Der Haus- und Grundeigentümerverein Schramberg und Umgebung lud am vergangenen Mittwochabend ins Parkhotel nach Schramberg zur diesjährigen Jahreshauptversammlung ein. Nach den üblichen Regularien führte der wiedergewählte erste Vorsitzende Rechtsanwalt Dr. Jürgen Bett die erschienenen Mitglieder in die Grundzüge der seit Ende Mai diesen Jahres geltenden Datenschutzgrundverordnung ein. Außerdem referierte er zu dem von der Bundesregierung als Referentenentwurf vorliegenden Gesetz zur Reform der Mietpreisbremse.
Der Vorsitzende berichtete vorab über das abgelaufene Vereinsjahr. Zu rund 300 Beratungen hatten sich Mitglieder in der Rechtsanwalts- und Steuerberaterkanzlei Mayer Kohler und Partner eingefunden. Damit konnte der Verein einen gestiegenen Beratungsbedarf im Vergleich zum Vorjahr verzeichnen.
Nach der einstimmigen Entlastung des gesamten Vorstands stand dieser zur Wiederwahl. Die Mitglieder bestätigten einstimmig Rechtsanwalt Dr. Jürgen Bett als ersten und als dessen Stellvertreter Steuerberater Robert Mayer. Neu gewählt als Schriftführerin wurde Frau Johanna Friederichs.
In seinem gut einstündigen Vortrag skizzierte Rechtsanwalt Bett anschließend die wesentlichen Pflichten für Vermieter, Hausverwalter und Makler im Umgang mit personenbezogenen Daten. Bett wies darauf hin, dass die DSGVO auch für Vermieter gilt, unabhängig ob eine oder hundert Wohnungen vermietet werden. Die Mitglieder wurden so für die wichtigsten Ziele der DSGVO sensibilisiert, nämlich u.a. die Vermeidung unnötiger Datensammlung und ein erhöhter Datenschutz.
Aus der Mitgliederversammlung heraus entwickelte sich nach dem Referat eine angeregte Diskussion über die praktische Umsetzung der neuen Datenschutzverordnung. Am Ende seines Vortrags wies Bett noch daraufhin, dass allen Mitgliedern auch eine Abschrift des Vortrags in der Geschäftsstelle des Vereins zur Verfügung gestellt wird.
Abgeschlossen wurde die knapp 90 minütige Versammlung noch mit einem Hinweis auf anstehende Gesetzesvorhaben der Bundesregierung zur Reform der Mietpreisbremse und zur Eindämmung sogenannter Modernisierungsmieterhöhungen mit dem Zweck, Mieter zur Aufgabe der Wohnung zu zwingen.