Ob Obstbaum, Ziergehölz oder alter Laubbaum – der richtige Zeitpunkt für den Baumschnitt entscheidet nicht nur über die Gesundheit der Pflanze, sondern auch über die Rechtmäßigkeit der Maßnahme. Was viele Gartenbesitzer nicht wissen: Zwischen März und September gelten strenge Einschränkungen.
Die Kettensäge griffbereit, der erste Frühlingstag lockt in den Garten – doch Vorsicht: Wer jetzt zum großen Baumschnitt ansetzt, riskiert empfindliche Bußgelder. Denn in Deutschland regelt das Bundesnaturschutzgesetz ganz klar, wann Bäume und Gehölze zurückgeschnitten werden dürfen und wann nicht.
Die gesetzliche Schonzeit: Schutz für brütende Vögel
Vom 1. März bis zum 30. September gilt bundesweit ein Verbot für starke Rückschnitte und Fällungen von Bäumen, Hecken und Sträuchern. Der Grund: In dieser Zeit brüten Vögel, und auch andere Tierarten nutzen Gehölze als Unterschlupf und Lebensraum. Das Bundesnaturschutzgesetz soll verhindern, dass Nester zerstört oder Jungtiere gefährdet werden.
Das bedeutet konkret: Radikale Schnittmaßnahmen, bei denen größere Äste entfernt oder ganze Kronen eingekürzt werden, sind in diesen Monaten tabu. Wer dagegen verstößt, muss mit Bußgeldern rechnen, die je nach Bundesland und Schwere des Verstoßes durchaus im vierstelligen Bereich liegen können.
Was ist trotzdem erlaubt?
Die gute Nachricht für Gartenbesitzer: Schonende Form- und Pflegeschnitte sind das ganze Jahr über möglich. Dazu zählen etwa das Entfernen einzelner Zweige, das Auslichten von Totholz oder leichte Korrekturen an der Krone. Entscheidend ist, dass keine Brutstätten gestört werden und der Eingriff den Baum nicht grundlegend verändert.
Vor jedem Schnitt – auch bei erlaubten Maßnahmen – sollte man daher genau prüfen, ob sich Vogelnester oder andere Tierquartiere im Baum befinden. Im Zweifel gilt: Lieber abwarten oder einen Fachmann zurate ziehen.
Der ideale Zeitpunkt: Oktober bis Februar
Wer größere Schnittarbeiten plant, sollte die laubfreie Zeit zwischen Oktober und Februar nutzen. Besonders die Monate Januar und Februar gelten als optimal, vor allem für Obstbäume. In dieser Phase befinden sich die meisten Gehölze in der Winterruhe, der Saftstrom ist reduziert, und Schnittwunden können besser verheilen.
Allerdings gibt es auch hier eine Einschränkung: Bei strengem Frost sollte man auf den Baumschnitt verzichten. Gefrorenes Holz splittert leichter, Schnittstellen verheilen schlechter, und es können Rindenschäden entstehen, die dem Baum langfristig schaden.
Besondere Regelungen im Landkreis Rottweil
Im Landkreis Rottweil gelten zusätzlich zu den bundesweiten Vorgaben die kommunalen Baumschutzsatzungen der einzelnen Städte und Gemeinden. Diese können je nach Ort unterschiedlich ausfallen und sollten vor geplanten Maßnahmen unbedingt geprüft werden.
Stadt Rottweil: Hier greift eine Baumschutzsatzung, die Bäume ab einem Stammumfang von 80 Zentimetern (gemessen in einem Meter Höhe) unter Schutz stellt. Für Fällungen oder stärkere Rückschnitte solcher Bäume ist eine Genehmigung beim Fachbereich Umwelt der Stadt erforderlich – auch im erlaubten Zeitraum zwischen Oktober und Februar.
Stadt Schramberg: Auch in Schramberg existiert eine Baumschutzsatzung mit ähnlichen Vorgaben. Geschützte Bäume dürfen nur mit vorheriger Genehmigung gefällt oder stark zurückgeschnitten werden. Die Untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt Rottweil ist hier die zuständige Stelle.
Weitere Gemeinden: Nicht alle Gemeinden im Landkreis haben eigene Baumschutzsatzungen. In Oberndorf am Neckar, Dunningen oder Sulgen gelten primär die bundesweiten Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes. Dennoch empfiehlt sich auch hier eine Rückfrage bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung, insbesondere bei besonders alten oder markanten Bäumen.
Wer unsicher ist, ob der eigene Baum unter eine Schutzsatzung fällt, kann sich an das Landratsamt Rottweil, Untere Naturschutzbehörde, wenden. Dort erhält man verbindliche Auskunft und kann gegebenenfalls einen Antrag auf Fällung oder Rückschnitt stellen.
Vorsicht vor kommunalen Sonderregelungen
Neben den bundesweiten Vorgaben können also auch lokale Baumschutzsatzungen greifen. Viele Gemeinden haben zusätzliche Regelungen erlassen, die Bäume ab einem bestimmten Stammumfang – oft 60 oder 80 Zentimeter – unter besonderen Schutz stellen. Für solche Bäume ist dann selbst im erlaubten Zeitraum eine Genehmigung erforderlich, bevor umfangreichere Schnittmaßnahmen oder gar Fällungen durchgeführt werden dürfen.
Es lohnt sich daher, vor geplanten Arbeiten bei der zuständigen Gemeinde nachzufragen oder die örtliche Baumschutzsatzung zu konsultieren. Auch hier drohen bei Verstößen empfindliche Strafen.
Fazit: Planung ist alles
Wer seinen Bäumen etwas Gutes tun und gleichzeitig rechtlich auf der sicheren Seite sein möchte, hält sich an die Faustregeln: Größere Schnittmaßnahmen zwischen Oktober und Februar durchführen, bei leichten Pflegeschnitten ganzjährig auf Nester und Quartiere achten und im Zweifel lieber einmal mehr nachfragen. Gerade im Landkreis Rottweil lohnt sich der Blick in die jeweilige Gemeindesatzung oder ein Anruf bei der Unteren Naturschutzbehörde. So bleibt der Garten nicht nur gepflegt, sondern auch der Artenschutz gewahrt – und teure Bußgelder bleiben aus.





