Landgericht Rottweil

Berufung erfolgreich: Bewährung für Schramberger

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Glück gehabt. Ein 44-jähriger Mann aus Schramberg wurde in einer Berufungsverhandlung vor dem Landgericht Rottweil wegen „schweren sexuellen Missbrauchs“ eines Kindes und Körperverletzung zu einer Haftstrafe auf Bewährung verurteilt.

Rottweil/Schramberg – Eine Freiheitsstrafe von einem Jahr, sechs Monaten und zwei Wochen sprach die Große Jugendkammer des Landgerichts Rottweil (LG) am Dienstag aus. Damit hatte die Berufung des Angeklagten ein gutes Stück weit Erfolg: Das Amtsgericht Rottweil hatte den Mann noch zu zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt (Link). Eine Aussetzung auf Bewährung war bei dieser Strafhöhe nicht möglich gewesen.

Zu Beginn der Verhandlung vor dem LG beschränkten der Angeklagte und sein Verteidiger die Berufung auch auf das Strafmaß – die Feststellungen des Amtsgerichts zum Tathergang wurden so anerkannt. Und sowohl Beweisaufnahme als auch die Plädoyers fanden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, so dass sich dieser Bericht ausschließlich auf die Ausführungen des Gerichts stützen kann.

Mit zu dem deutlich milderen Urteil hat nach den Ausführungen der Vorsitzenden Richterin Corinne Schweizer auch beigetragen, dass das zur Tatzeit noch 13-jährige Opfer der Sexualstraftat und das Opfer der Körperverletzung, die damalige Freundin des Angeklagten und Mutter des ersten Opfers, nicht wollten, dass der Mann ins Gefängnis muss: Er unterstützt die Familie finanziell. So hat er sich verpflichtet, der jungen Frau einen monatlichen Betrag zu zahlen, und zwar bis zu deren 18. Geburtstag. Außerdem zahlt er Unterhalt für das zweite Kind seiner Ex-Freundin.

Was er aus dem Gefängnis heraus nicht könnte. Das Gericht, bestehend aus zwei Berufsrichterinnen, einer Schöffin und einem Schöffen, stellte hier einen Täter-Opfer-Ausgleich fest, oder, wie Richterin Schweizer formulierte: „Hier ist Geld geflossen.“ Zu Gunsten des Angeklagten wurde auch gewertet, dass er sich mehrfach entschuldigt hatte und die Entschuldigung auch angenommen worden war.

Dass der Mann zur Tatzeit betrunken war, konnte nicht zur Strafmilderung beitragen – „er war voll schuldfähig“, stellte das Gericht fest und bezog sich dabei auf den psychiatrischen Sachverständigen.

Dazu hatte der Angeklagte auch noch Glück. Und das betrifft das ebenfalls angeklagte Herstellen kinderpornografischer Inhalte – er hatte von der jungen Frau zwei Fotos gemacht, als diese unbekleidet im Bad stand. Das ist zwar derzeit noch ein Verbrechen mit einem Jahr Mindeststrafe. Aber, Glück gehabt: die Änderung des Gesetzes mit Herabstufung zum Vergehen ist gerade im Gesetzgebungsverfahren, und so hat das Gericht zu Gunsten des Angeklagten die neue Version angewandt, die eine Einstellung des Verfahrens in diesem Punkt erlaubt. Was dann auch geschah.

So gab es für den sexuellen Missbrauch des Kindes ein Jahr und sechs Monate Strafe. Die schmerzhafte aber folgenlose Ohrfeige, die der Mann seiner damaligen Freundin gegeben hatte, brachte im Effekt die 14 Tage Freiheitsstrafe ein.

Ein ganzes Bündel von Auflagen gab das Gericht dem Schramberger noch mit. So muss er mit dem Bewährungshelfer arbeiten und 600 Euro an den Kinderschutzbund zahlen. Und er muss bei der Suchtberatung mehrere Termine wahrnehmen, seine Alkoholsucht betreffend.

Sowohl der Angeklagte und sein Verteidiger als auch der Staatsanwalt verzichteten auf Rechtsmittel, so dass das Urteil sofort rechtskräftig wurde.

