Dienstag, 19. März 2024

Lieber zum Sachverständigen gehen als vor Gericht ziehen

(Anzeige). Nicht selten sind über den Zeitraum mehrerer Jahre zudem mehrere Vorsitzende Richterinnen oder Richter beteiligt, was den Vorgang nicht einfacher macht. Das Resultat eines Bauprozesses kann regelmäßig ernüchternd sein, vorausgesetzt, man hält finanziell und nervlich einen derartigen Prozess bis zum Ende durch. „Recht haben“ ist nicht gleichzusetzen mit „Recht bekommen“. Es heißt nicht umsonst: „Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand“. 

Wer als Partei einschätzt, dass zur Geltendmachung etwaiger Ansprüche aus gegebenenfalls mangelhafter Bauleistung eine prozessuale Auseinandersetzung klärend, vorteilhaft oder zeitlich zielführend erscheint, sollte sich zeitnah extern beraten lassen, ob diese Erwartungshaltung der Realität und Praxis entspricht.  

Ein Gastbeitrag von Mario Schreiber

Man betrachtet etwas mit dem bloßen Auge und denkt, man hat es erfasst. Dabei können wir uns zum Beispiel unter Hinzuziehung hoch spezialisierter Fachleute sowie messtechnisch noch viel mehr Informationen erschließen. Die augenscheinliche Realität ist für viele involvierte Personen in der Regel ein rein subjektives Empfinden. Wir sehen nur einen winzigen Bruchteil der uns umgebenden Realität und blenden das um uns herum passierende beim Fokussieren aus.

Wenn wir etwas nicht verstehen, kreiert das grundoptimistische menschliche Gehirn seine eigenen abgespeicherten ergänzenden Informationen. Obgleich wir uns einer Gefahr bewusst sind, verharmlosen wir oft die Risiken und Konsequenzen, um uns instinktiv selbst zu schützen. Diese Verhaltensmuster sind in der Regel weder objektiv noch realistisch. Verlässt man sich in seiner modernen Entscheidungsfindung ausschließlich auf evolutionsgeschichtliche vorprogrammierte Strukturen, entwickeln sie automatisiert meist ihre eigenen Regeln. Unser Gehirn lehnt grundsätzlich schlechte Nachrichten ab, solange uns diese selbst betreffen.

Dies verzerrt leider die tatsächliche Situation und macht eine objektive Beurteilung der Gesamtsituation des jeweils Betroffenen zunichte. Genau an diesem Punkt setzen unabhängige und neutrale Sachverständige an, um zu objektiven Erkenntnissen zu gelangen, regulierend und schlichtend einzuwirken und um einvernehmliche sowie zielorientierte Lösungswege für alle Beteiligten aufzuzeigen. „Wissen“ kostet Geld und Erfahrung, „Nichtwissen“ kostet meist mehr.

Rechtsprechung ist nicht gleich „objektive Wahrheitsfindung“

Falsche Erwartungshaltung und Rechtsempfinden einer Partei, beispielsweise auf Bauherrenseite durch jeweilige Annahme, dass durch die Definition „Rechtsprechung“ auch solche im Sinne einer „objektiven Wahrheitsfindung“ resultieren muss, entspricht regelmäßig nicht den Zuständen, die in der Praxis tatsächlich vorherrschen. Vorgenannter Inhalt ist unter Berücksichtigung dutzender dynamischer Einzelfaktoren zu kurz gegriffen.

Ursachen für Bauprozesse sind in der Regel Streitigkeiten zwischen den Parteien, Forderungsklagen, Schadensersatz, bauliche Mängel und/oder die Abweichung von bestellter Leistung zur Lieferung. Bereits der Ansatz, dass man ja schließlich auch vor Gericht Recht bekommt, wenn man selbst einschätzt, dass man „recht“ hat, ist ohne vorherige Überprüfung des tatsächlichen Sachverhalts unter allen möglichen Aspekten, regelmäßig ein sehr schlechter Ausgangspunkt.

Ergo: Viele Rechtsstreitigkeiten liegen ursächlich darin, dass seitens der Parteien die schadensursächliche technische Sachlage

  • nicht eingeschätzt wird,
  • unvollständig eingeschätzt oder überprüft wird, oder
  • falsch eingeschätzt wird.

