Rottweil – „Hier ist kein Wohnmobilstellplatz, parken Sie am Freibad Rottweil“: Mit diesem Zettel am Scheibenwischer eines Campers hat ein bislang Unbekannter in einer Rottweiler Wohnstraße seinem Ärger Luft gemacht. Ein Wohnmobil steht dort, wo sonst Autos parken – ganz normal am Straßenrand. Doch wer hat in so einem Fall das Recht auf seiner Seite: der Absender des Zettels oder der Wohnmobilbesitzer?
Was rechtlich gilt
Juristisch ist die Lage vergleichsweise klar: In einer öffentlichen Wohnstraße darf ein zugelassenes, verkehrssicheres Wohnmobil grundsätzlich wie ein Pkw am Straßenrand parken, solange die allgemeinen Regeln der Straßenverkehrsordnung eingehalten werden. Die StVO macht beim Parken zunächst keinen Unterschied zwischen einem normalen Auto und einem Wohnmobil. Grenzen setzen nur Verkehrszeichen (etwa „nur Pkw“ oder „Anwohnerparken“), zu enge Straßen, Einfahrten und Kreuzungsbereiche – also Konstellationen, in denen das abgestellte Fahrzeug andere behindert oder den Verkehrsfluss gefährlich einschränkt. Im vorliegenden Fall steht keines dieser Schilder. Auch ist an der Stelle grundsätzlich genügend Platz für den fließenden Verkehr.
Offizielle Wohnmobilstellplätze, wie der ausgewiesene Platz am Freibad in der Stadionstraße, sind ein zusätzliches Angebot der Stadt – kein Zwangsort. Sie sollen touristische Camper bündeln und für passende Infrastruktur wie Strom, Entsorgung und Sanitär sorgen. Wer sein Wohnmobil aber schlicht parkt, nicht „campt“, darf dafür den öffentlichen Straßenraum nutzen, solange keine speziellen Verbote entgegenstehen.
Die Stadt hat nur dann Handlungsspielraum, wenn ein Fahrzeug verkehrsgefährdend steht oder offensichtlich nicht mehr betriebsfähig ist. In der Praxis sind solche Fälle selten. Bei entsprechenden Meldungen überprüft das Ordnungsamt immer den Einzelfall.
Ordnungsamt der Stadt Rottweil auf Nachfrage der NRWZ
Gefühltes Recht gegen geltendes Recht
Damit prallen in der Rottweiler Wohnstraße zwei Welten aufeinander: Auf der einen Seite Anwohner, die das große Fahrzeug als Fremdkörper empfinden – als Dauerparker, Sichtbarriere oder Symbol für knappen Parkraum vor der eigenen Haustür. Auf der anderen Seite Wohnmobilbesitzer, die sich auf die StVO berufen und ihr Fahrzeug so parken wie jedes andere – rechtlich gedeckt, solange sie niemanden behindern und keine Schilder missachten.
Der Zettel mit dem Hinweis „Dies ist kein Wohnmobilstellplatz“ beschreibt daher eher ein Gefühl als eine Rechtslage. Ein Anspruch, dass Wohnmobile ausschließlich am ausgewiesenen Stellplatz am Freibad stehen müssen, ergibt sich daraus nicht. Und er wirft die größere Frage auf, wem der öffentliche Parkraum in dicht beparkten Wohngebieten eigentlich „gehört“: den Anwohnern, allen Verkehrsteilnehmern – oder am Ende doch der Straßenverkehrsordnung.
Stoff für eine Debatte
Für die Stadt ist das Thema nicht neu: Der Boom bei Wohnmobilen sorgt bundesweit für Konflikte in Wohnstraßen, besonders dort, wo Parkplätze knapp sind. Kommunen können gegensteuern – etwa mit gezielter Beschilderung, Parkzonen oder weiteren Stellplatzangeboten –, müssen dabei aber immer die rechtlichen Grenzen respektieren.
Der Zettel in der Rottweiler Wohnstraße taugt deshalb als Aufhänger für eine grundsätzliche Debatte:
- Wie viel „Camping auf vier Rädern“ verträgt ein Wohngebiet?
- Reichen die offiziellen Stellplätze aus – etwa am Freibad – oder braucht es mehr?
- Und wo verläuft die Grenze zwischen berechtigtem Anwohnerärger und bloßer Abneigung gegen ein legales Fahrzeug im öffentlichen Raum?
Klar ist: In diesem konkreten Fall steht die Wahrscheinlichkeit hoch, dass nicht der Zettelschreiber, sondern der Wohnmobilbesitzer auf der rechtssicheren Seite ist. Ob der Konflikt damit gelöst ist, ist eine andere Frage – die Diskussion über knappen Parkraum und neue Fahrzeugtypen in Rottweils Wohnstraßen dürfte erst begonnen haben.



