Landesbauordnung: Stadtverwaltung weist auf Änderungen bei Benachrichtigung von Angrenzern hin

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Seit einem halben Jahr ist die aktuelle Fassung der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) nunmehr in Kraft. Eine wesentliche Gesetzesänderung, die seit dem 25. November gilt, betrifft die Benachrichtigung von Angrenzern im baurechtlichen Verfahren.

Rottweil. Die bisher gewohnte Praxis wurde dabei dahingehend umgestellt, dass Angrenzer von Baugrundstücken nur noch benachrichtigt werden, wenn sie in ihren Schutzrechten betroffen sind. Da im Rottweiler Rathaus vermehrt Rückfragen aus der Bürgerschaft zu den noch ungewohnten Abläufen eingingen, nimmt die Stadt Rottweil dies zum Anlass, nochmals über die wichtigsten Änderungen für Angrenzer zu informieren.

Konkret geht es um die Neufassung des § 55 Absatz 1 der Landesbauordnung. Dieser sieht eine Benachrichtigung der Eigentümer angrenzender Grundstücke (Angrenzer) nur noch in Fällen vor, in denen eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von Vorschriften des öffentlichen Baurechts erteilt werden soll, die auch dem Schutz des Nachbarn dienen. Hierunter fallen beispielsweise Verstöße gegen Abstandsflächenvorschriften oder die Überschreitung nachbarschützender Baugrenzen. Damit beschränkt sich die bisweilen pauschal an alle Eigentümer angrenzender Grundstücke erfolgte Angrenzerbenachrichtigung künftig auf Fälle mit nachbarschützender Relevanz und die in ihren schutzwürdigen Rechten tangierten Angrenzer.

Alle anderen Angrenzer erhalten fortan keine Benachrichtigung mehr. Während dies in Baden-Württemberg noch eine rechtliche Neuerung darstellt, ist die nun geltende beschränkte Angrenzerbenachrichtigung mittlerweile in 14 Bundesländern umgesetzt. Mit der Novellierung verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, das baurechtliche Verfahren zu beschleunigen und unberechtigte Einwendungen zu reduzieren.

Damit trotzdem sichergestellt wird, dass den im Verfahren nicht beteiligten Angrenzern und sonstigen Nachbarn weiterhin eine Rechtsschutzmöglichkeit bleibt, ist die Baugenehmigung seit der Gesetzesnovelle gemäß § 58 Landesbauordnung auch an Angrenzer oder sonstige Nachbarn zuzustellen, soweit deren öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange durch das Vorhaben berührt sein können. In der Praxis bedeutet dies: Die meisten Angrenzer werden künftig von einem nachbarlichen Bauvorhaben erfahren, wenn ihnen die Baugenehmigung zugestellt wird. Anschließend besteht weiterhin die Möglichkeit, die Planunterlagen bei der Baurechtsbehörde einzusehen und Rechtsmittel einzulegen, dann jedoch direkt im Widerspruchsverfahren.

INFO: Bei Rückfragen von Angrenzern und Bauwilligen zu Verfahrensdetails informiert die Baurechtsbehörde der Stadt Rottweil. Kontakt: bauordnung@rottweil.de, Telefon 0741/494-233.

 

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Seit einem halben Jahr ist die aktuelle Fassung der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) nunmehr in Kraft. Eine wesentliche Gesetzesänderung, die seit dem 25. November gilt, betrifft die Benachrichtigung von Angrenzern im baurechtlichen Verfahren.

Rottweil. Die bisher gewohnte Praxis wurde dabei dahingehend umgestellt, dass Angrenzer von Baugrundstücken nur noch benachrichtigt werden, wenn sie in ihren Schutzrechten betroffen sind. Da im Rottweiler Rathaus vermehrt Rückfragen aus der Bürgerschaft zu den noch ungewohnten Abläufen eingingen, nimmt die Stadt Rottweil dies zum Anlass, nochmals über die wichtigsten Änderungen für Angrenzer zu informieren.

Konkret geht es um die Neufassung des § 55 Absatz 1 der Landesbauordnung. Dieser sieht eine Benachrichtigung der Eigentümer angrenzender Grundstücke (Angrenzer) nur noch in Fällen vor, in denen eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von Vorschriften des öffentlichen Baurechts erteilt werden soll, die auch dem Schutz des Nachbarn dienen. Hierunter fallen beispielsweise Verstöße gegen Abstandsflächenvorschriften oder die Überschreitung nachbarschützender Baugrenzen. Damit beschränkt sich die bisweilen pauschal an alle Eigentümer angrenzender Grundstücke erfolgte Angrenzerbenachrichtigung künftig auf Fälle mit nachbarschützender Relevanz und die in ihren schutzwürdigen Rechten tangierten Angrenzer.

Alle anderen Angrenzer erhalten fortan keine Benachrichtigung mehr. Während dies in Baden-Württemberg noch eine rechtliche Neuerung darstellt, ist die nun geltende beschränkte Angrenzerbenachrichtigung mittlerweile in 14 Bundesländern umgesetzt. Mit der Novellierung verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, das baurechtliche Verfahren zu beschleunigen und unberechtigte Einwendungen zu reduzieren.

Damit trotzdem sichergestellt wird, dass den im Verfahren nicht beteiligten Angrenzern und sonstigen Nachbarn weiterhin eine Rechtsschutzmöglichkeit bleibt, ist die Baugenehmigung seit der Gesetzesnovelle gemäß § 58 Landesbauordnung auch an Angrenzer oder sonstige Nachbarn zuzustellen, soweit deren öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange durch das Vorhaben berührt sein können. In der Praxis bedeutet dies: Die meisten Angrenzer werden künftig von einem nachbarlichen Bauvorhaben erfahren, wenn ihnen die Baugenehmigung zugestellt wird. Anschließend besteht weiterhin die Möglichkeit, die Planunterlagen bei der Baurechtsbehörde einzusehen und Rechtsmittel einzulegen, dann jedoch direkt im Widerspruchsverfahren.

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Pressemitteilung (pm)
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