Alarmstufe II: Ausgangsbeschränkung für Nicht-Geimpfte droht im Kreis Rottweil

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Vom morgigen Mittwoch (24. November) an gelten in Baden-Württemberg schärfere Regeln, um die Corona-Pandemie einzudämmen. Die Maßnahmen betreffen vorwiegend ungeimpfte und nicht von COVID-19 genesene Menschen, teilte das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration mit. Nun drohen dem Landkreis Rottweil automatisch Ausgangsbeschränkungen.

Einen entsprechenden Beschluss zur Änderung der Corona-Verordnung hat das Kabinett am heutigen Dienstag (23. November) gefasst. Gleichzeitig setzt das Land damit die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz vom 18. November 2021 um.

Die neuen Regeln sehen eine zusätzliche vierte Stufe vor. Nach der Basis-, der Warn- und der Alarmstufe wird es künftig auch eine Alarmstufe II geben, die ab einer landesweiten Intensivbetten-Auslastung von 450 Corona-Patienten oder ab einer 7-Tages-Hospitalisierungsinzidenz von 6 gilt. Da dem Landesgesundheitsamt bereits am Montag 489 Corona-Patientinnen und -Patienten auf den Intensivstationen gemeldet wurden und aufgrund des fortschreitenden Infektionsgeschehens ein weiterer Anstieg zu erwarten ist, gelten die Regeln der Alarmstufe II schon von morgen an.

Teil der neuen Regeln sind Ausgangsbeschränkungen für Stadt- und Landkreise, die eine Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 500 aufweisen. Dies ist im Landkreis Rottweil der Fall, laut Lagebericht des Landesgesundheitsamts lag hier die Zahl zuletzt bei 614. Im Nachbarkreis Schwarzwald-Baar gilt eine solche Ausgangsbeschränkung bereits seit der Nacht auf Montag.

Das sind die neuen Regeln im Überblick:

  • In Alarmstufe II gilt 2G plus künftig bei Veranstaltungen, auf Weihnachtsmärkten, bei Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen, in Prostitutionsstätten und Diskotheken. Das heißt, der Zugang ist nur für Geimpfte oder Genesene gestattet, die zusätzlich einen negativen Antigen- oder PCR-Test vorweisen können. Aufgrund der damit verbundenen Herausforderungen für die Veranstaltungsbranche wegen bereits verkaufter Tickets, werden Verstöße in dieser Woche noch nicht verfolgt
  • Außerdem gelten zusätzlich in Stadt- und Landkreisen mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 500 Ausgangsbeschränkungen für Nichtgeimpfte und Nichtgenesene von 21 bis 5 Uhr (Ausnahme bei Vorliegen triftiger Gründe, u. a. Berufsausübung, Besuch von Ehegatten oder Lebenspartnern und Spazierengehen / körperliche Bewegung allein im Freien). Im Einzelhandel gilt in diesem Fall grundsätzlich 2G (Ausnahme: Grundversorgung).
  • Für Friseurdienstleistungen gilt in beiden Alarmstufen eine 3G-Pflicht mit PCR-Tests.
  • Veranstaltungen und Weihnachtsmärkte werden ab der Alarmstufe auf 50 Prozent der Kapazität begrenzt.
  • In Hotels gilt für touristische Übernachtungen bereits ab der Alarmstufe 2G, bei geschäftlichen Übernachtungen 3G.
  • In Bus und Bahn sowie im Flugzeug gilt aufgrund bundesrechtlicher Vorgaben generell 3G.
  • Veranstalter müssen Test-, Impf- und Genesenennachweise grundsätzlich mit digitalen Anwendungen (z. B. der CovPassCheck-App) kontrollieren und den Namen anhand von Ausweisdokumenten überprüfen. Damit ist der Zutritt allein mit dem gelben Impfpass nicht mehr möglich, es muss der QR-Code per App oder in Papierform mitgeführt werden.
  • Ausnahmen für Schülerinnen und Schüler gelten nicht in Diskotheken – auch sie müssen 2G-Nachweise vorlegen, in der Alarmstufe II gilt 2G plus.
  • Volljährige Schülerinnen und Schüler können nicht mehr den Schülerausweis vorlegen, um Zutritt zu erhalten. Für sie gelten die gewöhnlichen 2G- bzw. 3G-Zutrittsregelungen.
  • Schülerinnen und Schüler zwischen 12 und 17 Jahren können noch voraussichtlich bis kurz nach dem Weihnachtsfest Zutritt mit dem Schülerausweis erhalten.

Die Corona-Verordnung soll noch im Laufe des heutigen Dienstags notverkündet und auf der Seite des Staatsministeriums veröffentlicht werden; www.baden-wuerttemberg.de.