Das interessiert diese Woche



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Glück gehabt. Ein 44-jähriger Mann aus Schramberg wurde in einer Berufungsverhandlung vor dem Landgericht Rottweil wegen „schweren sexuellen Missbrauchs“ eines Kindes und Körperverletzung zu einer Haftstrafe auf Bewährung verurteilt.

Rottweil/Schramberg – Eine Freiheitsstrafe von einem Jahr, sechs Monaten und zwei Wochen sprach die Große Jugendkammer des Landgerichts Rottweil (LG) am Dienstag aus. Damit hatte die Berufung des Angeklagten ein gutes Stück weit Erfolg: Das Amtsgericht Rottweil hatte den Mann noch zu zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt (Link). Eine Aussetzung auf Bewährung war bei dieser Strafhöhe nicht möglich gewesen.

Zu Beginn der Verhandlung vor dem LG beschränkten der Angeklagte und sein Verteidiger die Berufung auch auf das Strafmaß – die Feststellungen des Amtsgerichts zum Tathergang wurden so anerkannt. Und sowohl Beweisaufnahme als auch die Plädoyers fanden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, so dass sich dieser Bericht ausschließlich auf die Ausführungen des Gerichts stützen kann.

Mit zu dem deutlich milderen Urteil hat nach den Ausführungen der Vorsitzenden Richterin Corinne Schweizer auch beigetragen, dass das zur Tatzeit noch 13-jährige Opfer der Sexualstraftat und das Opfer der Körperverletzung, die damalige Freundin des Angeklagten und Mutter des ersten Opfers, nicht wollten, dass der Mann ins Gefängnis muss: Er unterstützt die Familie finanziell. So hat er sich verpflichtet, der jungen Frau einen monatlichen Betrag zu zahlen, und zwar bis zu deren 18. Geburtstag. Außerdem zahlt er Unterhalt für das zweite Kind seiner Ex-Freundin.

Was er aus dem Gefängnis heraus nicht könnte. Das Gericht, bestehend aus zwei Berufsrichterinnen, einer Schöffin und einem Schöffen, stellte hier einen Täter-Opfer-Ausgleich fest, oder, wie Richterin Schweizer formulierte: „Hier ist Geld geflossen.“ Zu Gunsten des Angeklagten wurde auch gewertet, dass er sich mehrfach entschuldigt hatte und die Entschuldigung auch angenommen worden war.

Dass der Mann zur Tatzeit betrunken war, konnte nicht zur Strafmilderung beitragen – „er war voll schuldfähig“, stellte das Gericht fest und bezog sich dabei auf den psychiatrischen Sachverständigen.

Dazu hatte der Angeklagte auch noch Glück. Und das betrifft das ebenfalls angeklagte Herstellen kinderpornografischer Inhalte – er hatte von der jungen Frau zwei Fotos gemacht, als diese unbekleidet im Bad stand. Das ist zwar derzeit noch ein Verbrechen mit einem Jahr Mindeststrafe. Aber, Glück gehabt: die Änderung des Gesetzes mit Herabstufung zum Vergehen ist gerade im Gesetzgebungsverfahren, und so hat das Gericht zu Gunsten des Angeklagten die neue Version angewandt, die eine Einstellung des Verfahrens in diesem Punkt erlaubt. Was dann auch geschah.

So gab es für den sexuellen Missbrauch des Kindes ein Jahr und sechs Monate Strafe. Die schmerzhafte aber folgenlose Ohrfeige, die der Mann seiner damaligen Freundin gegeben hatte, brachte im Effekt die 14 Tage Freiheitsstrafe ein.

Ein ganzes Bündel von Auflagen gab das Gericht dem Schramberger noch mit. So muss er mit dem Bewährungshelfer arbeiten und 600 Euro an den Kinderschutzbund zahlen. Und er muss bei der Suchtberatung mehrere Termine wahrnehmen, seine Alkoholsucht betreffend.

Sowohl der Angeklagte und sein Verteidiger als auch der Staatsanwalt verzichteten auf Rechtsmittel, so dass das Urteil sofort rechtskräftig wurde.

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Wolf-Dieter Bojus
Wolf-Dieter Bojus
... war 2004 Mitbegründer der NRWZ und deren erster Redakteur. Mehr über ihn auf unserer Autoren-Seite.