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Startseite Wirtschaft

Meldepflicht: Arbeitgeber mit mindestens 20 Mitarbeitern müssen schwerbehinderte Menschen beschäftigen

Unternehmen bis zum 31. März 2022 Daten an die Agentur für Arbeitlden

von Pressemitteilung (pm)
15. Dezember 2021
in Wirtschaft
Lesezeit: 2 Minuten
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Symbolfoto: him

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Arbeitgeber mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Diese Arbeitgeber haben der Agentur für Arbeit bis spätestens 31. März 2022 ihre Beschäftigungsdaten anzuzeigen.  Daran erinnert die Agentur uiin einer Pressmitteilung.

Diese Frist könne nicht verlängert werden. Am schnellsten gehe es elektronisch. Die Beschäftigungs- und Anzeigepflicht geltet auch für Unternehmen, die im laufenden Jahr von Kurzarbeit betroffen waren.

Kostenlose Software

Um die Anzeige zu erstellen, könnten Unternehmen und Arbeitgeber die kostenfreie Software IW-Elan nutzen. Diese stehe auf der Homepage http://www.iw-elan.de unter der Rubrik „Download“ zur Verfügung oder könne als CD-ROM unter der Rubrik „Service“ bestellt werden. Ab dem Anzeigejahr 2021 sei die elektronische Anzeige mit IW-Elan noch einfacher: Es sei keine Unterschrift und keine postalische Versendung der „Erklärung zur Vorlage bei der Agentur für Arbeit“ mehr erforderlich.

„Kommen Arbeitgeber der Beschäftigungspflicht nicht nach, ist eine sogenannte Ausgleichsabgabe zu zahlen. Diese Abgabe wird auf Grundlage der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Falls eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden muss, kann dies ebenso über die Software berechnet werden“, heißt es weiter.

Info:

Weitere Hinweise und Erläuterungen können über die BA-Seite https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/personalfragen/schwerbehinderte-menschen abgerufen werden. Fragen zum Anzeigeverfahren werden von Montag bis Freitag zwischen 09:30 Uhr und 11:30 Uhr unter der Telefonnummer 0721 823 7066 für Arbeitgeber aus dem Bezirk der Agentur für Arbeit Rottweil – Villingen-Schwenningen beantwortet.

 Weiterführende Information

Arbeitgeber, die der Beschäftigungspflicht von schwerbehinderten Menschen nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen. Diese Abgabe wird nicht pauschal erhoben, sondern ist gestaffelt.

Beschäftigungsquote                                     Höhe der Abgabe je

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für Arbeitgeber                                               Monat und unbesetztem Arbeitsplatz

3 Prozent bis unter 5 Prozent                        140  Euro

2 Prozent bis unter 3 Prozent                        245  Euro

unter 2 Prozent                                              360  Euro

Regelungen für kleinere Betriebe

Unternehmen mit weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Sie zahlen je Monat 140 Euro, wenn sie diesen Pflichtplatz nicht besetzen.

Unternehmen mit weniger als 60 Arbeitsplätzen im Jahresdurchschnitt müssen zwei Pflichtplätze besetzen. Sie zahlen 140 Euro, wenn sie weniger als diese beiden Pflichtplätze besetzen, und 245 Euro, wenn weniger als ein Pflichtplatz besetzt ist.

Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden zur Förderung der Teilhabe von schwerbehinderten Menschen verwendet. Darunter zählt etwa die Einrichtung eines Arbeitsplatzes oder die Förderung eines schwerbehinderten Menschen mit einem Eingliederungszuschuss.

 

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Pressemitteilung (pm)

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