7-Tage-Inzidenz wieder überschritten: Landkreise machen dicht – Rottweil bleibt eine Ausnahme

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Wegen Überschreitens der von der Landesregierung festgelegten Grenzen müssen einzelne Landkreise in der Region Öffnungen zurücknehmen. Der Schwarzwald-Baar-Kreis und der Landkreis Freudenstadt, etwa, dort ist heute wieder Einkaufen nur im „Click & Meet“-Verfahren erlaubt, also mit Termin. Der Ortenaukreis hatte darum gekämpft, den Einzelhandel offen halten zu dürfen – vergebens. Hart trifft es den Landkreis Tuttlingen, dort greift die vom Land vorgesehene sogenannte Notbremse der Corona-Verordnung wegen Überschreitens der 100-er-Marke. Rottweil hat am Dienstag gelockert. Aktuell droht hier kein Ungemach.

Die aktuelle 7-Tages-Inzidenz im Kreis Rottweil: 29,3. Ein heller Fleck auf der Landkarte ist der Landkreis an diesem Donnerstag. Niedrigste Inzidenz im ganzen Land. Ein Grund, vielleicht – und unter Beachtung der Hygieneregeln – einkaufen zu gehen. Der Landrat hat es erlaubt, seit Dienstag sind die Läden wieder geöffnet:

Ganz anders der Schwarzwald-Baar-Kreis. Dort waren die Läden zehn Tage geöffnet – und mussten nun wieder für Laufkundschaft schließen. Das dortige Gesundheitsamt hat am Dienstagabend durch eine Öffentliche Bekanntmachung festgestellt, dass die Sieben-Tage-Inzidenz seit dem 14. März und damit drei Tage in Folge über dem Grenzwert von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner lag. Damit gelten die zusätzlichen Lockerungen der Corona-Verordnung des Landes nicht mehr. Seite dem heutigen Donnerstag ist deshalb im Einzelhandel im Schwarzwald-Baar-Kreis nur noch ein Terminshopping, genannt „Click & Meet“, möglich. Kunden können sich nach vorheriger Terminabsprache in einem festen Zeitfenster in einem Laden beraten lassen und einkaufen. Es gelten aber weiterhin die Regeln der Kontaktbeschränkungen von nicht mehr als fünf Personen aus zwei Haushalten, Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen nicht zur Personenzahl, nicht in einem Haushalt lebende Paare zählen hingegen als ein Haushalt. Das teilte das dortige Landratsamt mit. Bei Museen, Galerien und Gedenkstätten muss vorher ein Termin gebucht und die Kontaktdaten müssen dokumentiert werden.

Dasselbe im Landkreis Freudenstadt. Das Landesgesundheitsamt wies für den Rottweiler Nachbarn am Montag, 15. März, eine 7-Tage-Inzidenz von 114,2 aus. „Unter Berücksichtigung des singulären und vom Gesundheitsamt abgesicherten Infektionsclusters in einem Kindergarten lag die 7-Tage-Inzidenz des diffusen Infektionsgeschehens am Samstag und Sonntag auf einem Wert von 64,3 und am Montag bei 61,7“, rechnete die Landkreisverwaltung vor. Sie habe reagieren und ebenfalls mit Wirkung zum heutigen Donnerstag die bislang gewährten Lockerungen wieder zurücknehmen müssen.

Für den Zollernalbkreis wird erstmals seit dem 4. März wieder eine Inzidenz über 50 angegeben. 50,7, um genau zu sein. Hält der steigende Trend an, dann werden auch dort die bisherigen Lockerungen zurückgenommen werden müssen. Das wäre aber frühestens nächste Woche der Fall.

Der Ortenaukreis hatte bis zuletzt darum gekämpft, die bereits wieder geöffneten Einzalhandelsgeschäfte offen halten zu können. Die Inzidenz der Corona-Neuinfektionen ist allerdings längst drei Tage hintereinander auf mehr als 50 angestiegen, liegt mittlerweile bei 80. Das Landratsamt versuchte es mit dem Verweis darauf, dass es kein sogenanntes diffuses Infektionsgeschehen gebe. Das ließ das Sozialministerium aber schon anderswo nicht gelten. Die Folge: „Ab Samstag, den 20.03.2021 gelten im Ortenaukreis wieder strengere Corona-Regeln“, heißt es auf der Website des dortigen Landratsamts. Soll heißen: „Click & Meet“ & Co.

Erneut trifft es, wie eingangs erwähnt, den Landkreis Tuttlingen hart. Die vom Land vorgesehene sogenannte Notbremse der Corona-Verordnung greift „aus gegebenem Anlass“, wie das dortige Landratsamt am heutigen Donnerstag mitteilte. Seit dem 16. März bewegt sich der Inzidenzwert dort über der durch das Land Baden-Württemberg festgelegten 100-er Marke. „Da der Landkreis Tuttlingen an drei aufeinanderfolgenden Tagen positive Fälle über dem Schwellenwert von 100 zu verzeichnen hat, werden die Anfang März eingeführten Lockerungen wieder rückgängig gemacht“, so der Beschluss der Kreisbehörde.

