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Startseite Landkreis Rottweil

Corona: Die Regeln zum Mund- und Nasenschutz

von Martin Himmelheber (him)
18. August 2020
in Landkreis Rottweil, NRWZ.de+, Premium, Schramberg
Lesezeit: 4 Minuten
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Coronavirus: Jetzt zählt auch Departement in Frankreich zum Risikogebiet – Schüler und Lehrer sollen zuhause bleiben

Mund- und Nasenschutz. Foto: pixby

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Eigentlich gilt  ja die Pflicht, wegen der Corona-Pandemie Mund und Nase in Bussen und Bahnen und Geschäften und teilweise auch in Lokalen  zu bedecken, schon eine ganze Weile. Dennoch gibt es viel Unsicherheit. Der Handels- und Gewerbeverein Schramberg hat zusammen mit Fachbereichsleiter Matthias Rehfuß die wichtigsten Punkte aus Sicht der Händler und Gastronomen zusammengefasst. Auf Nachfrage de NRWZ betont Ordnungsamtsleiterin Cornelia Penning, ihre Behörde habe bislang noch kein einziges Bußgeld wegen eines Verstoßes verhängt

HGV-Geschäftsführerin Manuela Klausmann, berichtet, „dass es im Einzelhandel in der letzten Zeit verstärkt Nachfragen bezüglich der Maskenpflicht gibt“. Unklarheiten und Probleme gebe es unter den Mitgliedern etwa bei der Frage, was zu  tun sei, wenn sich jemand weigere einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Auch wie mit einem  Attest umzugehen sei und wer gegebenenfalls ein Bußgeld bezahlen muss, berichtet der HGV.

Wann und wo gilt die Maskenpflicht im Handel, wo nicht?

Die Maskenpflicht gilt in allen Läden und allen Bereichen von Einkaufszentren und überall dort, wo der Verkauf von Produkten im Sinne eines Ladengeschäftes stattfindet, also auch in Postfilialen oder etwa in Bankfilialen, wenn dort regelmäßig Produkte wie in einem Ladengeschäft verkauft werden.

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Sie gilt für Kunden immer und für Beschäftigte dann, wenn sie auf der Verkaufsfläche sind und Kunden anwesend sind. Ausgenommen sind aber Wochenmärkte, da sie nicht in Verkaufsräumen stattfinden, sondern im Freien.

Wer muss keine Schutzmasken tragen?

Kinder bis zum sechsten Geburtstag. Personen, für die das Tragen einer Maske wegen einer Behinderung oder aus medizinischen Gründen – etwa wegen Asthmas – unzumutbar ist. Sofern die Gründe nicht offensichtlich sind, ist ein Nachweis wie etwa eine ärztliche Bestätigung für etwaige Kontrollen erforderlich.

Auch schwerhörige oder gehörlose Menschen und ihre Begleitpersonen, die auf das Mundbild oder eine besonders deutliche Aussprache angewiesen sind, dürfen unverhüllt bleiben. Die Maskenpflicht gilt beispielsweise auch nicht für Kassiererinnen, die hinter einer Plexiglasscheibe arbeiten.

Welche Kriterien muss die Bedeckung von Mund und Nase erfüllen?

Mund und Nase müssen vollständig und sicher abgedeckt sein; das Tragen einer Maske nur über dem Mund reicht nicht aus. Nicht ausreichend ist auch das Tragen eines Visiers (auch „Face Shield“ genannt).

Empfohlen wird das Tragen einer Alltagsmaske. Darunter versteht man nicht zertifizierte, oft selbstgemachte Masken aller Art. Als kurzfristige Notlösung kann beispielsweise auch ein Schal vom Kunden verwendet werden, aber nur, wenn damit Nase und Mund sicher abgedeckt werden können.

Worauf sollten Einzelhandelsbetriebe achten?

Weisen Sie Kunden bereits am Eingang per Aushang auf die Maskenpflicht hin (zum Beispiel mit einem solchen Hinweisschild). Eine gute Dienstleistung wäre, den Kunden eine Alltagsmaske (gegen Entgelt) anzubieten, wenn ein Kunde die Maske zu Hause vergessen hat.

Müssen Ladenbesitzer die Maskenpflicht durchsetzen? Drohen Bußgelder, falls der Kunde keine Maske trägt?

Der Händler erhält in keinem Fall ein Bußgeld, wenn sich der Kunde nicht an die Maskenpflicht hält, da sich die gesetzliche Pflicht an den Kunden richtet. Allerdings muss der Geschäftsinhaber diejenigen ansprechen, die keine Maske tragen und versuchen, die Maskenpflicht argumentativ durchzusetzen.

Sollte sich ein Kunde regelmäßig weigern, die Maske zu tragen, wäre letztlich auch ein Hausverbot möglich. Aber die endgültige Entscheidung hierüber trifft der Geschäftsinhaber. Der Gesetzgeber spricht von „kann ein Hausverbot erteilen“; nicht von „muss ein Hausverbot erteilen“.

Der Unternehmer entscheidet ganz alleine, wer in seinem Geschäft einkaufen darf und wer nicht. Anders lautende Aussagen (zum Beispiel bei Drohung mit Anzeige wegen Diskriminierung) sind schlicht nicht korrekt.

Bisher keine Bußgelder verhängt

Soweit die Antworten auf die Fragen des HGV. Und wie sieht es in der Praxis aus?  Die NRWZ hat die Schramberger  Ordnungsamtsleiterin Cornelia Penning gefragt, ob  das Ordnungsamt bisher schon ein Bußgeld wegen Nicht-Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes verhängt habe: „Nicht dass ich wüsste.“

Ihre Mitarbeiter vom Gemeindevollzugsdienst würden generell nicht sofort ein Bußgeld verhängen, sondern die Betreffenden erst einmal ansprechen und bitten, die Maskenpflicht einzuhalten. Das sei in der Vergangenheit schon so gewesen, beispielsweise als in der Gastronomie auf für das Personal teilweise strengere Regeln als zur Zeit gegolten hätten.

Aus dem Einzelhandel höre sie aber, so Penning, dass der Ton einiger Kunden rauer werde. „Manche Leute sehen es nicht mehr ein, weshalb sie die Maske tragen sollen.“

Es wird viel geschwätzt

In der Gegend laufen Gerüchte um, in Dunningen würden von der Gemeinde horrende Bußgelder bei Verstößen gegen die Maskenpflicht erhoben. „Ich habe das Gerücht auch schon gehört“, sagt dazu Bürgermeister Peter Schumacher auf Nachfrage der NRWZ und betont: „Mir ist nicht bekannt, dass in unserer Gemeinde je deshalb ein Bußgeld verhängt wurde.“

Auch im Landkreis Rottweil gebe es „keine Welle von Bußgeldern“, versichert Pressesprecherin Brigitte Stein. Nur ganz vereinzelt seien solche Bußgelder verhängt worden. Die meisten Leute hielten sich an die Regeln oder würden nach einem Hinweis den Mund-Nasenschutz aufziehen.

Info: Die Fragen und Antworten („Corona-FAQ“) zur Maskenpflicht finden Sie unter: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung/.

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Martin Himmelheber (him)

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... begann in den späten 70er Jahren als freier Mitarbeiter unter anderem bei der „Schwäbischen Zeitung“ in Schramberg. Mehr über ihn hier.

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