Hobbyzucht oder Schwarzgeschäft? Vor dem Amtsgericht Rottweil ging es am Dienstag um einen ungewöhnlichen Tierschutzfall: Eine heute 43-jährige Frau aus dem Raum Tübingen wehrte sich gegen die Einziehung von rund 49.000 Euro, die sie laut Staatsanwaltschaft aus einer illegal betriebenen Retriever-Zucht erlangt haben soll. Der Verdacht: gewerbsmäßige Hundezucht ohne Genehmigung.
Die Frau, Jahrgang 1982, war während der Corona-Zeit gemeinsam mit ihrem damaligen Ehemann im Landkreis Rottweil in der Zucht aktiv. Vier Würfe zwischen 2021 und 2023, bis zu elf Welpen pro Wurf – und Verkaufspreise von bis zu 2000 Euro pro Tier. In der Hochphase der Haustier-Nachfrage soll sie damit rund 76.000 Euro eingenommen haben. Doch die Geldsumme stand nun nicht mehr im Mittelpunkt des Prozesses: Es geht um die Frage, ob der Gewinn rechtswidrig erzielt wurde – und ob die Frau wusste, dass sie eine Genehmigung gebraucht hätte.
„Keine Klarheit von der Behörde“
Bereits einen Strafbefehl wegen eines Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz hatte die Angeklagte, inzwischen geschieden, akzeptiert. Um die Einziehung des mutmaßlichen Gewinns aber wird gestritten. Ihr Anwalt argumentierte vor Gericht, die rechtlichen Voraussetzungen seien nicht erfüllt: „Das hier ist kein gewöhnliches Ordnungswidrigkeitenverfahren. Es geht um Gewinnabschöpfung – und die setzt Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus.“
Die Zucht sei zunächst als Hobby begonnen worden. Nach einem Gespräch mit dem Veterinäramt habe eine Mitarbeiterin erklärt: „Zwei Hündinnen, zwei Würfe pro Jahr – das sei nicht genehmigungspflichtig.“ Folge: „In diesem Bewusstsein hat meine Mandantin gehandelt“, so der Verteidiger. Tatsächlich habe sie später sogar eine Gewerbeanmeldung abgegeben, nachdem der Steuerberater dazu geraten hatte. Dass sie Jahre später von der Polizei mit einer Hausdurchsuchung überrascht wurde, sei für sie „ein Schock“ gewesen.
Zweifel und Verdacht beim Veterinäramt
Die Amtstierärztin schilderte vor Gericht, dass die Behörde zunächst selbst von einer Hobbyzucht ausgegangen sei. Eine entsprechende Telefonnotiz liegt vor. Erst später sei man misstrauisch geworden – wegen zahlreicher Online-Inserate und professioneller Internetauftritte. Die Welpenpreise und die mediale Darstellung hätten nicht zur angenommenen Liebhaberzucht gepasst.
Bei der Hausdurchsuchung im Sommer 2023 seien die Hunde schließlich in einem Gewölbekeller gefunden worden – „ungepflegt, mit deutlichem Geruch, auf Stroh gehalten“. Man habe die Tiere daraufhin beschlagnahmt und Tierhalteverbote ausgesprochen. Auch gegen den Ex-Ehemann der Frau.
Unklare Rechtslage – fraglicher Vorsatz
Die Richterin stellte in der Verhandlung die entscheidende Frage: „Wenn die Behörde selbst zunächst nicht sicher war, ob ein Gewerbe vorliegt – wie soll es dann die Betroffene wissen?“ Auch die anwesende Zeugin aus dem Verbraucherschutzamt konnte den Eindruck nicht entkräften, dass die Grenze zwischen Hobby- und gewerbsmäßiger Zucht „fließend“ ist.
Nach der derzeit gültigen Rechtslage (§ 11 Abs. 1 Nr. 8a TierSchG) ist eine Zucht genehmigungspflichtig, wenn mehr als zwei Hündinnen fortpflanzungsfähig sind oder mehr als zwei Würfe im Jahr stattfinden. Beides traf nach Aktenlage nur teilweise zu.
Der Verteidigung zufolge existierte zudem ein Schreiben der Behörde, in dem wörtlich stand, dass bei geringer Anzahl an Tieren keine Anmeldung notwendig sei. Die Frau habe deshalb „davon ausgehen dürfen, alles richtig zu machen“.
Gericht hebt Einziehung auf
Das Amtsgericht hob am Ende den Einziehungsbescheid auf. Die Kosten trägt die Staatskasse. Nach Einschätzung der Richterin lag weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit vor – der sogenannte subjektive Tatbestand sei nicht erfüllt. Die Frau habe zu keinem Zeitpunkt wissen können, dass ihre Zucht als gewerbsmäßig gelten könnte. Damit ist der Einspruch erfolgreich. Das Tierhalteverbot bleibt jedoch zunächst bestehen – das entsprechende Widerspruchsverfahren läuft noch. Die Frau selbst hat allerdings erklärt, keine Zucht mehr aufnehmen zu wollen.



