Rechtzeitig zum zweiten verkaufsoffenen Sonntag in diesem Jahr hat der Rottweiler Gemeinderat die diesbezügliche Satzung geändert.
(Rottweil) – Die alte Satzung aus dem Jahr 2008 war sozusagen in die Jahre gekommen: Dort war noch zu lesen, dass „aus Anlass der Eseltage“ die Geschäfte am dritten Oktober-Sonntag von 13 bis 18 Uhr geöffnet haben dürfen. Eseltage gibt es ja schon lange nicht mehr, schon deswegen war eine Berichtigung vorzunehmen: Anlass zur Ladenöffnung im Herbst ist der „Volksbanklauf“, eine Breitensportveranstaltung.
Aber abgesehen von den Eseln gab es auch noch eine substanzielle Änderung. Und diese lag nicht an der Stadt, sondern an den überörtlichen Vorgaben durch Gesetzgeber und Rechtsprechung. Das Ladenöffnungsgesetz des Landes legt nämlich fest, dass verkaufsoffene Sonntage „aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen“ abgehalten werden dürfen. Das Bundesverwaltungsgericht hat vor drei Jahren den räumlichen Bereich der Ladenöffnungen eingeschränkt: „Anlassbezogene Sonntagsöffnungen müssen in der Regel auf das räumliche Umfeld der Anlassveranstaltung beschränkt werden“ (BVerwG 8 CN 1.19 vom 22. Juni 2020). Heißt im Klartext auf Rottweil bezogen: Der Volksbanklauf, Anlass des verkaufsoffenen Sonntags, geht nicht bis zur Saline, zur Altstadt oder in die Stadionstraße, also müssen die Geschäfte dort am verkaufsoffenen Sonntag zu bleiben.
Der Gemeinderat hat nun auf Vorschlag der Verwaltung den Bereich eingegrenzt – auf den historischen Stadtkern plus Königstraße bis zur Einmündung der Lorenz-Bock-Straße, Wilhelm- und Stadtgrabenstraße und die Oberndorfer Straße „zwischen Flöttlinstor und Nägelesgrabenstraße“, wie es im Satzungstext heißt, Bahnhofstraße „(bis auf Höhe der Straße Trinkgäßle)“ sowie Balinger Straße („bis auf Höhe Gebäude Haus Nr. 9“), um nur diese zu erwähnen.
Die Entscheidung erging einstimmig.