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Heckler und Koch-Mexiko-Verfahren: Bundesgerichtshof verhandelt im Februar

Revisionen gegen Verurteilung und  Abführung von 3,7 Millionen Euro

von Martin Himmelheber (him)
20. Dezember 2020 - Aktualisiert 13. Januar 2021
Lesezeit: 2 Minuten
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Demonstranten vor der Urteilsverkündung im Mexikoprozess im Februar 2019 in Stuttgart. Archivfoto: him

Demonstranten vor der Urteilsverkündung im Mexikoprozess im Februar 2019 in Stuttgart. Archivfoto: him

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Im Februar verhandelt der Bundesgerichtshof, das höchste deutsche Strafgericht, über den Fall illegaler Waffenexporte nach Mexiko. Im Februar 2019 hatte das Landgericht Stuttgart zwei Mitarbeiter von Heckler und Koch zu Haftstrafen auf Bewährung verurteilt. Außerdem muss das Unternehmen 3,7 Millionen Euro, die gesamten Einnahmen aus dem illegalen Waffenexport, an die Staatskasse abführen.

Drei weitere angeklagte Manager des Oberndorfer Waffenherstellers hat das Landgericht Stuttgart freigesprochen. Diese Freisprüche sind inzwischen rechtskräftig. Der Grund für die Freisprüche war, dass die Stuttgarter Richter die Rechtsverbindlichkeit von Endverbleibserklärungen bei Waffenexporten nicht sahen.  Im Verfahren um etwa 4500 Kriegswaffen, die entgegen der Genehmigung durch die Bundesregierung auch in vier  mexikanischen Unruheprovinzen landeten, war es insbesondere darum gegangen.

Die beiden Verurteilten wie auch die Stuttgarter Staatsanwaltschaft haben gegen das Urteil Revision beantragt, Heckler und Koch gegen die Zahlung von 3,7 Millionen Euro. Der Bundesgerichtshof muss nun ab dem 11. Februar klären, ob diese Endverbleibserklärungen rechtlich binden sind. In einem ähnlichen Verfahren vor dem Kieler Landgericht hatten die dortigen Richter dies ganz anders im Frühjahr 2019 gesehen. Dort mussten sich Manager von SIG Sauer wegen widerrechtlicher Pistolenexporte über die USA nach Kolumbien verantworten – und wurden verurteilt. Auch dieser Fall wird nun vor dem BGH neu aufgerollt.

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„Der Verhandlung am BGH kommt eine grundsätzliche Bedeutung für die gesamte deutsche Rüstungsbranche zu“, sagt Anwalt Holger Rothbauer, der für Grässlin damals die Anzeige erstattet hatte.  Es gehe um die Frage, wie mit den  Endverbleibserklärungen umgegangen werde, und wie ernsthaft man sich bei zukünftigen Rüstungsexporten an die Verlautbarungen halten müsse.

„Es wäre ein historischer Erfolg, wenn der BGH einerseits für dieses Strafverfahren die sechs Jahrzehnte währende Exportgenehmigungspraxis mit den Endverbleibserklärungen als rechtlich verbindlich bestätigen, gleichzeitig jedoch den Etikettenschwindel mit ihnen als völlig untaugliches Mittel der Rüstungsexportkontrolle bezeichnen würde.“

Das Verfahren beim Bundesgerichtshof hat das Aktenzeichen 3 StR 474/19.  Ein Urteil erwarten Juristen für die erste Jahreshälfte 2021.

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