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„Hier sitzt kein Bösewicht“: Unter Tränen erwartete der Täter sein Urteil – neun Jahre Haft wegen Totschlags

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Er hat eine mehrjährige Haftstrafe erhalten, weil er seine Frau getötet, erwürgt hat. Und im Garten in Rottweil vergraben. Beerdigt, wie sein Anwalt das nennt. Ein Mörder ist Thomas B.* deshalb im juristischen Sinne nicht. Jedenfalls nach übereinstimmender Ansicht von Staatsanwaltschaft, Verteidigung und Strafkammer. Das Urteil: neun Jahre Haft. Schon zuvor flossen Tränen.

(Rottweil). Verzweifelt, voller Verlustangst und voller Alkohol – in diesem Zustand hat Thomas B.* seine Frau in der Nacht zum 5. Dezember 2022 im Bad der gemeinsamen Wohnung in der Tannstraße in Rottweil getötet. Er hat sie gewürgt, mehrere Minuten lang, bis sie endgültig tot war, hat sie dann liegen lassen. Später vergrub er sie im Garten. Das alles steht bei aller Unschuldsvermutung schon vor dem Urteil der Strafkammer des Rottweiler Landgerichts heute ab 13 Uhr bereits fest. Denn der Mann hat dies über seinen Verteidiger vor einer Woche, am ersten Prozesstag, zugegeben. Mit eindrucksvollen Worten: „Ich habe das Leben eines großartigen Menschen ausgelöscht.“ Zweifel gibt es daran zudem keine. Weder seitens der ermittelnden Beamten, noch nun beim Gericht.

Die Frau ist tot, der Täter aber kein Mörder

Ein Mörder soll B. deshalb nicht sein. Davon war die Staatsanwaltschaft schon bei Anklageerhebung ausgegangen, diese Einschätzung änderte sich durch den Prozess vor dem Rottweiler Landgericht nicht. Wegen Totschlags in verminderter Schuldfähigkeit sei B. daher zu neun Jahren Haft zu verurteilen, so die Forderung vom Ersten Staatsanwalt, von Robin Schray. Auch B.s Anwalt Benjamin Waldmüller geht von Totschlag aus – allerdings von einem minderschweren Fall. So habe B. seine Frau nicht begraben, sondern „im Garten beerdigt, damit sie weiterhin in seiner Nähe ist“, sagte Pflichtverteidiger Benjamin Waldmüller.

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Ich habe etwas schlimmes getan. Wenn ich es rückgängig machen könnte, würde ich es rückgängig machen. Es tut mir leid, ich bereue es sehr. Danke.“

Schlusswort des Angeklagten Thomas B.

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„Es kommt auch eine Verurteilung wegen Totschlags in Betracht. Gegebenenfalls begangen im Zustand verminderter Schuldfähigkeit.“ Das schickte auch die Kammer am letzten Prozesstag einleitend voraus. Bis dahin war der Mann wegen Mordes angeklagt. Und ist es natürlich noch. Aber Totschlag? Das bedeuete eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, maximal 15 Jahre. Wenn er nicht die Fähigkeit hatte, das Unrecht einzusehen, dann kann die Strafe gemildert werden – zur Mindeststrafe von zwei Jahren und einer Höchststrafe von elf Jahren und drei Monaten (drei Viertel von 15).

Juristisches Klein-Klein

Am Urteilstag trägt der Mann wieder sein kariertes Hemd. Erneut offen über einem T-Shirt. Es ist abermals ein sonniger Tag. Einer, an dem es auch um das notwendige juristische Klein-Klein geht. Etwa beim Thema Beweismittelverzicht. Beim Thema, ob Thomas B.* das, was die Polizei ihm im Rahmen ihrer Ermittlungen abgenommen hat, was derzeit also in irgendeiner Asservatenkammer liegt, dem Staat überlassen will. Es wird verhandelt. Seine Armbanduhr – einst ein Geschenk der getöteten Ehefrau – sowie seinen Geldbeutel mit einer öffentlich unbekannten Menge Bargelds möchte B. nach der Verurteilung wiederhaben. Und seine Lederjacke. Dies festzustellen und festzuhalten, dauert 20 Minuten. Die Zuhörerinnen und Zuhörer warten. Es gibt keinen Kiosk im Gerichtssaal. Keinen Snackautomaten.