Wird erst im Zuge des Prozesses durch Einleitung eines Beweissicherungsverfahrens in Bestellung eines Sachverständigen über das Gericht Beweis über den tatsächlichen Zustand erhoben, kann das Resultat aus vorgenanntem Ansatz die Gerichte nicht selten über Jahre beschäftigen und teils auch ins Nirwana führen.

Die Erfahrungen in Bauprozessen zeigen, dass sich in der Regel nach mehreren Jahren überdurchschnittlich auffällige Resignation einer oder beider Parteien einstellt und das Primärziel aus ursprünglicher Sache dahingehend nachjustiert wird, nämlich, den Prozess schnellstmöglich nur noch beenden zu wollen. Meist wird sich dadurch im Kompromiss geeinigt. Meist durch Vergleich.

Sachverständige wirken schlichtend

Wenn man sich jedoch im Kompromiss einigen kann, so wäre die Fragestellung zulässig, ob ein derartiger Kompromiss schon vor ursprünglichem Prozessauftakt möglich gewesen wäre, woraus Zeit, Geld und Nerven hätten geschont werden können, um sich auf eine vernünftige Lösung zu verständigen. Die Intension des Sachverständigen liegt im Übrigen nicht darin, dass die Parteien vor Gericht eskalieren, sondern so frühzeitig wie möglich schlichtend, klärend und regulierend einzuwirken, um eine Eskalation zu vermeiden.

Verständnis bei Gericht, den Anwälten und Sachverständigen herrscht natürlich für Emotionen der Parteien. Emotion jedoch, lässt regelmäßig objektive und sachliche Aspekte hintenanstehen. Die emotionale Phase bei Streitigkeiten ist wichtig im Sinne der Verarbeitung, aber in erheblichem Maße strategisch untauglich für die Entscheidungsfindung. Dahingehend ist »Emotion« kein relevantes Beurteilungskriterium, wodurch es regelmäßig sinnhaft sein kann, die Parteien durch Dritte daran zu erinnern.

Vor einem Prozess beraten lassen

Man kann sich im Klaren sein, dass durch einen Bauprozess zusätzliche Protagonisten, wie beispielsweise das Gericht selbst, sowie ein durch das Gericht ausgewählter Sachverständiger im Beweissicherungsverfahren auf die Bühne des Geschehens treten, auf welche die Parteien in objektiver Hinsicht nur bedingt Einfluss nehmen können. Es ist stets ratsam, sich bei anbahnenden Streitigkeiten vorher anwaltlich sowie insbesondere gutachterlich beraten zu lassen. Bauprozesse werden selten entschieden oder verglichen auf Grundlage von Paragrafen, sondern meist auf Grundlage von Fakten. Zwischen der Perspektive und Wahrnehmung von links und rechts, richtig und falsch, oder schwarz und weiß, liegt eine Grauzone, genannt Praxis, die regelmäßig ausgelegt und interpretiert wird.

Regelmäßig scheitert demnach eine klare Urteilsfindung der Gerichte durch jeweilige Auslegung und Interpretation daran, dass beispielsweise

  • keine Protokollierung des Streitgegenstandes existiert,
  • keine bzw. eine mangelhafte Bebilderung,
  • Hinweis-Anzeige und/oder Prüfpflichtverletzungen,
  • unvollständige Korrespondenz der Parteien
  • und/oder eine auslegungsfähige Bestellung selbst, in Summe z.B. durch ein undefiniertes Leistungssoll.

Mündliche Absprache extrem risikobehaftet

Hier gilt die altbekannte, aber bewährte Regel im innerparteilichen Verhältnis, „wer schreibt, der bleibt“. Bereits der Ansatz von mündlichen Vereinbarungen und/oder Nebenabreden, weil diese gegebenenfalls temporär schneller gehen oder Jahrzehnte gang und gäbe waren, ist in der heutigen modernen Baupraxis regelmäßig enorm risikobehaftet. Das bedeutet nicht, dass mündliche Vereinbarungen unwirksam sind oder generell nicht eingehalten werden müssen, sondern, dass mündliche Vereinbarungen nur dann fruchten, wenn sich beide Parteien daran halten und sich dem Vereinbarungsgegenstand deckungsgleich erinnern. Genau hier liegt regelmäßig die Schwierigkeit, da das Erinnerungsvermögen oft zu wünschen übriglässt und keine einheitliche Größe definiert.