Für den Einzelhandel gilt damit, dass die bislang gestatteten Öffnungen nach vorheriger Terminvergabe nunmehr untersagt sind. Das System „Click and Meet“ wird von dem System „Click and Collect“ abgelöst. Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo-, Sonnen- und Piercingstudios sowie Anbieter von kosmetischen Fußpflege- und ähnlichen Einrichtungen mit Publikumsverkehr müssen mit Ausnahme von medizinisch notwendigen Behandlungen, insbesondere Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie und Fußpflege, schließen. Der Betrieb von Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten ist für den Publikumsverkehr untersagt.

Aber: Lebensmitteleinzelhandel und Märkte einschließlich Metzgereien, Bäckereien und Konditoreien, Wochenmärkte, Ausgabestellen der Tafeln, Apotheken, Reformhäuser, Drogerien, Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Hörgerateakustiker, Optiker, Babyfachmärkte, Tankstellen, Poststellen, Banken und Sparkassen sowie Reise- und Kundenzentren zum Fahrkartenverkauf im öffentlichen Personenverkehr, Reinigungen und Waschsalons, Buchhandel, Zeitschriften und Zeitungsverkauf, Verkaufsstätten für Tierbedarf und Futtermittelmärkte, der Großhandel, Gärtnereien, Blumenläden, Baumschulen, Garten-, Bau- und Raiffeisenmärkte. Friseure und Barbershops bleiben wie bisher offen. 

Im Landkreis Tuttlingen sind ab sofort zudem nur noch Ansammlungen, private Zusammenkünfte und Veranstaltungen gestattet, wenn sich diese aus Angehörigen eines Haushalts und höchstens einer weiteren Person eines anderen Haushalts zusammensetzen. Kinder bis einschließlich 14 Jahre der jeweiligen Haushalte werden nicht mitgezählt.

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Peter Arnegger (gg)
Peter Arnegger (gg)
… ist seit gut 25 Jahren Journalist. Seine Anfänge hatte er bei der Redaktion der “Schwäbischen Zeitung” in Rottweil, beim Schwäbischen Verlag in Leutkirch volontierte er. Nach einem Engagement bei der zu diesem Verlag gehörenden Aalener Volkszeitung wechselte Arnegger zur PC Welt nach München, einem auf Computer-Hard- und -Software spezialisierten Magazin. Es folgten Tätigkeiten in PR und Webentwicklung.2004, wieder in seiner Heimat angekommen, half Arnegger mit, die NRWZ aus der Taufe zu heben. Zunächst war er deren Chefredakteur, und ist zwischenzeitlich Geschäftsführer der NRWZ Verwaltungs GmbH – und als solcher der verantwortliche Journalist der NRWZ.Peter Arnegger ist 1968 in Oberndorf / Neckar geboren worden.

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Wegen Überschreitens der von der Landesregierung festgelegten Grenzen müssen einzelne Landkreise in der Region Öffnungen zurücknehmen. Der Schwarzwald-Baar-Kreis und der Landkreis Freudenstadt, etwa, dort ist heute wieder Einkaufen nur im „Click & Meet“-Verfahren erlaubt, also mit Termin. Der Ortenaukreis hatte darum gekämpft, den Einzelhandel offen halten zu dürfen – vergebens. Hart trifft es den Landkreis Tuttlingen, dort greift die vom Land vorgesehene sogenannte Notbremse der Corona-Verordnung wegen Überschreitens der 100-er-Marke. Rottweil hat am Dienstag gelockert. Aktuell droht hier kein Ungemach.

Die aktuelle 7-Tages-Inzidenz im Kreis Rottweil: 29,3. Ein heller Fleck auf der Landkarte ist der Landkreis an diesem Donnerstag. Niedrigste Inzidenz im ganzen Land. Ein Grund, vielleicht – und unter Beachtung der Hygieneregeln – einkaufen zu gehen. Der Landrat hat es erlaubt, seit Dienstag sind die Läden wieder geöffnet:

Ganz anders der Schwarzwald-Baar-Kreis. Dort waren die Läden zehn Tage geöffnet – und mussten nun wieder für Laufkundschaft schließen. Das dortige Gesundheitsamt hat am Dienstagabend durch eine Öffentliche Bekanntmachung festgestellt, dass die Sieben-Tage-Inzidenz seit dem 14. März und damit drei Tage in Folge über dem Grenzwert von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner lag. Damit gelten die zusätzlichen Lockerungen der Corona-Verordnung des Landes nicht mehr. Seite dem heutigen Donnerstag ist deshalb im Einzelhandel im Schwarzwald-Baar-Kreis nur noch ein Terminshopping, genannt „Click & Meet“, möglich. Kunden können sich nach vorheriger Terminabsprache in einem festen Zeitfenster in einem Laden beraten lassen und einkaufen. Es gelten aber weiterhin die Regeln der Kontaktbeschränkungen von nicht mehr als fünf Personen aus zwei Haushalten, Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen nicht zur Personenzahl, nicht in einem Haushalt lebende Paare zählen hingegen als ein Haushalt. Das teilte das dortige Landratsamt mit. Bei Museen, Galerien und Gedenkstätten muss vorher ein Termin gebucht und die Kontaktdaten müssen dokumentiert werden.