Plädoyer der Staatsanwaltschaft: Totschlag, sieben neun Jahre Haft

„Wie kann ein Mensch einen anderen Menschen töten, von dem er sagt, es sei der einzige Mensch, zu dem er je Vertrauen gefasst hat?“ Jenen Menschen, von dem er sagt, er habe ihm das Leben gerettet? Diese rhetorischen Fragen stellte der Erste Staatsanwalt Robin Schray in seinem Plädoyer. Dennoch dürfe nicht aus den Augen verloren werden, dass Thomas B. ein Leben ausgelöscht hat. Nach zwei Jahrzehnten der Partnerschaft. Die gemeinsame Lebensgeschichte habe in der Spittelmühle begonnen. Sie hatte zuletzt Gewalt in ihrer Partnerschaft erlebt, war Trinkerin, er saß trinkend auf der Straße. Saufend wie ein Loch. Beide wurden in Rottweil ein Paar. Sie war die erste Frau, mit der er jemals Sex hatte.

Und sie bauten sich eine bürgerliche Existenz auf, konnten sich Urlaube auf Madeira oder Teneriffa leisten. Sie managte alles, auch ihn. Sie gab ihm etwa Taschengeld, bereitete ihm täglich sein Vesper für die Arbeit als Bauhelfer zu. Er entzog sich anderen sozialen Kontakten, zog sich bei der Arbeit zurück, saß zuhause am Computer, spielte „Die Siedler“, „baute sich dort sprichwörtlich seine eigene Welt auf“, sagte Staatsanwalt Schray.

Sex? Selten. Und die letzten zehn Jahren nicht mehr. Nur Alltag, eine eher lieblose, aber eigentlich gefestigte Beziehung, ein Leben nebeneinander her. Sie verliebt sich in ein Mitglied der Hundegruppe aus der Nachbarschaft, in die sie samt ihrer Fellnase aufgenommen wurde. Sie beginnt ein Verhältnis mit einem Neuen, verliebt sich.

Sie ist hin- und hergerissen, weiß, dass ihr Partner auf der Straße landen könnte, wenn sie ihn verlassen würde, entscheidet sich dann aber für die Scheidung, für eine Trennung. So verbringt sie mehrere Nächte beim Neuen, ist tagelang weg. „Das mit uns wird nichts. Freundschaft, mehr kann ich Dir nicht geben“, schreibt sie ihm Ende November 2022 per WhatsApp. Sie kündigt die Scheidung auch offiziell an, indem sie ihm die Kontaktdaten einer Familienanwältin nennt. Er habe damit „vor dem Verlust von allem“ gestanden, „was ihm etwas bedeutete, seine Ehefrau, sein Haus, seinen Hund“, beschrieb der Staatsanwalt die Folgen.

Am Tattag trank B. Unklar, wie viel. Man müsse von zwischen zwei und drei Promille ausgehen, so der Staatsanwalt. Dem ermittelnden Polizeibeamten soll B. später erklärt haben, er sei in der Tatnacht „voll wie ein Eimer“ gewesen, habe sechs oder sieben Flaschen Perlwein intus gehabt. Am Abend, es ist der 4. Dezember, teilt die Frau ihm eindeutig mit, dass sie die Scheidung wolle. „Ihm wurde bewusst, dass er die Trennung nicht mehr verhindern kann.“ Er bekommt noch ein Telefonat zwischen ihr und ihrem neuen Partner der Wahl mit. Sie wolle noch ins Bad gehen und dann zu ihm kommen. Dann der folgenschwere Aussetzer: „Aus starker Trennungs- und Verlustangst und Eifersucht auf den neuen Mann, aus panischer Angst, alles zu verlieren und aus Verzweiflung“ sei er seiner Frau entgegengetreten – und habe sie getötet. Durch Ersticken.

Lange Zeit habe er sie dann tot im Bad liegen lassen. Zunächst ging am Morgen danach arbeiten wie immer. „Er zeigte keinerlei Auffälligkeiten“, hat der Prozess, haben die Zeugenaussagen laut Schray ergeben. Tage später gräbt er ihr Grab im zur gemeinsam bewohnten Mietwohnung gehörenden Garten. Er bedeckt sie mit Blumenerde, Beton und Ästen.

