Die Festlegung der Orte und der zeitlichen Beschränkung erfolgt durch Städte und Gemeinden.
In den Schulen gilt weiter die Maskenpflicht ab der fünften Klasse. Dies ist in der Corona-Verordnung Schule des Kultusministeriums geregelt.