Nach Schuss auf den Kumpel: 14-Jähriger zu sechs Jahren Haft verurteilt – Urteil hat Rechtskraft

Die 1. Große Jugendkammer des Landgerichts Rottweil hat in einem Verfahren einen 14-Jährigen wegen versuchten Mordes zu sechs Jahren Jugendstrafe verurteilt. Das Urteil hat inzwischen Rechtskraft.

Autor / Quelle: NRWZ-Redaktion
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Der Tatort in Irslingen. Foto: gg

Für das Gericht stand fest, dass der junge Mann im Dezember 2024 seinem zwei Jahre jüngeren Kumpel in den Kopf geschossen hat. Der Bub ist seither blind und überlebte den Angriff schwerst verletzt. Auslöser soll gewesen sein, dass er gegen seine Kontrahenten ein Spiel am Computer gewonnen hatte.

Update: Das Urteil wegen versuchten Mordes gegen den 14-Jährigen hat Rechtskraft erlangt. Das teilte eine Sprecherin des Landgerichts Rottweil am Mittwoch mit. Die 1. Große Jugendkammer des Landgerichts Rottweil hatte den 14-jährigen Angeklagten mit Urteil vom 14. Juli 2025 des versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer und mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen. Deshalb wurde er zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren verurteilt.

„Der Angeklagte handelte heimtückisch.“

Dem lag zugrunde: Der Angeklagte verschaffte sich zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt den Besitz über zwei Schreckschusswaffen. Eine dieser Waffen wurde im Vorfeld so manipuliert, dass damit scharfe Pistolenmunition verschossen werden konnte. Am Sonntagmittag, dem 15. Dezember 2024, „chillten“ der Angeklagte und sein damals 12-jähriger Freund im Kinderzimmer des Angeklagten. Die beiden Waffen lagen wie gewöhnlich hinter dem Bett auf einer Ablage. Als der Freund gehen wollte, nahm der Angeklagte, einem spontanen Entschluss folgend, die scharfe Waffe an sich und schoss mit bedingtem Tötungsvorsatz aus kurzer Distanz auf seinen Freund. Dieser überlebte schwer verletzt, ist jedoch aufgrund des Verletzungsausmaßes dauerhaft und vollständig erblindet. Der Angeklagte handelte heimtückisch.

Weiter heißt es in der Mitteilung aus dem Landgericht Rottweil: Bei dem Angeklagten liege zwar eine Störung des Sozialverhaltens mit vorhandenen sozialen Bindungen, eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens mit reduzierter prosozialer Emotionalität und eine Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten vor; jedoch weise diese, auch unter Berücksichtigung der – allenfalls geringfügigen – Cannabisintoxikation kein Ausmaß auf, das eine Zuordnung zu dem Merkmal der schweren anderen seelischen Störung (oder eines anderen Merkmals) ermögliche. Die 1. Große Jugendkammer stellte daher, sachverständig beraten, fest, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht rechtserheblich vermindert war.

Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte zunächst Revision ein, welche er nun zurücknahm. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Unser Bericht vom Prozess

Die 1. Große Jugendkammer des Landgerichts Rottweil hat am 14. Juli 2025 unter dem Vorsitz von Vorsitzendem Richter am Landgericht Karlheinz Münzer am vierten Hauptverhandlungstag ein Urteil verkündet: Der junge Angeklagte wurde wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung und mit gefährlicher Körperverletzung zu der Jugendstrafe von sechs Jahren verurteilt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das teilte eine Sprecherin des Landgerichts Rottweil am Dienstagmorgen mit. Der Fall, der sich im Dietinger Teilort Irslingen ereignet hat, erregte großes Aufsehen.

Aufgrund der Beweisaufnahme, in der 29 Zeugen und mehrere Sachverständige vernommen wurden, ist die Kammer von folgendem Sachverhalt überzeugt: Der Angeklagte traf sich mit dem zwölfjährigen Tatopfer, mit dem er befreundet war, am Abend des 15. Dezember 2024 in seinem Kinderzimmer in Dietingen-Irslingen. Nachdem die beiden Jugendlichen eine Zeit lang auf dem Bett „gechillt“ hatten, habe der Angeklagte unvermittelt eine geladene manipulierte Schreckschusswaffe an sich genommen. Dann habe er damit in den Bereich der rechten Schläfe seines Kumpels geschossen.

„Da der Angeklagte sich regelmäßig mit dem Umgang mit Schreckschusspistolen profilierte, versah sich das Tatopfer trotz der offen herumliegenden Waffe keines Angriffs und war aufgrund dessen wehrlos“, so die Kammer in ihrem Urteil. Ein Mordmerkmal. Dies habe der 14-jährige Angeklagte gewusst und ausgenutzt.