Schray beschäftigte sich auch mit dem Seelenleben des Mannes. In Berufung auf den Psychiater, der B. für den Prozess begutachtet habe: Er weise schizoide Züge, Anpassungsstörung angesichts der bevorstehenden Trennung, eine starke Alkoholabhängigkeit auf. Und er war zur Tatzeit betrunken. Die Arbeit der Polizei behinderte er nicht. Am Ende finden die Beamten im Rahmen einer Hausdurchsuchung den Leichnam im Gartengrab. Sie starb durch massive Krafteinwirkung auf den Hals.

Folglich: Nicht ausschließbar im Zustand verminderter Schuldfähigkeit habe der Mann seine Frau getötet. Ein Mordmerkmal habe er nicht verwirklicht, also keinen Mord begangen. So liege keine heimtückische oder grausame Begehungsweise vor. „Im Moment der Tötungshandlung war die Frau nicht arglos.“ Er sei ihr frontal gegenübergetreten. Auch habe er seinem Opfer keine Schmerzen im Übermaß, im über die Tötung hinaus erforderlichen Maß, zufügt. Es lägen auch keine niedrigen Beweggründe vor. Allenfalls Eifersucht. Aber er habe seine Frau nicht getötet, um sie keinem anderen zu gönnen. „Eifersucht war nicht handlungsleitend“, erklärte der Staatsanwalt. Der Täter B. habe in Hoffnungs- und Ausweglosigkeit und Verzweiflung gehandelt. Und das „ambivalente Verhalten der Ehefrau“ – sie kündigte mal an, gehen zu wollen, dann wieder, bei ihm bleiben zu wollen, schließlich sei sie doch im Begriff der Trennung gewesen – habe ein Wechselbad der Gefühle ausgelöst. Leise Hoffnung wechselte mit tiefer Enttäuschung. Der Staatsanwalt zitierte dazu einige Urteile anderer Gerichte.

Sein Fazit: B. war bei der Tat in einem Zustand einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung. Aber nicht schuldunfähig. Daher sehe er neun Jahre Haft wegen Totschlags als angemessen an.

Plädoyer der Verteidigung: Totschlag in einem minderschweren Fall, sieben Jahre Haft 

„Es ist eine endgültige, absolute Tatsache“, so Verteidiger Benjamin Waldmüller, dass B. seine Frau getötet hat. Allerdings sei es gefährlich, das Verhalten des Täters logisch erklären zu wollen und an den eigenen, persönlichen Maßstäben zu messen.

Auch Waldmüller zeichnete ein Bild einer an sich nicht gerade glücklichen, doch aber jahrzehntelang gewachsenen Beziehung. Von zwei Menschen, die sich aus der Gosse gerettet haben in ein bürgerliches Leben. Dann die dramatische Veränderung: Dass sich seine Frau von ihm trennen könnte, habe immerhin zunächst zum Suizidversuch geführt. Damals habe er versucht, sich an einem Ventilatorkabel zu erhängen. Ein Kabel, das bei der Tötung seiner Frau laut Anklage auch zum Einsatz gekommen sei, nach Einschätzung seines Anwalts aber gar nicht eingesetzt worden ist. Beide, Täter und Opfer, hätten ein Alkoholproblem gehabt, eindeutig. Am Tatabend habe sie selbst ein Promille Alkohol im Blut gehabt. Er habe ohnehin „erhebliche Mengen Alkohol konsumiert“, davon müsse zu seinen Gunsten ausgegangen werden.

Wie Waldmüller über das Motiv der Tat denkt: übersteigertes Besitzdenken? Eifersucht? Keine Akzeptanz der bevorstehenden Trennung? Nein, nichts davon habe vorgelegen. Vielmehr aber Gefühle von Angst, Ausweglosigkeit, von Verzweiflung. Zwischenzeitlich hätten beide mit dem Gedanken gespielt, eine Beziehung zu dritt im Haus an der Tannstraße zu führen – das Ehepaar und der Neue gemeinsam. Das zeige doch auf, dass Trennungsangst alles überwiege, argumentierte der Anwalt. Es gebe also keine niederen Beweggründe, die eine Bestrafung wegen Mordes rechtfertigten.

„Ich fordere Sie alle auf, sich das einmal vorzustellen: Sie haben nur einen einzigen Menschen auf der Welt. Und dieser kündigt an, Sie zu verlassen“, sagte Waldmüller. An dieser Stelle bricht B. in Tränen aus. 

