Undercut, Bart, schwarze Kleidung, nur die weißen Sneaker leuchten – und die leicht geröteten Wangen. Sven Maier (Name geändert) nimmt erneut Anlauf. Zum zweiten Mal steht der 26-Jährige wegen einer Schlägerei in Bösingen vor Gericht. Der Grund: Seine Revision hatte Erfolg, das Oberlandesgericht Stuttgart kassierte das frühere Urteil wegen Verfahrensfehlern. Nun also Neubeginn vor dem Landgericht Rottweil.
Der heute 26‑Jährige erscheint mit zwei Verteidigern, was nur kurz übermäßig wirkt. Denn einer der beiden regt gleich zu Beginn an, die Pflichtverteidigung zu übernehmen. Die bislang mit dem Fall befasste Anwältin gibt ab, verlässt den Saal – „ich nutze die Zeit anderweitig“. Eine Formalie, rechtlich sauber abzuwickeln, die dennoch einige Minuten in Anspruch nimmt. Diese juristische Rochade läuft ohne Zuschauerinteresse ab. Maier ist allein gekommen.
Der Fall beschäftigt die Justiz seit geraumer Zeit. Das Amtsgericht Rottweil hatte Maier im Januar 2024 zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil legte er Berufung ein – ohne Erfolg. Die 1. Große Jugendkammer des Landgerichts Rottweil verwarf die Berufung mit Urteil vom 13. Dezember 2024 als unbegründet. Die Revision hingegen hatte Bestand: Am 13. Mai 2025 hob die höhere Instanz das Urteil auf. Es hielt einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Beweiswürdigung sei widersprüchlich, so der Tenor. Insbesondere habe das Gericht nicht ausreichend geprüft, ob ein Zwillingsbruder des Angeklagten an der Tat beteiligt gewesen sein könnte.
Nachts in Bösingen
Der Tatvorwurf selbst bezieht sich auf einen nächtlichen Vorfall im Juni 2022 bei einem Dorffest in Bösingen. Der Angeklagte soll dort gemeinsam mit einem – damals schwer betrunkenen – Bekannten einen jungen Mann erheblich verletzt haben. Laut Anklage soll Maier das Opfer an der Flucht gehindert und zu Boden gebracht haben. Damit konnte der Mittäter, der inzwischen rechtskräftig verurteilt ist, auf den am Boden Liegenden einwirken – unter anderem mit einem Bierkrug. So brutal, dass das Opfer Todesangst erlitt. Der junge Mann trug schwere Verletzungen im Kopf- und Mundbereich davon, insbesondere an den Zähnen.
An dieser zweiten, juristisch maßgeblichen Auseinandersetzung beteiligt gewesen zu sein, bestreitet Maier. „Er war unbeteiligt und nicht vor Ort“, ergänzt sein Verteidiger. Zwar räumt der Angeklagte ein, dass es zwei Auseinandersetzungen gegeben habe. Bei der ersten habe er eingegriffen, sagt er. Seine Darstellung: Er sei mit Freunden auf dem Dorffest gewesen. „Ich habe gesehen, dass sich zwei da prügeln, ich weiß nicht warum, ich bin rein und hab einen weggezogen.“ Danach sei man weitergegangen, die Situation habe sich beruhigt, Security‑Mitarbeiter hätten übernommen. „Was danach passiert ist, kann ich Ihnen nicht sagen“, erklärt Maier dem Vorsitzenden.
Die dem Verfahren zugrunde liegende Tat soll sich wenige Minuten später ereignet haben. Während irgendwo auf dem Festgelände der Geschädigte die wüsten Schläge einsteckte, will Maier in einem Zelt weitergefeiert haben. Ob sein Zwillingsbruder ebenfalls auf dem Fest war? „Dazu möchte ich keine Angaben machen.“ Erst am nächsten Tag habe er erfahren, dass es noch eine weitere Prügelei gegeben habe.
Dem Gericht wird es nun darum gehen, nachzuweisen, dass Maier auch an dieser zweiten Schlägerei beteiligt war – und zwar maßgeblich. Zeugen sollen darüber Auskunft geben, dreieinhalb Jahre nach jener Nacht in Bösingen.
Der Zwillingsbruder
Er erscheint als solcher: Undercut, Bart, überwiegend schwarz gekleidet, strahlend weiße Sneaker. Der Zwillingsbruder nimmt Platz, macht jedoch von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Nach gut einer Minute ist sein Auftritt beendet.
Der vermeintliche Mittäter
Der bereits verurteilte Haupttäter leidet an einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, wie ein ärztliches Attest bescheinigt. Der junge Mann möchte nicht vor Gericht erscheinen und nicht als Zeuge aussagen. Es handelt sich um jenen Mann, der das Opfer damals in Bösingen krankenhausreif geschlagen haben soll.
„Ich habe das erste Mal eine solche Bescheinigung von einem Zeugen, dass er aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht aussagen kann“, sagt der Vorsitzende Richter Thomas Geiger. Seine Reaktion schwankt zwischen Ratlosigkeit, Fatalismus und Verärgerung. Man werde versuchen, andere Beweismittel einzuführen, erklärt er – oder auf ein Erscheinen des Zeugen zu drängen. Eigentlich könne man auf dessen Aussage nicht verzichten, „er ist der zentrale Zeuge“.
Der Richter verweist darauf, dem Mann bereits schriftlich mitgeteilt zu haben, dass er zu erscheinen habe. Die Kammer zieht sich zur Beratung zurück. Das Ergebnis: Gegen den Zeugen wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 300 Euro festgesetzt, ersatzweise drei Tage Ordnungshaft. Der Beschluss soll umgehend zugestellt werden – in der Hoffnung, dass der Mann beim nächsten Termin erscheint.