Dasselbe im Landkreis Freudenstadt. Das Landesgesundheitsamt wies für den Rottweiler Nachbarn am Montag, 15. März, eine 7-Tage-Inzidenz von 114,2 aus. „Unter Berücksichtigung des singulären und vom Gesundheitsamt abgesicherten Infektionsclusters in einem Kindergarten lag die 7-Tage-Inzidenz des diffusen Infektionsgeschehens am Samstag und Sonntag auf einem Wert von 64,3 und am Montag bei 61,7“, rechnete die Landkreisverwaltung vor. Sie habe reagieren und ebenfalls mit Wirkung zum heutigen Donnerstag die bislang gewährten Lockerungen wieder zurücknehmen müssen.

Für den Zollernalbkreis wird erstmals seit dem 4. März wieder eine Inzidenz über 50 angegeben. 50,7, um genau zu sein. Hält der steigende Trend an, dann werden auch dort die bisherigen Lockerungen zurückgenommen werden müssen. Das wäre aber frühestens nächste Woche der Fall.

Der Ortenaukreis hatte bis zuletzt darum gekämpft, die bereits wieder geöffneten Einzalhandelsgeschäfte offen halten zu können. Die Inzidenz der Corona-Neuinfektionen ist allerdings längst drei Tage hintereinander auf mehr als 50 angestiegen, liegt mittlerweile bei 80. Das Landratsamt versuchte es mit dem Verweis darauf, dass es kein sogenanntes diffuses Infektionsgeschehen gebe. Das ließ das Sozialministerium aber schon anderswo nicht gelten. Die Folge: „Ab Samstag, den 20.03.2021 gelten im Ortenaukreis wieder strengere Corona-Regeln“, heißt es auf der Website des dortigen Landratsamts. Soll heißen: „Click & Meet“ & Co.

Erneut trifft es, wie eingangs erwähnt, den Landkreis Tuttlingen hart. Die vom Land vorgesehene sogenannte Notbremse der Corona-Verordnung greift „aus gegebenem Anlass“, wie das dortige Landratsamt am heutigen Donnerstag mitteilte. Seit dem 16. März bewegt sich der Inzidenzwert dort über der durch das Land Baden-Württemberg festgelegten 100-er Marke. „Da der Landkreis Tuttlingen an drei aufeinanderfolgenden Tagen positive Fälle über dem Schwellenwert von 100 zu verzeichnen hat, werden die Anfang März eingeführten Lockerungen wieder rückgängig gemacht“, so der Beschluss der Kreisbehörde.

Für den Einzelhandel gilt damit, dass die bislang gestatteten Öffnungen nach vorheriger Terminvergabe nunmehr untersagt sind. Das System „Click and Meet“ wird von dem System „Click and Collect“ abgelöst. Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo-, Sonnen- und Piercingstudios sowie Anbieter von kosmetischen Fußpflege- und ähnlichen Einrichtungen mit Publikumsverkehr müssen mit Ausnahme von medizinisch notwendigen Behandlungen, insbesondere Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie und Fußpflege, schließen. Der Betrieb von Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten ist für den Publikumsverkehr untersagt.

Aber: Lebensmitteleinzelhandel und Märkte einschließlich Metzgereien, Bäckereien und Konditoreien, Wochenmärkte, Ausgabestellen der Tafeln, Apotheken, Reformhäuser, Drogerien, Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Hörgerateakustiker, Optiker, Babyfachmärkte, Tankstellen, Poststellen, Banken und Sparkassen sowie Reise- und Kundenzentren zum Fahrkartenverkauf im öffentlichen Personenverkehr, Reinigungen und Waschsalons, Buchhandel, Zeitschriften und Zeitungsverkauf, Verkaufsstätten für Tierbedarf und Futtermittelmärkte, der Großhandel, Gärtnereien, Blumenläden, Baumschulen, Garten-, Bau- und Raiffeisenmärkte. Friseure und Barbershops bleiben wie bisher offen. 

Im Landkreis Tuttlingen sind ab sofort zudem nur noch Ansammlungen, private Zusammenkünfte und Veranstaltungen gestattet, wenn sich diese aus Angehörigen eines Haushalts und höchstens einer weiteren Person eines anderen Haushalts zusammensetzen. Kinder bis einschließlich 14 Jahre der jeweiligen Haushalte werden nicht mitgezählt.

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