Nach dem ersten Lockdown im Frühjahr zeichnete sich eine wirtschaftliche Erholung ab, sodass einige Betriebe im Sommer die Kurzarbeit wieder beenden konnten. Nun stehen viele Betriebe erneut vor einer unfreiwilligen Betriebseinschränkung oder -pause. Für sie sei wichtig zu wissen: Nach drei Monaten ohne Bezug von Kurzarbeitergeld muss der erwartete Arbeitsausfall erneut angezeigt werden, so die Agentur für Arbeit in einer Pressemitteilung.
Bei Unterbrechungen des Kurzarbeitergeld-Bezugs von mindestens drei zusammenhängenden Monaten ende der bisherige Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Dies gelte auch, wenn die Kurzarbeit ursprünglich für einen längeren Zeitraum bewilligt wurde. Bei neuen Arbeitsausfällen nach einer mehr als dreimonatigen Unterbrechung müssten dann die Voraussetzungen neu nachgewiesen und fristgerecht innerhalb des ersten Monats angezeigt werden; dafür beginne dann aber auch die Bezugsdauer von Neuem. Die Agentur erläutert an einem
Beispiel: Ein Betrieb hat im März 2020 für den Zeitraum von März bis Dezember Kurzarbeit angezeigt; dieser Zeitraum wurde von der Agentur für Arbeit auch bewilligt. Seit August wird in dem Betrieb allerdings wieder voll gearbeitet. Wird ab November erneut Kurzarbeit nötig, muss sie im November erneut angezeigt werden. Erst nach dieser Anzeige kann dann monatlich nachträglich eine Abrechnung des Kurzarbeitergeldes erfolgen.
Wichtig: Die erhöhten Leistungssätze ab dem vierten beziehungsweise siebten Bezugsmonat stehen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auch in einem neuen Kurzarbeitszeitraum weiter zu. Die Unterbrechung löst also keinen Neubeginn der individuellen Bezugsdauer aus.
Kurzarbeitergeld wird auf Wirtschaftshilfe angerechnet
Betriebe, die vom angeordneten Teil-Lockdown betroffen sind und die kürzlich von der Bundesregierung beschlossene außerordentliche Wirtschaftshilfe (Umsatzausfallentschädigung) beantragen, beziehen Kurzarbeitergeld (KUG) wie bisher auch. Dieses KUG werde in der Folge bei der Berechnung der Wirtschaftshilfe angerechnet, KUG und Wirtschaftshilfe würden also nicht addiert, so die Agentur.
Kurzarbeitergeld und Weihnachtsgeld
Zum Jahresende zahlen viele Arbeitgeber Weihnachtsgeld aus. Die einmalige Sonderzahlung kann bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes nicht berücksichtigt werden. Kurzarbeitergeld berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt, also zwischen dem, was die Arbeitnehmer verdienen sollten und dem, was sie tatsächlich verdienen.
Einmalig gezahltes Entgelt, wie etwa Weihnachtsgeld oder auch Urlaubsgeld, könne bei der Berechnung des Soll-Entgeltes und des Ist-Entgeltes nicht berücksichtigt werden. Weil das Weihnachtsgeld bei der Bemessung des Kurzarbeitergeldes nicht berücksichtigt werden könne, könnten hierfür auch keine Sozialversicherungsbeiträge erstattet werden, heißt es abschließend.
Bei Fragen können sich Unternehmen unter 0800 4 5555 20 an die gebührenfreie Arbeitgeber-Hotline wenden. Weitere Informationen sind im Internet unter www.arbeitsagentur.de/m/corona-kurzarbeit zu finden.