Nachdem im Mai vergangenen Jahres die Europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Kraft getreten ist, blieb die vorab befürchtete Abmahnwelle zunächst aus. Dies könnte sich nun geändert haben: Eine „Interessengemeinschaft Datenschutz e.V.“ verschickt seit Anfang des Monats Abmahnungen an Unternehmen wegen angeblicher Datenschutzverstöße. Davor warnt die Industrie- und Handelskammer (IHK) Schwarzwald-Baar-Heuberg.
„Der erst seit dem 6. März eingetragene Verein hat noch am Tag seiner Eintragung mit der Versendung von Abmahnungen begonnen. Die laut Impressum verantwortlichen Herren Rouven Rosenbaum und Leonard Zobel sind eigentlich Betreiber einer Berliner Bitcoin-Börse. Dies lässt die Vermutung zu, dass der Verein nicht, wie laut Vereinszweck vorgesehen, dem Verbraucherschutz dient, sondern vielmehr gezielt zum Versenden von Abmahnungen gegründet wurde“, sagt IHK-Jurist Robert Dorsel.
Begründet werden die Abmahnungen damit, dass auf der Website des Unternehmens Kontaktformulare nicht mittels SSL-Protokoll verschlüsselt sind. „Wer über seine Homepage personenbezogene Daten abfragt, sollte tatsächlich für eine sichere Verschlüsselung sorgen“, so Robert Dorsel. „Unabhängig davon kann dieser Verein aber nicht einfach Unternehmen kostenpflichtig abmahnen.“
Eigentlich seien die Aufsichtsbehörden dafür zuständig, die Einhaltung der DSGVO zu überwachen und bei Verstößen zu reagieren. Unter Umständen können auch Wettbewerber eine Abmahnung aussprechen – in welchem Wettbewerb dieser Verein zu den betroffenen Unternehmen stehe, sei aber völlig unklar: „Die Abmahnung steht auf tönernen Füßen“, so Dorsel, „der Artikel 80 DSGVO, auf den der Verein sich stützt, gilt für den abmahnenden Verein überhaupt nicht“.
Auch wenn die Abmahnungen nach seiner Einschätzung unberechtigt sind, rät Dorsel dringend dazu, sie nicht einfach unbeachtet wegzuwerfen. „Wenn der Abmahnverein vor Gericht eine einstweilige Verfügung beantragt, muss er die Stellungnahme mit einreichen. Gibt es keine solche Stellungnahme, berücksichtigt das Gericht nur das Vorbringen des Abmahnvereins. Auf diese Weise kann der Abmahnverein vor Gericht trotz ungünstiger rechtlicher Ausgangslage doch noch erfolgreich sein.“
Allgemein gilt bei dieser Abmahnung das gleiche, was auch bei anderen Abmahnungen gilt: Neben der Kostenerstattung fordern die Abmahnenden auch die Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Diese solle man auf keinen Fall einfach unterzeichnen, erklärt Robert Dorsel: „Wenn man eine solche Erklärung unterzeichnet, muss man bei weiteren Verstößen die vereinbarte Vertragsstrafe zahlen – diese beträgt meist mehrere tausend Euro. Damit wird es für den Abmahner attraktiv, auch in Zukunft die Einhaltung des wettbewerbskonformen Verhaltens zu überwachen.“