Region. Viele Autofahrer nutzen inzwischen eine Dashcam, um das Verkehrsgeschehen festzuhalten. Vor allem nach einem Unfall können die Aufnahmen helfen, den Ablauf besser nachzuvollziehen. Doch was ist rechtlich zulässig? Der ACV Automobil-Club Verkehr gibt einen Überblick über die grundlegendsten Regelungen.
Grundsätzlich erlaubt – aber mit klaren Grenzen
Eine Dashcam ist in Deutschland grundsätzlich erlaubt. Entscheidend ist jedoch, wie sie eingesetzt wird. Zulässig ist die Nutzung nur dann, wenn die Kamera nicht dauerhaft filmt, sondern Aufnahmen anlassbezogen speichert und die Persönlichkeitsrechte anderer Verkehrsteilnehmer wahrt.
In der Praxis kommen dafür Dashcams mit sogenannten Loop-Aufnahmen zum Einsatz. Diese zeichnen fortlaufend kurze Sequenzen auf, überschreiben ältere Aufnahmen automatisch und speichern nur dann dauerhaft, wenn ein konkreter Anlass vorliegt – etwa nach einem Unfall.
Was erlaubt ist:
- Einbau einer Dashcam im Fahrzeug
- Nutzung von Dashcams oder Smartphone-Apps mit vergleichbarer Funktion, sofern datenschutzkonform
- Kurzzeitige und anlassbezogene Aufnahmen, etwa im Zusammenhang mit einem Unfall
Was verboten ist:
- Dauerhaftes Filmen des Straßenverkehrs ohne konkreten Anlass
- Veröffentlichung von Aufnahmen mit erkennbaren Personen oder Kennzeichen ohne deren Einwilligung
- Gezieltes Filmen anderer Verkehrsteilnehmer zur Anzeige von Verkehrsverstößen – die Verkehrsüberwachung ist Aufgabe der Polizei
Datenschutz: Bei Verstößen drohen Bußgelder
Hintergrund der Regelungen ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Der Bundesgerichtshof erlaubt Dashcam-Aufnahmen nur kurzzeitig und anlassbezogen. Eine dauerhafte Speicherung ohne konkreten Anlass ist unzulässig.
Wer gegen diese Vorgaben verstößt, muss mit Konsequenzen rechnen. In der Praxis kommt es zunächst häufig zu Abmahnungen oder Verwarnungen. Bei schwerwiegenden Datenschutzverstößen sind jedoch auch Bußgelder möglich, die schnell im niedrigen vierstelligen Bereich liegen können.
Wichtig: Die Veröffentlichung von Dashcam-Videos im Internet ist meist verboten. Nach dem Recht am eigenen Bild ist die Einwilligung aller erkennbaren Personen erforderlich.
So nutzen Sie eine Dashcam rechtssicher
Der ACV empfiehlt folgende Punkte:
Platzierung: Die Kamera sollte das Verkehrsgeschehen erfassen, ohne die Sicht zu beeinträchtigen. Bewährt hat sich eine Montage hinter oder leicht unter dem Rückspiegel.
Technik: Kurze Clips in Endlosschleife einstellen, damit alte Aufnahmen automatisch überschrieben werden. Die Bildqualität sollte ausreichen, um Details wie Verkehrszeichen oder Fahrmanöver nachvollziehen zu können.
Sensoren: Ein integrierter Beschleunigungssensor kann Unfälle erkennen und relevante Sequenzen sichern.
Datenschutz: Aufnahmen nur im Anlassfall speichern und nicht ohne Zustimmung veröffentlichen. Falls die Dashcam über eine Audiofunktion verfügt, sollte die Tonaufzeichnung deaktiviert bleiben.
Kauf: Modelle mit integrierten Datenschutzfunktionen bevorzugen, etwa automatisches Unkenntlichmachen von Gesichtern und Kennzeichen.
Aufnahmen als Beweismittel vor Gericht
Bei Verkehrsunfällen können Dashcam-Aufnahmen helfen, den Hergang zu rekonstruieren. Versicherungen nutzen solche Videos, um Schadensersatzansprüche zu prüfen. Auch Gerichte können Aufnahmen im Einzelfall als Beweismittel berücksichtigen – besonders in unübersichtlichen Situationen oder wenn Aussagen widersprüchlich ausfallen.
Ob ein Gericht die Aufnahmen verwertet, hängt vom Einzelfall ab. Maßgeblich ist dabei, ob die Aufnahmen datenschutzkonform entstanden sind.
Vorsicht im Ausland
Für Fahrten ins Ausland gelten teils andere Regelungen. Eine einheitliche europäische Vorschrift zur Dashcam-Nutzung gibt es nicht. In einigen Ländern ist der Einsatz stark eingeschränkt oder untersagt. Reisende sollten sich vorab über die geltenden Regeln im jeweiligen Urlaubsland informieren und die Kamera im Zweifel deaktivieren.



