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Meldepflicht: Arbeitgeber mit mindestens 20 Mitarbeitern müssen schwerbehinderte Menschen beschäftigen

Unternehmen müssen bis zum 31. März 2021 ihre Daten an die Arbeitsagentur melden

von Pressemitteilung (pm)
3. Dezember 2020
Lesezeit: 1 Minuten
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Die Zentrale der Agentur für Arbeit in der Region. Foto: pm

Die Zentrale der Agentur für Arbeit in der Region. Foto: pm

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Arbeitgeber mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Darauf weist die Agentur für Arbeit hin

Die örtliche Arbeitsagentur müsse diese Beschäftigungspflicht für das Kalenderjahr 2020 prüfen. Deswegen müssten Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen bis spätestens 31. März 2021 der Agentur für Arbeit ihre Beschäftigungsdaten anzeigen. „Diese Frist kann nicht verlängert werden. Am schnellsten geht dies elektronisch“, heißt es weiter.

Kostenlose Software

Kommen Arbeitgeber der Beschäftigungspflicht nicht nach, ist eine sogenannte Ausgleichsabgabe zu zahlen. Diese Abgabe wird auf Grundlage der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Um die Ausgleichsabgabe zu berechnen und die entsprechende Anzeige zu erstellen, können Unternehmen und Arbeitgeber die kostenfreie Software IW-Elan nutzen.

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Diese steht auf der Homepage www.iw-elan.de unter der Rubrik „Download“ zur Verfügung. Die Meldung kann auf elektronischem Wege schnell und unbürokratisch vorgenommen werden. Neben dem elektronischen Weg kann – sofern keine Downloadmöglichkeit besteht – unter der Rubrik „Service“ eine CD-ROM bestellt werden.

Weitere Hinweise und Erläuterungen können über die BA-Seite www.arbeitsagentur.de/unternehmen/personalfragen/schwerbehinderte-menschen

abgerufen werden.

Fragen zum Anzeigeverfahren beantwortet die Agentur von Montag bis Freitag zwischen 9.30 Uhr und 11.30 Uhr unter der Telefonnummer 0721 823 7066 für Arbeitgeber aus dem Bezirk der Agentur für Arbeit Rottweil – Villingen-Schwenningen.

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