Die besten Verträge sind in der Regel die, die nie gebraucht werden, weil klare Regelungen geschaffen wurden – natürlich schriftlich. Es ist zwar regelmäßig wirksam mündliche Vereinbarungen, Absprachen und Nebenabreden zu treffen, jedoch scheitern diese inhaltlich spätestens an der Beweisfähigkeit.

Muss erst vor Gericht geklärt werden, was eigentlich die bestellte Leistung war und ob die bestellte Leistung mangelfrei erbracht/geliefert wurde, sprich die Prüfung des geschuldeten Beschaffenheitszustandes, vergehen meist Monate oder Jahre.

In diesem Zusammenhang ist dem Inhalt und der Qualität der gerichtlichen Beweisbeschlussfassung als Fragestellung maximale Aufmerksamkeit zu schenken. Es ist nicht automatisch so, dass jede Beweisbeschlussfassung optimal und/oder zielführend formuliert wurde. Unerfahrene Sachverständige, die gerichtlich ebenso hinzugezogen werden wie erfahrene Kollegen und/oder hauptberufliche Gutachter, scheuen sich meist davor, den Inhalt der gerichtlichen Fragestellung an den Sachverständigen mit dem Akteninhalt und dem streitgegenständlichen Kernszenario abzuprüfen oder auf etwaige Unregelmäßigkeiten hinzuweisen.

Bei Gericht wirken Volljuristen, keine Techniker

Vergessen werden darf nicht, dass bei Gericht, den Anwälten und Sachverständigen ganz normale Menschen tätig sind. Natürlich ist es möglich, dem Gericht als objektiver und neutraler Sachverständiger in Funktion eines ordnungsgemäßen Erfüllungsgehilfen Informationen anheimzugeben, ob die Fragestellung des Beweisbeschlusses nach Maßgabe der Akte überhaupt kausal und final beantwortet werden kann, oder ob die Fragestellung am eigentlichen technischen Szenario vorbeigeht. Eine Fragestellung, die beispielsweise am Kern der Schadensursächlichkeit vorbeigeht, kann für alle Beteiligten, insbesondere auch für das Gericht, untauglicher nicht sein. Denn, man muss verstehen, dass es sich bei Gericht um Volljuristen handelt, gleichwohl natürlich mit jeweiliger Erfahrung in technischen Zusammenhängen, aber eben nicht um Techniker und/oder Sachverständige. Genau deswegen werden seitens der Gerichte Sachverständige bestellt, um das technische Szenario vom Grunde her zu klären und Abweichungen vom Soll zum Ist im Sinne der objektiven Entscheidungsfindung der Gerichte festzustellen.

Differenziert werden muss also, dass es ausschließlich den Sachverständigen vorbehalten ist in technischer Hinsicht Beweis zu erheben, so wie es ausschließlich den Juristen vorbehalten ist, im rechtlichen Szenario vorzutragen. Eine Vermischung vorgenannter Kompetenzverteilung ist ausgeschlossen. Im Werkvertragsrecht, welches jeweils hälftig aus technischen und juristischen Inhalten besteht, ist demnach der Einsatz von Juristen „und“ Sachverständigen notwendig. Regelmäßig arbeiten deswegen auch Anwälte/Juristen/Kanzleien mit Sachverständigen im außergerichtlichen Szenario eng zusammen, um beispielsweise durch privatgutachterliche Beweiserhebung im außergerichtlichen Procedere juristische Ansprüche zu prüfen und/oder nach Verursacherprinzip – im Falle eines tatsächlichen Mangels – auch geltend zu machen.

Handwerker stehen unter natürlichenm Schutz

Unter Berücksichtigung der aktuellen Auslastungssituation der jeweiligen Betriebe und Handwerker, die Bauleistungen erbringen, gestaltet es sich in der Praxis zusehends schwerer, dass die Qualität der Leistung und Lieferung objektiv überprüft wird. Mit steigender Tendenz verlauten Mitteilungen von Bauherren, dass diese beispielsweise wissen, dass „nicht so genau gearbeitet wird“ oder angeben, „den Auftragnehmer nicht überprüfen und kritisieren zu wollen“, weil der Bauherr ja froh ist, überhaupt den Handwerker bekommen zu haben. Ob dieser Ansatz jemals einen tiefgründigen sinnhaften Level erreichen kann, haben regelmäßig bei Eskalation die Gerichte zu entscheiden. Dies gilt einerseits für die Ansprüche des Auftraggebers selbst, der gegebenenfalls Forderungen hat, die handwerklich/technisch nicht zu erfüllen waren, andererseits auch für die Auftragnehmer wegen Wünschen, die regelmäßig die Definition des Leistungssolls unvollständig werden lassen.

