NRWZ.de
„Geänderte Coronaverordnung in Kraft „, Veröffentlicht: Samstag, 18. April 2020, 12.14 Uhr

Geänderte Coronaverordnung in Kraft 

„Heute Nacht hat das Land Baden-Württemberg die fünfte Änderung der Corona-Verordnung notverkündet“, schreibt Schrambergs Oberbürgermeisterin Dorothee Eisenlohr. Die wichtigsten, die Stadt betreffenden Änderungen habe die Verwaltung zusammengefasst und unter www.schramberg.de/corona-virus veröffentlicht.

Hier die wichtigsten Punkte:

Schulen

Diese sind grundsätzlich bis Ablauf des 3. Mai 2020 geschlossen. Zur geplanten Ausweitung der Notbetreuung erwarte die Stadt für nächste Woche eine Konkretisierung des Kultusministeriums.

Als erstes am 4. Mai werden die Schülerinnen und Schüler, die in diesem oder im nächsten Jahr Abschlussprüfungen haben – auch die Abschlussklassen der beruflichen Schulen – starten. Auch hier werde ein Konzept vom Kultusministerium für die nächste Woche erwartet.

Verbot des Aufenthalts im Öffentlichen Raum, von Veranstaltungen und sonstigen Ansammlungen

Bis Ablauf des 3. Mai ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen gestattet.

Es werde empfohlen, dass dort, wo mit einer Einhaltung des Mindestabstandes nicht gerechnet werden kann, wie beispielsweise im öffentlichen Personennahverkehr oder beim Einkauf, nicht-medizinische Alltagsmasken getragen werden, die Mund und Nase verdecken.

Außerhalb des öffentlichen Raums sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von jeweils mehr als fünf Personen grundsätzlich verboten. Auch kirchliche Veranstaltungen sind grundsätzlich bis Ablauf des 3. Mai untersagt.  Auch die Spielplätze und ähnliches bleiben weiter geschlossen.

Keine wesentlichen Änderungen gibt es bei Maßnahmen bei Ein- und Rückreise

Schließung von Einrichtungen und Geschäften

Der Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten, und jetzt auch von Cafés und Eisdielen ist ausdrücklich erlaubt. Das bedeutet, dass Cafés und Eisdielen (konsequenterweise) den Gaststätten gleichgestellt werden. Es bedarf somit keiner Vorbestellung mehr bei den Eisdielen: Es darf „aus dem Fenster verkauft“ werden, schreibt die Stadtverwaltung.

Der Handel mit Kraftfahrzeugen und Fahrrädern ist wieder erlaubt. Die Buchhandlungen dürfen öffnen. Sonstige Einzelhandelsgeschäfte mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern dürfen öffnen. Für sie gelten die normalen, üblichen Hygiene- und Abstandsvorschriften. Auch Bibliotheken und Archive dürfen öffnen.

Grundsätzlich sei darauf zu achten, dass der Zutritt zu der Einrichtung gesteuert und insbesondere Warteschlangen vermieden werden. Hier gelte eine Richtgröße von zehn Quadratmetern pro Person, die in Verhältnis zur Größe der Verkaufsfläche gesetzt wird: „Hat das Geschäft eine Größe von 150 Quadratmetern, dürfen sich 15 Personen in dem Geschäft aufhalten.“ Ein Abstand von zwei Metern, mindestens 1,5 Metern müsse zwischen Personen eingehalten werden, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden seien.

Friseurbetriebe sollten sich auf eine Öffnung ab 4. Mai  vorbereiten. Wichtig sei: Die Öffnung ist derzeit noch nicht erlaubt und insbesondere auch nicht auf den 4. Mai  „versprochen“, wie die Stadtverwaltung betont. Die diesbezügliche Erlaubnis müsste in einer späteren Änderung der CoronaVO noch erlassen werden. Es werde lediglich „in Aussicht gestellt“.

Großveranstaltungen sind voraussichtlich bis zum 31. August nicht möglich. Auslegungen, was der Gesetzgeber unter „Großveranstaltungen“ subsumiert, würden in den nächsten Tagen folgen.

Die Regelung, dass über die (normalerweise) bestehenden Sonntagsöffnungen hinaus weitere Geschäfte am Sonntag geöffnet haben dürfen, werde aufgehoben. Das bedeute, die Regelungen von vor Corona gelten wieder.

Maßnahmen zum Schutz besonders gefährdeter Personen

Grundsätzlich gelte, Pflegeeinrichtungen dürfen nicht für Besuche öffnen, es sei denn Einrichtungen können geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen treffen.  Ausnahmen seien nur in Extremfällen und mit Erlaubnis der Leitung der Einrichtung möglich.

Einschränkung zahnärztlicher Behandlungen

Grundsätzlich dürften nur akute Erkrankungen oder Schmerzzustände (Notfälle) behandelt werden.

Information und Beratung

Die ganze Verordnung sowie Auslegungshinweise und Antworten auf häufig gestellte Fragen finden sich auf der Website des Landes-Baden-Württemberg, https://bit.ly/2z5CPQ0.

Das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg hat eine Hotline eingerichtet, an die sich Gewerbetreibende gebührenfrei wenden dürfen: Telefon 0800 40 200 88. Informationen zur zeitlichen Verfügbarkeit gibt es auch unter  https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/alle-meldungen/meldung/pid/corona-hotline-fuer-unternehmen-geschaltet-1

Zusätzlich würden Fragen per E-Mail beantwortet an [email protected] (Fragen zu Öffnungserlaubnis, -auflagen beispielsweise) und [email protected] (Fragen zu Finanzierungsmöglichkeiten).

„Außerdem unterstützt unser Team der Stadtverwaltung Sie nach Kräften“, versichert OB Eisenlohr. Dazu gehörten: Matthias Rehfuß, Fachbereichsleiter Recht und Sicherheit, Matthias.rehfuß@schramberg.de, Tel. 07422 29-291 und Cornelia Penning, Abteilungsleiterin Öffentliche Ordnung, [email protected], Tel. 07422 29-246

Abschließend dankt Eisenlohr der Bürgerschaft für ihre Disziplin, ihre Mitwirkung und Ihre Solidarität und schließt: „Gemeinsam schaffen wir das.“

 

 

https://www.nrwz.de/schramberg/geaenderte-coronaverordnung-in-kraft/261767