Finger weg von der E-Zigarette am Steuer

Wer am Steuer die Stärke seiner E-Zigarette über das Touchdisplay ändert, verstößt gegen die Straßenverkehrsordnung. So hat das Oberlandesgerichts Köln entschieden. Dem Urteil zufolge gilt auch eine E-Zigarette als elektronisches Gerät mit Berührungsbildschirm und darf daher nicht während der Fahrt benutzt werden. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 25. September 2025 in letzter Instanz entschieden, dass die Bedienung einer E-Zigarette am Steuer durch Autofahrer ein erhebliches Bußgeld nach sich ziehen kann (Az.: III-1 RBs 201/25). Ein Kölner Autofahrer, der während der Fahrt die Stärke seiner
E-Zigarette auf dem Touchdisplay geändert hatte, muss nun endgültig eine Geldbuße in Höhe von 150 Euro bezahlen. Ihm droht zusätzlich die Eintragung eines Punktes in Flensburg.
Der heute 46-jährige Autofahrer aus Köln war am Nachmittag des 22. März 2024 auf der Autobahn A 59 in der Nähe von Sankt Augustin von zwei Polizeibeamten dabei beobachtet worden, wie er am Steuer seines Audi A6 Tippbewegungen auf einem Gerät vornahm. Die Beamten gingen von der Nutzung eines Mobiltelefons aus. Die Stadt Siegburg verhängte deshalb gegen den Autofahrer eine Geldbuße über 150 Euro.
Der Einspruch des Betroffenen hatte vor dem Amtsgericht Siegburg im Ergebnis keinen Erfolg. In der Beweisaufnahme stellte sich zwar heraus, dass der Autofahrer kein Handy benutzt, sondern den Stärkegrad seiner E-Zigarette auf deren Touchdisplay geändert hatte. Das Amtsgericht Siegburg bestätigte gleichwohl mit Urteil vom 30. Januar 2025 die Entscheidung. Auch die Benutzung einer derartigen E-Zigarette falle unter das „Handy-Verbot“ des § 23 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung (StVO).
Die vom Oberlandesgericht Köln zur Fortbildung des Rechts zugelassene Rechtsbeschwerde des Autofahrers hatte in der Sache keinen Erfolg. Das Tippen auf dem Touchdisplay einer E-Zigarette zur Veränderung ihres Stärkegrads verstößt ebenfalls gegen das Verbot der Nutzung elektronischer Geräte durch Fahrzeugführende gemäß der – wiederholt geänderten – Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO., entschied das Gericht. Eine E-Zigarette mit Touchdisplay sei ein Gerät mit „Berührungsbildschirm“ im Sinne des § 23 Abs. 1a Satz 2 StVO. Zudem halte eine E-Zigarette auch Informationen bereit, wenn die veränderte Dampfstärke auf einem Touchdisplay angezeigt wird (§ 23 Abs. 1a Satz 1 StVO), so die Richter. Zwar besteht der Zweck einer E-Zigarette in erster Linie in der Produktion von Dämpfen zum Einatmen. Die Regelung der Dampfstärke über ein Touchdisplay stellt aber eine Hilfsfunktion dar, welche ihre Hauptfunktion unterstützt. Ihre Bedienung begründet auch ein erhebliches Ablenkungspotential für den Fahrzeugführer, welches sich nicht von der Veränderung der Lautstärke eines Mobiltelefons unterscheidet. Daher liegt in der Einstellung der Dampfstärke über das Touchdisplay ein verbotswidriges Benutzen.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln ist rechtskräftig. Über etwaige Eintragungen im Fahreignungsregister (FAER) entscheidet das Kraftfahrt-Bundesamt in einem gesonderten Verfahren.
Quellen: ARAG, OLG Köln