Das ist derweil keine Verallgemeinerung, sondern eine Tatsachenfeststellung aus Wiederholungen von Einzelfällen durch Erfahrungen aus langjährigen Tätigkeiten. Selbstverständlich gibt es Ausnahmen von vorbildlichen Auftragnehmern, Handwerkern und Betrieben, die seit Jahren oder Jahrzehnten sehr erfolgreich und im Sinne der Kundenzufriedenheit tätig sind. In der Regel sind die vorgenannten Betriebe jedoch nicht diejenigen, die sich regelmäßig vor Gericht zum Rendezvous treffen. Selbstverständlich ist es generell schwierig einen Streit zu vermeiden, wenn eine Partei, schlechtesten Falls aufgrund des Streitwillens, streiten möchte.

In technischer Hinsicht zumindest wird die Qualität einer Werkleistung nach allgemeinen anerkannten Regeln der Technik bemessen und nach eventuellen parteilichen technischen Sondervereinbarungen. Die allgemeinen anerkannten Regeln der Technik sind regelmäßig DIN-Vorschriften, Herstellerhinweise, technische Merkblätter und Merkblattsammlungen, wie beispielsweise BFS, WTA und ATV und so weiter.

Gleich beraten lassen

Oft geht vielen Bauprozessen ein Kommunikations- und Dokumentationsdefizit aus innerparteilichem Verhältnis voraus. Sprich, es mangelt regelmäßig bereits vom Ansatz her am technischen als auch juristischen Grundverständnis aus elementaren Kerninhalten einer Werkleistung, bei der der Erfolg automatisch geschuldet ist. Es empfiehlt sich deswegen bereits bei Beginn einer Baumaßnahme schon bei der Planung von Experten, beispielsweise durch Fachjuristen sowie insbesondere von Bausachverständigen beraten zu werden, beginnend bei der Definition des Leistungssolls in juristischer und technischer Hinsicht. Denn woher soll der Auftraggeber, der in der Regel Laie ist, objektiv beurteilen, ob er eine fachgerechte Planung als Grundlage der Ausführung in den Händen hält, geschweige denn die fachgerechte Ausführung zur Erfüllung der Funktionstauglichkeit nach allgemeiner Qualität und Güte bewerten.

Aus einer mangelhaften Planung beispielsweise kann schwerlich eine mangelfreie Werkleistung erwachsen sowie aus einer mangelhaften Werkleistung schwerlich eine mangelfreie Abnahme im Sinne des geschuldeten Erfolgs resultieren kann.

Das Verständnis sollte vorhanden sein, dass Beratungen im Sinne der Qualitätssicherung als Prävention natürlich mit Investitionskosten einhergehen, da Wissen Geld kostet, um den Schaden, der ein Vielfaches der Prävention kosten kann, zu vermeiden. Wenn der Schaden durch jeweilige Prävention jedoch nicht eintritt, ist der Erfolg bereits hergestellt, jedoch leider nicht messbar. Der Prozess der Beratung und Baubegleitung ist stets ein dynamischer (Falldynamik), kein statischer. Beispielsweise Schadensbegrenzung durch aktive Einwirkung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu betreiben, wobei den Parteien noch sämtliche Möglichkeiten/Optionen offenstehen, kann demnach unter allen in Betracht kommenden positiven Aspekten für alle Beteiligten nur von Vorteilen geprägt sein.

Der Autor ist Personen zertifizierter Sachverständiger nach DIN EN ISO/IEC 17024 für Bau- und Versicherungsschäden sowie Gebäudeschadstoffe nach DGUV Regel (EURO-ZERT). Von der Handwerkskammer Konstanz öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Maler- und Lackiererhandwerk mit Schwerpunkteintrag Brand- und Schadstoffsanierungen.

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