Zahnärztliche Behandlungen ohne Einschränkung

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(Anzeige). „Zahnärzte dürfen wieder uneingeschränkt praktizieren.“ Dieser zentrale Satz in der neuesten Verränderungsverordnung zum Corona-Erlass der Landesregierung war von der Branche herbeigesehnt worden. Seit dem heutigen Montag gilt also: Zahnärztliche Behandlungen gibt es ab sofort wieder ohne Einschränkung.

Die Landesregierung hat Paragraf 6a der Corona-Verordnung – drei Wochen nach dessen Inkrafttreten – mit Wirkung zum heutigen Tage aufgehoben. Am 9. April veröffentlichte die Landesregierung, dass bei der zahnärztlichen Versorgung von Patientinnen und Patienten nur noch akute Erkrankungen und Notfälle behandelt werden dürfen und alle anderen Behandlungen zu verschieben seien. Das ist nun passé.

Die zahnärztlichen Körperschaften konnten in einvernehmlichen Gesprächen mit der Führung des Sozialministeriums über die Osterfeiertage erreichen, dass die Vorgaben der Corona-Verordnung für Zahnärzte vom 9. April durch ministerielle Auslegungshinweise konkretisiert wurden. Danach konnten medizinisch notwendige zahnärztliche Behandlungen, insbesondere solche zur Vermeidung einer Verschlechterung des Gesundheitszustands im Falle chronischer Zahnerkrankungen, weiterhin durchgeführt werden. „Dieses Ergebnis wäre weder konfliktär noch durch irgendein Rechtsmittel in so kurzer Zeit erreicht worden“, so Cornelia Schwarz, Leiterin des Informationszentrums Zahngesundheit, in einer Pressemitteilung.

„Unabhängig davon war es primär unser standespolitisches Ziel, eine Aufhebung von Paragraf 6a der Corona-Verordnung zu bewirken“, betont der Präsident der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg, Dr. Torsten Tomppert.

„Wir unterstrichen, dass die Zahnärztinnen und Zahnärzte in Baden-Württemberg zu den systemrelevanten Gesundheitsberufen zählen. Gerade in Zahnarztpraxen werden schon immer strenge Hygienevorschriften angewandt, die zu einem hohen Schutzniveau bei der zahnärztlichen Behandlung beitragen, und zwar unabhängig von der derzeitigen Situation“, erklärt die Vorsitzende des Vorstands der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg, Dr. Ute Maier.

„Nachdem auch die ausreichende Ausstattung der Zahnarztpraxen mit der in der Corona-Krise unverzichtbaren persönlichen Schutzausrüstung mittlerweile sichergestellt ist, können wir die Einschränkungen für zahnärztliche Behandlungen wieder aufheben. Ich bedanke mich bei allen Akteuren für die konstruktive und vertrauensvolle Zusammenarbeit in schwierigen Zeiten“, sagte Gesundheitsminister Manne Lucha.

Die Zahnärzte hatten sich auch direkt zu Wort gemeldet. Der NRWZ liegt ein Schreiben zweier Rottweiler Zahnärzte vor – die namentlich nun, da ihre Wünsche erhört worden sind, nicht mehr genannt werden wollen. Darin wird betont, dass das allgemein hohe Hygieneniveau der Zahnarztpraxen in Baden-Württemberg seit Beginn der Pandemie sukzessive weiter erhöht worden sei.

So seien individuelle Maßnahmen innerhalb der Praxen getroffen worden wie

  • starke Reduzierung der Patientenzahl pro Tag
  • leere Wartezimmer
  • wenig Patienten gleichzeitig in der Praxis
  • Eingangskontrollen an Rezeption mit individueller Händedesinfektion
  • Gesichtsschutz-Schilder für Praxispersonal
  • Eingangs-Spezialanamnese (Rückkehr aus Risikogebiet, Krankheitssymptome, Kontakt mit Infizierten)
  • Patientenselektion nach Risikogruppen (Alter, Grunderkrankungen, individuelle zahnmedizinische Dringlichkeit)
  • praxisindividuelle Anpassung/Erhöhung von Schutzausrüstung (Desinfektionsmittel/Handschuhe/Mund-Nasenschutz, Schutzbrille)

Diese Maßnahmen hätten schon im April bei deutlich reduziertem Patientenaufkommen für eine gute zahnmedizinische Kernversorgung der Bevölkerung gesorgt. Verschiebbare und nicht dringliche Behandlungsmaßnahmen – immer ganz individuell auf den Patientenfall bezogen seien, zum Schutz des Praxispersonals und der Patienten gleichermaßen, nicht durchgeführt worden.