Wut, Kränkung, Faszination für Waffen

„Grund für die spontane Schussabgabe war ein Zusammenspiel mehrerer Umstände im Lichte der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten“, urteilte das Gericht. „Ein handlungsleitendes Motiv konnte nicht festgestellt werden, eher spielten Wut, Kränkung, Faszination für Waffen und eine gewisse Enthemmung durch Computerspiele eine sich gegenseitig begünstigende Rolle“, heißt es im Urteil weiter. Nach Informationen der NRWZ hatte der mutmaßliche Schütze seine Tat für den Fall angekündigt, dass er ein Spiel am Computer gegen den Jüngeren verlieren sollte.

„Dem Angeklagten kam es dabei nicht auf die Tötung des Geschädigten an (keine Absicht), vielmehr war er an den möglichen Folgen eines solchen Schusses durch eine manipulierte Schreckschusspistole interessiert“, hat das Gericht zudem festgestellt. „Dass das Tatopfer dabei tödliche Verletzungen erleiden könnte, erkannte er jedoch und nahm dies auch billigend in Kauf (bedingter Tötungsvorsatz)“, heißt es weiter. Der Junge überlebte die lebensgefährliche Verletzung, ist jedoch dauerhaft und vollständig erblindet. Auch diese schwere Folge habe der Angeklagte billigend in Kauf genommen.

Irslingen, ein Teilort von Dietingen. Foto: Peter Arnegger

„Bedingter Tötungsvorsatz“

Am letzten Verhandlungstag ließ sich der 14-Jährige, der zuvor keine Angaben gemacht habe, über seinen Verteidiger ein. Er erklärte, dass er das Geschehene, wenn er könnte, gerne ungeschehen machen wolle und die Tat bereue, so das Landgericht.

Nach der Überzeugung der Kammer steht der Tötungsvorsatz aufgrund der Beweisaufnahme fest. „Der Angeklagte nahm durch die Schussabgabe – nach Angaben der rechtsmedizinischen Sachverständigen Nadine Gilch – aus nächster Nähe in Richtung Schläfenbereich, eine besonders gefährliche Gewalthandlung vor, die im Zusammenwirken mit den Gesamtumständen im Ergebnis auf bedingten Tötungsvorsatz schließen lässt“, so das Urteil.

Soweit dem jungen Mann in dem vorliegenden Verfahren Verstöße gegen das Waffengesetz zur Last gelegt wurden, wurde von deren Verfolgung abgesehen, weil diese im Verhältnis zu dem Vorwurf des versuchten Mordes nicht ins Gewicht fielen.

Der jugendpsychiatrische Sachverständige Dr. med. Vater führte laut der Mitteilung des Gerichts aus, dass beim Angeklagten eine Störung des Sozialverhaltens vorliege. Dennoch war der Angeklagte uneingeschränkt schuldfähig und besaß die erforderliche Strafreife. Aufgrund erheblicher Persönlichkeitsentwicklungsstörungen sei bei dem Angeklagten jedoch ein beträchtlicher Erziehungsaufwand vonnöten“, erkannte die Kammer.

Erzieherische Defizite sollen aufgearbeitet werden.

Der Vertreter der Staatsanwaltschaft, Staatsanwalt Julian Mang, beantragte in seinem Schlussvortrag eine Jugendstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten wegen versuchten Mordes und anderen Taten. Der Nebenklägervertreter, Rechtsanwalt Frank Theumer, schloss sich dem an. Der Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt Thorsten Peppel, beantragte in seinem Plädoyer laut Gericht eine Jugendstrafe von nicht mehr als vier Jahren, unter anderem wegen versuchten Totschlags.

Die 1. Große Jugendkammer erkannte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung und mit gefährlicher Körperverletzung auf eine Jugendstrafe von sechs Jahren. „Die Höhe der Jugendstrafe bemisst sich – vor allem angesichts des jungen Alters des Angeklagten – vorrangig nach erzieherischen Gesichtspunkten. Um die notwendige Einwirkung auf den Angeklagten zu erreichen, bedarf es einer längeren, straff strukturierten pädagogischen Einwirkung im Rahmen des Jugendstrafvollzugs“, teilte das Gericht mit. „Die Strafe ist so bemessen, dass ausreichende Maßnahmen erfolgen können, um die erzieherischen Defizite aufzuarbeiten, und der Angeklagte die Chance erhält, im Jugendstrafvollzug einen Schulabschluss zu erreichen und eine Ausbildung zu beginnen, die eine wichtige Voraussetzung für seine künftige berufliche und soziale Integration darstellt“. Ohne psychologische/ psychiatrische Aufarbeitung und Therapie gehöre der Angeklagte, so Dr. Vater, zu einer Hochrisikogruppe, von der weitere erhebliche Straftaten zu erwarten seien.

Der Angeklagte bleibt bis zum Antritt der Jugendstrafe bei Rechtskraft des Urteils in Untersuchungshaft.