Der Bauhof bekommt zusätzliche Arbeit: Da es eine Verkehrssicherungspflicht auch für Bänke im Wald gibt, müssen diese erfasst und regelmäßig kontrolliert werden. Alexander Mönch von der Abteilung Tiefbau hat das Projekt kürzlich im Ausschuss für Umwelt und Technik vorgestellt.
Schramberg. Einerseits hätten alle das Recht den Wald zu betreten, führte Mönch aus. Dies geschehe auf eigene Gefahr. Besucher müssten von „waldtypischen Gefahren“ ausgehen, also „unebener Boden, natürlich umfallende Bäume und herabbrechende Äste“.
“Waldfremde Einrichtungen”
Anders sei dies bei „waldfremden Einrichtungen“ etwa Bänken. „Da müssen wir drauf achten, dass sich niemand verletzen kann.“ Deshalb müsse „grundsätzlich innerhalb einer Baumlänge (ca. 30 m) um das Objekt 2x pro Jahr, plus nach jedem Schadereignis, eine Kontrolle mittels einer fachlich qualifizierten Inaugenscheinnahme erfolgen“, schreibt Mönch in der Vorlage. Und dies müsse dokumentiert werden. Die Waldbesitzer und diejenigen, die die Bänke aufgestellt haben, seien dazu verpflichtet.

Schramberg als beliebtes Wandergebiet wolle natürlich, dass die Wanderer Bänke im Wald finden. Wer in der Vergangenheit welche Bank wo aufgestellt hat, sei kaum noch herauszufinden.
Wenn die Stadt nun die privaten Waldbesitzer auffordern würde, ihre Bänke wie vorgeschrieben zu kontrollieren, würden diese den sofortigen Abbau der Bänke verlangen, weil sie gar nicht in der Lage seien, die Kontrollen durchzuführen. “Ein Abbau allen Mobiliars wäre für eine ‚Wanderhochburg‘ wie Schramberg nicht tragbar”, so Mönch in der Vorlage.
Alle Bänke digital erfassen
Er schlägt deshalb vor, der Bauhof sollte zunächst alle etwa 200 Bänke auf Schramberger Gemarkung digital erfassen. Sinnvolle Bänke sollten erhalten und gegebenenfalls repariert werden. Bänke, die niemand benützt oder die an gefährlichen Stellen stehen, sollten abgebaut und an sinnvolleren Stellen wieder aufgestellt werden.
Dabei sollten sich die städtischen Fachbereiche abstimmen und mit den Bürgervereinigungen und dem Schwarzwaldverein sprechen. Schließlich sollte die Stadt eine regelmäßige Kontrolle durch geschultes Personal einrichten.

Mönch rechnet für den ersten Schritt mit Kosten von etwa 50.000 Euro. Dafür sollen die Bänke erfasst werden und innerhalb der nächsten zwei bis drei Jahre die ungeeigneten Bänke umgesetzt werden.
Widersinnig
Thomas Brugger (CDU) machte in der Diskussion auf den Widersinn dieser neuen Vorschrift aufmerksam: Wenn jemanden ein Baum im Umkreis von 30 Metern um eine Bank trifft, dann ist entscheidend, ob er neben der Bank steht – selbst schuld -, oder drauf sitzt -Stadt schuld. Mönch bestätigte, das sei zutreffend.
Brugger und Emil Rode (Frie Liste) enthielten sich der Stimme, die acht anderen Ausschussmitglieder stimmten – nolens volens – zu.
Waldtypisch und walduntypisch: Der Bundesgerichtshof hat entschieden
Zur Verkehrssicherungspflicht im Wald hatte der Bundesgerichtshof im Jahr 2012 ein Grundsatzurteil gefällt: „Eine Haftung des Waldbesitzers wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht besteht grundsätzlich nicht für waldtypische Gefahren.“ (BGH, Urteil vom 02. Oktober 2012 VI ZR 311-11).
Das Urteil ging auf die Klage einer Spaziergängerin, die im Jahr 2006 von einem herabfallenden Ast am Kopf getroffen und schwer verletzt worden war. Die Frau hatte den betroffenen Forstwirt verklagt. Der Bundesgerichtshof hat ihn schließlich freigesprochen.
Demnach sind aber die Waldbesitzer verpflichtet sich um Gefahren zu kümmern, die nicht waldtypisch sind: „selbstgeschaffene Gefahrenquellen sind z. B. Kinderspielplätze, Kunstbauten, Fanggruben, gefährliche Abgrabungen oder Parkplätze im Wald“, heißt es in einem Kommentar des Deutschen Städte- und Gemeindebundes. Welche Verkehrssicherungspflichten Waldbesitzer haben, findet man auch hier.
Es gibt einen Fall zu einem Unfall mit Parkbänken, wo eine Kommune zu Schadenersatz verdonnert wurde, obwohl es in der Parkordnung hieß: “Betreten auf eigene Gefahr.” Der Rat eines Juristen an die Behörden lautet: “Sofern Holzbänke aufgestellt sind, lassen Sie diese regelmäßig und engmaschig entsprechend den oben zitierten DIN-Normen prüfen und dies auch nachvollziehbar dokumentieren.”