Ängste seien irrational. Was Menschen dann täten, sei nicht immer nachvollziehbar. Bei B. gebe es zudem „tiefe Einschnitte in der Biografie, die wir uns vielleicht gar nicht vorstellen können.“ Alkohol, sexueller Missbrauch als Kind, ein Leben als Obdachloser. Für die Tat liege sicherlich eine verminderte Schuldfähigkeit vor. B. habe zunächst versucht, die Gewalt gegen sich selbst zu richten. Dann erst gegen die Frau. Er sei zudem nicht vorbestraft – „und das mag keine besondere Leistung sein“ -, aber für einen schwer Alkoholkranken, der viele Jahre auf der Straße lebte, schon. „Hier sitzt kein Bösewicht“, sagte schon der Psychiater, der B. untersucht hat. Die Tat sei „ein einmaliges Versagen unter ganz bestimmten Umständen“ gewesen, es sei nicht davon auszugehen, dass der Mann wieder straffällig werde.

„Ich habe hier nicht nur Mitleid mit dem Opfer, sondern auch Mitleid mit dem Täter“, so der Anwalt. B. habe lange zwischen Hoffnung und Verzweiflung geschwankt. „Dass das zehrt, ist nachvollziehbar.“

Die Tat: aus dem Affekt heraus, „aus einer einmaligen psychischen Ausnahmezustand.“ Er habe zudem danach die Tat „dilettantisch und primitiv“ zu verdecken versucht, keinerlei Raffinesse gezeigt. Es sei kein gewöhnlicher Fall. Er sei ein minderschwerer Fall des Totschlags. Mindestfreiheitsstrafe dann: ein Jahr. Der Antrag des Rechtsanwalts: eine Haftstrafe von sieben Jahren.

Das Urteil: Neun Jahre Haft wegen Totschlags

Der Urteilsspruch fiel noch am Dienstag, 8. August. Die Pause von gut zwei Stunden verbrachte B. im Landgerichtsgebäude, zunächst im Hof bei einer Raucherpause, dann in einer Zelle. Zwei Justizbeamte bewachten ihn.

„Wir konnten uns ein umfassendes Bild machen, vor allem die Kriminaltechnikerin hat keinen Stein auf dem anderen gelassen.“ Dieser Fall, wie ihn der Vorsitzende Richter Karlheinz Münzer berichtete: Eine an ihrer Arbeitsstelle und etwa in der Hundegruppe sehr beliebte, 57-jährige Frau. Hinter der Tat stecke ein „Motivbündel“. Auch Eifersucht, aber vor allen Dingen Verlustangst. Und man müsse den in der Kindheit erlebten Missbrauch durch den Onkel, die spätere Obdachlosigkeit einbeziehen.

Auch die Kammer wertete das Verhalten der Frau als ambivalent – einerseits hatte sie Schmetterlinge im Bauch, andererseits wollte sie die Beziehung nicht aufgeben -, das habe sich am Tattag so weit zugespitzt, die Endgültigkeit des Trennungsvorhabens sei ihm klar geworden. Die Alkoholisierung käme noch hinzu, die Abhängigkeit. „Der Angeklagte sah alles, was er sich in den letzten Jahrzehnten aufgebaut hat, zusammenbrechen. Die hoffnungslose Ungewissheit über seine Zukunft hat ihn zur Tat getrieben.“ Es sei, bemerkte der Richter, „bedauerlich, dass über psychische Störungen so wenig geredet wird.“ So habe sich der Mann zunächst stark zurückgezogen, einzelgängerisch gelebt. Das sei Ausdruck einer schweren Störung. Dabei entstehe ein Mangel an Zuneigung und Nähe. „Da ist ein Riesen-Vakuum bei der Ehefrau“, der Mann habe sich schon lange nicht mehr um sie bemüht, „diese Sehnsucht wurde immer größer.“

Eindringlich riet Richter Münzer ganz allgemein: Wenn man eine solche psychische Störung erkennt, wäre es angeraten, ihm zu erklären, dass das nicht normal sei. Dass er zu einem Psychologen gehen müsse. Man hätte mit einer Paartherapie beginnen müssen. Dann hätte man erkannt, dass der Mann schwer krank ist.“

Der Geliebte der Frau, der Neue: Nah, offen, eloquent, zärtlich, aufmerksam. „Sie sehnte sich nach einem Mann, der sie wertschätzt“, so der Richter. Der Neue habe ihr das gegeben, was es zuhause lange schon nicht mehr gab. Die Folge: „Ich kann nicht mehr.“ Die bevorstehende Trennung. Und für ihn bedeutete das den drohenden Neubeginn einer Abwärtsspirale, wie er sie schon von seinem früheren Leben her kannte. Jene Zeit vor der Rottweiler Obdachlosenunterkunft Spittelmühle, vor der Beziehung und Ehe mit seiner Frau, vor dem bürgerlichen Leben, vor Urlauben auf Madeira und Teneriffa.

