Die Datenschutzgrundverordnung (DGSVO) hat auch Abmahner auf den Plan gerufen, die bei Verstößen Geld machen wollten. Das geht nun wohl nicht so leicht, so die IHK in einer Pressemitteilung:
In einem Urteil vom 20. Mai (Aktenzeichen 35 O 68/18 KfH) hat das Landgericht Stuttgart entschieden, dass kostenpflichtige Abmahnungen wegen Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nicht zulässig seien. „Die IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg begrüßt diese Entscheidung sehr“, erklärt IHK-Jurist Robert Dorsel nach Lektüre des Urteils. „Seit Einführung der DSGVO vor einem Jahr sind drohende Abmahnungen eine der größten Sorgen unserer Mitglieder bei unseren Beratungen und Schulungen. Auch wenn die von vielen befürchtete Abmahnwelle weitgehend ausblieb, dürfte diese Entscheidung doch weiter zur Beruhigung beitragen.“
Die IHK habe stets die Meinung vertreten, dass DSGVO-Verstöße nicht abmahnfähig seien. Derartige Einschätzungen seien aber bei neuen Gesetzen immer mit Unsicherheit behaftet, so Dorsel weiter. Es sei beruhigend, dass sich die Rechtsprechung dieser Einschätzung anschließe.
Die DSGVO enthalte für Verstöße detaillierte Sanktionsregelungen, für diese seien ausschließlich die jeweiligen Aufsichtsbehörden zuständig. Daneben sei kein Raum für ein eigenständiges Vorgehen von privaten Abmahnern. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Die für DSGVO-Verstöße zuständige Aufsichtsbehörde geht bisher sehr zurückhaltend mit ihren Sanktionsmöglichkeiten um. In Deutschland wurden bislang 42 Bußgelder und 54 Verwarnungen ausgesprochen. „Dies wird sich in Zukunft aber ändern“, ist sich Robert Dorsel sicher. „Die Aufsichtsbehörden haben Verständnis dafür, dass Unternehmen sich erstmal mit den neuen Regeln vertraut machen müssen – diese Entschuldigung zieht aber nicht ewig.“