(Anzeige). Die Landesregierung hat bereits die Richtlinien für Friseurbetriebe erlassen. Damit ist es nun amtlich: Ab kommenden Montag, 4. Mai, haben die Friseursalons in Baden-Württemberg nach einer Corona-Zwangspause wieder für ihre Kunden geöffnet.
„Das war eine harte Zeit, aber jetzt wollen wir endlich wieder loslegen. Die Terminbücher sind voll“, berichtet Martin Jetter, Obermeister der Friseurinnung und Vorstandsmitglied im Fachverband Friseure und Kosmetik Baden-Württemberg. Die zurückliegenden Wochen, in denen auch der eigene Salon geschlossen war, hat Jetter damit verbracht, die Friseurkollegen mit den aktuellsten Corona-Informationen des Verbands zu versorgen und rund um die Uhr Fragen zu beantworten. „Jetzt geht es darum, dass wir zum Schutze aller die Hygienevorschriften genauestens beachten. Wir wollen ja nicht, dass sich das Virus wieder stärker verbreitet und wir den Salon in zwei Wochen wieder zumachen müssen“, sagt Jetter.
Wie er stehen mehr als 1000 Friseure im Bezirk der Handwerkskammer Konstanz in den Startlöchern.
Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau und das Ministerium für Soziales und Integration haben eine gemeinsame Richtlinie zu den Hygiene- und Schutzmaßnahmen in Friseurbetrieben veröffentlicht. „Mit Veröffentlichung der Richtlinie definieren wir konkrete Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Infektionen mit dem Corona-Virus. Damit steht der Ausübung des Friseurhandwerks und die Versorgung der Bevölkerung mit Friseurleistungen ab dem 4. Mai 2020 nichts mehr im Wege. Sowohl für die Betriebe als auch für die Kundinnen und Kunden ist dies ein wichtiger Schritt“, erklärte Wirtschaftsministerin Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut.
„Friseurbesuche gehören für viele Menschen zur persönlichen Hygiene. Selbstverständlich steht weiterhin der Gesundheitsschutz im Vordergrund und es ist klar, dass in den Betrieben strenge Hygienestandards eingehalten werden müssen“, sagte Sozialminister Manne Lucha. Man habe gemeinsam praxisnahe und dennoch effektive Maßnahmen zum Schutz von Kundinnen und Kunden sowie Beschäftigen abgestimmt, so Hoffmeister-Kraut und Lucha.
In der Richtlinie ist geregelt, welche Maßnahmen die Friseurbetriebe ergreifen müssen, um die Vorgaben des Arbeitsschutzes und des Infektionsschutzes zur Verhinderung von Infektionen mit SARS-CoV-2 zu erfüllen. Die Richtlinie sieht unter anderem Vorgaben zu den Abläufen bei der Terminvergabe, zur Verwendung von Schutzmasken und zu den erforderlichen Reinigungsintervallen vor. Kundinnen und Kunden müssen während des Aufenthalts im Friseursalon eine Mund-Nasen-Bedeckung (sogenannte Community-Maske) tragen. A
uch die Beschäftigten müssen bei Anwesenheit von Kundinnen und Kunden Schutzmasken tragen. Nach jeder Bedienung einer Kundin oder eines Kunden ist der Friseurstuhl zu reinigen und das Friseurwerkzeug zu desinfizieren. Konkrete Vorgaben zu Reinigungsintervallen von Pausenräumen sind ebenso enthalten wie die Pflicht zur Bereitstellung von ausreichend Waschgelegenheiten für die Beschäftigten.
Im Rahmen der verpflichtenden Gefährdungsbeurteilung im Arbeitsschutz sind weitere individuell angemessene Maßnahmen zu prüfen, um die Ansteckungsgefahr zu minimieren. Zudem wird festgelegt, dass die Terminvergabe nur elektronisch oder telefonisch erfolgen darf.
Die gemeinsame Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau und des Ministeriums für Soziales und Integration zur Eindämmung von Übertragungen mit dem Corona-Virus (SARS-Cov-2) in Friseurbetrieben gilt ab sofort und ist sowohl für die Infektionsschutzbehörden als auch für die Arbeitsschutzbehörden maßgeblich.
Infos: hier.