Das interessiert diese Woche



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Vom morgigen Mittwoch (24. November) an gelten in Baden-Württemberg schärfere Regeln, um die Corona-Pandemie einzudämmen. Die Maßnahmen betreffen vorwiegend ungeimpfte und nicht von COVID-19 genesene Menschen, teilte das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration mit. Nun drohen dem Landkreis Rottweil automatisch Ausgangsbeschränkungen.

Einen entsprechenden Beschluss zur Änderung der Corona-Verordnung hat das Kabinett am heutigen Dienstag (23. November) gefasst. Gleichzeitig setzt das Land damit die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz vom 18. November 2021 um.

Die neuen Regeln sehen eine zusätzliche vierte Stufe vor. Nach der Basis-, der Warn- und der Alarmstufe wird es künftig auch eine Alarmstufe II geben, die ab einer landesweiten Intensivbetten-Auslastung von 450 Corona-Patienten oder ab einer 7-Tages-Hospitalisierungsinzidenz von 6 gilt. Da dem Landesgesundheitsamt bereits am Montag 489 Corona-Patientinnen und -Patienten auf den Intensivstationen gemeldet wurden und aufgrund des fortschreitenden Infektionsgeschehens ein weiterer Anstieg zu erwarten ist, gelten die Regeln der Alarmstufe II schon von morgen an.

Teil der neuen Regeln sind Ausgangsbeschränkungen für Stadt- und Landkreise, die eine Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 500 aufweisen. Dies ist im Landkreis Rottweil der Fall, laut Lagebericht des Landesgesundheitsamts lag hier die Zahl zuletzt bei 614. Im Nachbarkreis Schwarzwald-Baar gilt eine solche Ausgangsbeschränkung bereits seit der Nacht auf Montag.

Das sind die neuen Regeln im Überblick:

  • In Alarmstufe II gilt 2G plus künftig bei Veranstaltungen, auf Weihnachtsmärkten, bei Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen, in Prostitutionsstätten und Diskotheken. Das heißt, der Zugang ist nur für Geimpfte oder Genesene gestattet, die zusätzlich einen negativen Antigen- oder PCR-Test vorweisen können. Aufgrund der damit verbundenen Herausforderungen für die Veranstaltungsbranche wegen bereits verkaufter Tickets, werden Verstöße in dieser Woche noch nicht verfolgt
  • Außerdem gelten zusätzlich in Stadt- und Landkreisen mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 500 Ausgangsbeschränkungen für Nichtgeimpfte und Nichtgenesene von 21 bis 5 Uhr (Ausnahme bei Vorliegen triftiger Gründe, u. a. Berufsausübung, Besuch von Ehegatten oder Lebenspartnern und Spazierengehen / körperliche Bewegung allein im Freien). Im Einzelhandel gilt in diesem Fall grundsätzlich 2G (Ausnahme: Grundversorgung).
  • Für Friseurdienstleistungen gilt in beiden Alarmstufen eine 3G-Pflicht mit PCR-Tests.
  • Veranstaltungen und Weihnachtsmärkte werden ab der Alarmstufe auf 50 Prozent der Kapazität begrenzt.
  • In Hotels gilt für touristische Übernachtungen bereits ab der Alarmstufe 2G, bei geschäftlichen Übernachtungen 3G.
  • In Bus und Bahn sowie im Flugzeug gilt aufgrund bundesrechtlicher Vorgaben generell 3G.
  • Veranstalter müssen Test-, Impf- und Genesenennachweise grundsätzlich mit digitalen Anwendungen (z. B. der CovPassCheck-App) kontrollieren und den Namen anhand von Ausweisdokumenten überprüfen. Damit ist der Zutritt allein mit dem gelben Impfpass nicht mehr möglich, es muss der QR-Code per App oder in Papierform mitgeführt werden.
  • Ausnahmen für Schülerinnen und Schüler gelten nicht in Diskotheken – auch sie müssen 2G-Nachweise vorlegen, in der Alarmstufe II gilt 2G plus.
  • Volljährige Schülerinnen und Schüler können nicht mehr den Schülerausweis vorlegen, um Zutritt zu erhalten. Für sie gelten die gewöhnlichen 2G- bzw. 3G-Zutrittsregelungen.
  • Schülerinnen und Schüler zwischen 12 und 17 Jahren können noch voraussichtlich bis kurz nach dem Weihnachtsfest Zutritt mit dem Schülerausweis erhalten.

Die Corona-Verordnung soll noch im Laufe des heutigen Dienstags notverkündet und auf der Seite des Staatsministeriums veröffentlicht werden; www.baden-wuerttemberg.de.

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NRWZ-Redaktion
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Unter dem Label NRWZ-Redaktion beziehungsweise NRWZ-Redaktion Schramberg veröffentlichen wir Beiträge aus der Feder eines der Redakteure der NRWZ. Sie sind von allgemeiner, nachrichtlicher Natur und keine Autorenbeiträge im eigentlichen Sinne.Die Redaktion erreichen Sie unter redaktion@NRWZ.de beziehungsweise schramberg@NRWZ.de