Die Unterbrechung einer laufenden medizinischen Langzeitbehandlung (etwa kieferorthopädische Behandlung, prothetische Versorgung, Parodontalbehandlung, Wurzelbehandlung) sei zudem medizinrechtlich nicht erlaubt, erklärten die Rottweiler Zahnärzte. Ihre Fortführung sei deshalb medizinisch und rechtlich geboten gewesen.

Dennoch unterlagen auch Zahnarztpraxen zwischenzeitlich massiven Einschränkungen. Diese sind aber nun Geschichte.

Das interessiert diese Woche



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Die Landesregierung hat Paragraf 6a der Corona-Verordnung – drei Wochen nach dessen Inkrafttreten – mit Wirkung zum heutigen Tage aufgehoben. Am 9. April veröffentlichte die Landesregierung, dass bei der zahnärztlichen Versorgung von Patientinnen und Patienten nur noch akute Erkrankungen und Notfälle behandelt werden dürfen und alle anderen Behandlungen zu verschieben seien. Das ist nun passé.

Die zahnärztlichen Körperschaften konnten in einvernehmlichen Gesprächen mit der Führung des Sozialministeriums über die Osterfeiertage erreichen, dass die Vorgaben der Corona-Verordnung für Zahnärzte vom 9. April durch ministerielle Auslegungshinweise konkretisiert wurden. Danach konnten medizinisch notwendige zahnärztliche Behandlungen, insbesondere solche zur Vermeidung einer Verschlechterung des Gesundheitszustands im Falle chronischer Zahnerkrankungen, weiterhin durchgeführt werden. „Dieses Ergebnis wäre weder konfliktär noch durch irgendein Rechtsmittel in so kurzer Zeit erreicht worden“, so Cornelia Schwarz, Leiterin des Informationszentrums Zahngesundheit, in einer Pressemitteilung.

„Unabhängig davon war es primär unser standespolitisches Ziel, eine Aufhebung von Paragraf 6a der Corona-Verordnung zu bewirken“, betont der Präsident der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg, Dr. Torsten Tomppert.

„Wir unterstrichen, dass die Zahnärztinnen und Zahnärzte in Baden-Württemberg zu den systemrelevanten Gesundheitsberufen zählen. Gerade in Zahnarztpraxen werden schon immer strenge Hygienevorschriften angewandt, die zu einem hohen Schutzniveau bei der zahnärztlichen Behandlung beitragen, und zwar unabhängig von der derzeitigen Situation“, erklärt die Vorsitzende des Vorstands der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg, Dr. Ute Maier.

„Nachdem auch die ausreichende Ausstattung der Zahnarztpraxen mit der in der Corona-Krise unverzichtbaren persönlichen Schutzausrüstung mittlerweile sichergestellt ist, können wir die Einschränkungen für zahnärztliche Behandlungen wieder aufheben. Ich bedanke mich bei allen Akteuren für die konstruktive und vertrauensvolle Zusammenarbeit in schwierigen Zeiten“, sagte Gesundheitsminister Manne Lucha.

Die Zahnärzte hatten sich auch direkt zu Wort gemeldet. Der NRWZ liegt ein Schreiben zweier Rottweiler Zahnärzte vor – die namentlich nun, da ihre Wünsche erhört worden sind, nicht mehr genannt werden wollen. Darin wird betont, dass das allgemein hohe Hygieneniveau der Zahnarztpraxen in Baden-Württemberg seit Beginn der Pandemie sukzessive weiter erhöht worden sei.

So seien individuelle Maßnahmen innerhalb der Praxen getroffen worden wie

  • starke Reduzierung der Patientenzahl pro Tag
  • leere Wartezimmer
  • wenig Patienten gleichzeitig in der Praxis
  • Eingangskontrollen an Rezeption mit individueller Händedesinfektion
  • Gesichtsschutz-Schilder für Praxispersonal
  • Eingangs-Spezialanamnese (Rückkehr aus Risikogebiet, Krankheitssymptome, Kontakt mit Infizierten)
  • Patientenselektion nach Risikogruppen (Alter, Grunderkrankungen, individuelle zahnmedizinische Dringlichkeit)
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Diese Maßnahmen hätten schon im April bei deutlich reduziertem Patientenaufkommen für eine gute zahnmedizinische Kernversorgung der Bevölkerung gesorgt. Verschiebbare und nicht dringliche Behandlungsmaßnahmen – immer ganz individuell auf den Patientenfall bezogen seien, zum Schutz des Praxispersonals und der Patienten gleichermaßen, nicht durchgeführt worden.

Die Unterbrechung einer laufenden medizinischen Langzeitbehandlung (etwa kieferorthopädische Behandlung, prothetische Versorgung, Parodontalbehandlung, Wurzelbehandlung) sei zudem medizinrechtlich nicht erlaubt, erklärten die Rottweiler Zahnärzte. Ihre Fortführung sei deshalb medizinisch und rechtlich geboten gewesen.

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