Corona-„Spaziergang“: Polizei besteht weiterhin auf Anmeldung und droht mit Bußgeldern

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Zu den Corona-„Spaziergängen“, wie eine bereits auch in Rottweil stattgefunden hat, beziehungsweise zu den sogenannten Lichterspaziergängen hat die Polizei noch einmal bekräftigt: Auch wenn dabei der harmlose Begriff „Spaziergang“ verwendet wird, handelt es sich rechtlich um eine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes. „Anderslautende Informationen sind nicht zutreffend“, so ein Sprecher des Polizeipräsidiums Konstanz. Daraus würden sich einige Konsequenzen ergeben.

Derzeit finden in vielen Städten und Gemeinden sogenannte „Spaziergänge“ statt, bei denen die Teilnehmenden gegen Corona-Maßnahmen protestieren und sich dazu in den sozialen Medien und auf Messenger-Diensten verabreden. „Die Versammlungsfreiheit ist in Deutschland ein hohes Gut und Teil der Grundrechte“, so das Polizeipräsidium Konstanz in einer Pressemitteilung am Freitag. Jedoch seien mit der Ausübung dieses Rechts auch Pflichten verbunden, die einzuhalten sind:

  • Versammlungen unter freiem Himmel müssen mindestens 48 Stunden im Voraus bei der Gemeinde, in der die Versammlung stattfinden soll, angemeldet werden.
  • Dabei muss eine Versammlungsleiterin oder ein Versammlungsleiter benannt werden, die/der auch während der Versammlung vor Ort sein muss (oder alternativ eine namentlich benannte Vertretung).
  • Auflagen der Versammlungsbehörde und der Polizei wie z.B. die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes und die Einhaltung von Mindestabständen müssen von allen Teilnehmenden beachtet werden. „Das ist vor allem in der aktuellen Pandemiesituation wichtig und dient dem Gesundheitsschutz aller“, mahnt die Polizei.

Die Polizei werde gemeinsam mit den Versammlungsbehörden – also den Städten und Gemeinden – auf die Einhaltung dieser Regeln und Pflichten achten. Verstöße gegen das Versammlungsgesetz und die Corona-Verordnung werden konsequent geahndet. „Es drohen empfindliche Bußgelder“, so die Warnung.

Die Teilnahme an einer behördlich verbotenen Versammlung könne auch eine Strafanzeige nach sich ziehen. „Informieren Sie sich daher im Vorfeld und hinterfragen Sie kritisch die Behauptungen in Messenger-Chats und in sozialen Netzwerken“, so die Polizei anschließend.

Dort bleibt es dieser Tage auffällig ruhig. Man wisse nichts von einer geplanten Demo, ist etwa zu lesen. Man wolle nur mit einer Kerze spazieren gehen. Zum Beispiel kommenden Montag um 18 Uhr …

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Zu den Corona-„Spaziergängen“, wie eine bereits auch in Rottweil stattgefunden hat, beziehungsweise zu den sogenannten Lichterspaziergängen hat die Polizei noch einmal bekräftigt: Auch wenn dabei der harmlose Begriff „Spaziergang“ verwendet wird, handelt es sich rechtlich um eine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes. „Anderslautende Informationen sind nicht zutreffend“, so ein Sprecher des Polizeipräsidiums Konstanz. Daraus würden sich einige Konsequenzen ergeben.

Derzeit finden in vielen Städten und Gemeinden sogenannte „Spaziergänge“ statt, bei denen die Teilnehmenden gegen Corona-Maßnahmen protestieren und sich dazu in den sozialen Medien und auf Messenger-Diensten verabreden. „Die Versammlungsfreiheit ist in Deutschland ein hohes Gut und Teil der Grundrechte“, so das Polizeipräsidium Konstanz in einer Pressemitteilung am Freitag. Jedoch seien mit der Ausübung dieses Rechts auch Pflichten verbunden, die einzuhalten sind:

  • Versammlungen unter freiem Himmel müssen mindestens 48 Stunden im Voraus bei der Gemeinde, in der die Versammlung stattfinden soll, angemeldet werden.
  • Dabei muss eine Versammlungsleiterin oder ein Versammlungsleiter benannt werden, die/der auch während der Versammlung vor Ort sein muss (oder alternativ eine namentlich benannte Vertretung).
  • Auflagen der Versammlungsbehörde und der Polizei wie z.B. die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes und die Einhaltung von Mindestabständen müssen von allen Teilnehmenden beachtet werden. „Das ist vor allem in der aktuellen Pandemiesituation wichtig und dient dem Gesundheitsschutz aller“, mahnt die Polizei.

Die Polizei werde gemeinsam mit den Versammlungsbehörden – also den Städten und Gemeinden – auf die Einhaltung dieser Regeln und Pflichten achten. Verstöße gegen das Versammlungsgesetz und die Corona-Verordnung werden konsequent geahndet. „Es drohen empfindliche Bußgelder“, so die Warnung.

Die Teilnahme an einer behördlich verbotenen Versammlung könne auch eine Strafanzeige nach sich ziehen. „Informieren Sie sich daher im Vorfeld und hinterfragen Sie kritisch die Behauptungen in Messenger-Chats und in sozialen Netzwerken“, so die Polizei anschließend.

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Unter dem Label NRWZ-Redaktion beziehungsweise NRWZ-Redaktion Schramberg veröffentlichen wir Beiträge aus der Feder eines der Redakteure der NRWZ. Sie sind von allgemeiner, nachrichtlicher Natur und keine Autorenbeiträge im eigentlichen Sinne.Die Redaktion erreichen Sie unter redaktion@NRWZ.de beziehungsweise schramberg@NRWZ.de

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