Auszahlungsanträge auf Kurzarbeitergeld dürfen erst nach Ablauf des Monats eingereicht werden, für den Kurzarbeitergeld abgerechnet wird. Darauf weist die Agentur für Arbeit in einer Pressemitteilung hin.
„Vorfristig eingereichte Abrechnungen können nicht mehr akzeptiert werden.“ Diese müssten im Folgemonat erneut eingereicht werden oder es bedürfe im Folgemonat einer Zusatzerklärung. „Um Verzögerungen in der Leistungsbearbeitung zu vermeiden, sollen Arbeitgeber darauf achten“, rät die Agentur. Die Pflicht, Kurzarbeit bis zum Ablauf des Monats anzuzeigen, in dem erstmals Kurzarbeit durchgeführt werde, bestehe weiterhin.