Es kommt also ein paar Tage vor der eigentlichen Tat zu einem Suizidversuch. „Das war mehr oder weniger ein Hilfeschrei“, von dem er aber niemanden unterrichtet habe. Dann der Tattag. Beide haben getrunken an jenem Tag. Und bei jenem Telefonat seiner Frau mit dem Neuen habe er es nicht mehr ausgehalten. Er sei zu seiner Frau ins Bad gegangen, packte sie, erwürgte sie.

„Die schwierige Frage war, ob die Schuldfrage, die Steuerungsfähigkeit rechtserheblich eingeschränkt war“, erklärte der Richter die Sicht des Juristen, der nicht moralisch, aber eben rechtlich zu urteilen hat. Diese Frage nach der eingeschränkten Steuerungsfähigkeit bejahte die Kammer. Dass diese vorliege, sei eben nicht auszuschließen. Als jemand, der zu verdrängen gelernt habe, der sich abspalten könne, der eben an einer schizoiden Persönlichkeitsstörung leidet, habe der Mann ganz normal zur Arbeit gehen können – am Tag, nachdem er unzweifelhaft seine Frau umgebracht hat. Erst am Abend des 6. Dezembers, einen guten Tag nach der Tat, musste er auch mal ins Bad. Und war konfrontiert mit der Tat. Also begrub er seine Frau in einem Grab im Garten.

Am 18. Dezember war sie als vermisst gemeldet worden. Am 22. Dezember wurde sie gefunden.

Eine weitere, laut dem Richter schwere Frage: Gab es Mordmerkmale? Damit habe sich die Strafkammer schwergetan. Und sei zu dem Schluss gekommen: Verlustangst, Verzweiflung, Hilflosigkeit hätten im Vordergrund gestanden, nicht etwa Eifersucht. Er habe sich in einer „existenziellen Bedrohung“ befunden. Der Mann sei auch nicht in der Lage gewesen, seine Handlung zu steuern. „Daher habe sich die Kammer der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft angeschlossen, die niedrigen Beweggründe zu verneinen.“ Gab es eine dagegen Heimtücke? War die Frau arg- und wehrlos? „Auch dieses Mordmerkmal hat eine subjektive Komponente: Der Täter muss sie bewusst zur Tatbegehung ausnutzen.“ Sein Opfer sei arg- und wehrlos gewesen, als sie sich da in der Nacht im Bad gerichtet habe. Aber der Täter habe das nicht ausgenutzt beziehungsweise gar nicht als Arg- und Wehrlosigkeit erkannt.

Die Strafe: „am oberen Ende des Strafrahmens“ bei Totschlag, so der Richter. Also neun Jahre. Knast. Keine Enziehungsanstalt, weil die bei nicht-empathischen Menschen keinen Erfolg verspreche. Keine Unterbringung in einer Psychiatrie. „Der Mann wird arbeiten müssen. Er wird seine schizoide Persönlichkeitsstörung aufarbeiten müssen“, er werde seine Alkoholabhängigkeit in den Griff bekommen müssen, so der Richter. Daher könne es sinnvoll sein, dass er am Ende seiner Haftzeit in eine betreute Wohngruppe wechsle.

Es folgten Beschlüsse und Belehrungen. Zu einer möglichen Revision, etwa, die nicht zu erwarten ist, denn eigentlich fühlt sich Thomas B., wie er dem Gericht schon sagte, im Gefängnis ganz wohl. Er bleibt zudem bis zum eigentlichen Haftantritt in Untersuchungshaft. Und muss die Kosten des Verfahrens tragen, wie auch immer.

Münzer: „Damit ist die Urteilsbegründung beendet, der Angeklagte kann zurückgebracht werden.“

*Name von der Redaktion geändert.

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Peter Arnegger (gg)
Peter Arnegger (gg)https://www.nrwz.de
... ist seit gut 25 Jahren Journalist. Mehr über ihn hier.