Samstag, 20. April 2024

Prozess gegen mutmaßlich raffgierigen Beamten beginnt

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Vor dem Landgericht Rottweil beginnt im November ein Prozess gegen einen Beamten aus den eigenen Reihen. Einen mutmaßlich raffgierigen Mann, der insgesamt eine halbe Million Euro in die eigene Tasche abgezweigt haben soll. „Nur“ für eine Summe von 330.000 Euro kann dem Beschuldigten noch der Prozess gemacht werden – weil er spät aufflog, sind Taten in einer Höhe von 170.000 Euro laut einem Gerichtssprecher bereits verjährt. Es sind sechs Verhandlungstage angesetzt.

Dem Angeklagten wird vorgeworfen, in seiner langjährigen Funktion als Geschäftsstellenbeamter einer Zivilkammer und Kostenbeamter des Landgerichts Rottweil unberechtigte Auszahlungsanordnungen veranlasst und die daraufhin von der Landesoberkasse Baden-Württemberg erfolgten Geldzahlungen zu eigenen Gunsten vereinnahmt zu haben. So steht es in einer Mitteilung des Gerichts. Die Auszahlungsanordnungen sollen im Rahmen von vom Angeklagten bearbeiteten Zivilverfahren erfolgt sein, wodurch der Angeklagte Zahlungen an fiktive Parteien auf ein Konto seiner Ehefrau, einer entfernten Verwandten seiner Ehefrau sowie auf ein Konto, das auf den Namen seines Stiefsohns lief, veranlasst haben soll. Zugriff auf die Konten soll er alleine gehabt haben.

Im verjährten Zeitraum von Anfang 2012 bis Anfang März 2016 soll der Angeklagte bereits 71 derartiger Auszahlungsanordnungen vorgenommen und damit insgesamt rund 170.000 Euro vereinnahmt haben, so die Anklage. In nicht verjährter Zeit von Mitte März 2016 bis März 2021 soll der Angeklagte 117 derartige Auszahlungsanordnungen vorgenommen und damit insgesamt rund 330.000 Euro für sich abgezweigt haben.

Die Staatsanwaltschaft erhob ausschließlich Anklage wegen des Vorwurfs der Untreue, so eine Mitteilung des Gerichts. Mögliche tateinheitliche Vergehen des Betruges beziehungsweise des Computerbetruges zur Umgehung des Vier-Augen-Prinzips – das meint die Überprüfung durch eine weitere Mitarbeiterin
oder einen weiteren Mitarbeiter – seien nicht angeklagt und im Eröffnungsbeschluss gemäß § 154a der Strafprozessordnung eingestellt worden. Nähere Ausführungen zu den Gründen macht das Gericht nicht.

Gegen die Ehefrau des Angeklagten sowie eine entfernte Verwandte der Ehefrau des Angeklagten wurde die Einziehungsbeteiligung angeordnet, weil gegen diese die Einziehung von Wertersatz in Betracht kommt. Das bedeutet, dass die Justiz versuchen will, an Geld zur Deckung des verursachten Schadens zu kommen.

Ein besonderer Umstand in diesem Verfahren – neben der Schadenshöhe: Weil gegen einen Mann aus den eigenen Reihen verhandelt werden soll, haben sämtliche dem Landgericht Rottweil angehörende Richter sogenannte Selbstanzeigen erstattet, in welchen diese Umstände mitteilten, die aus ihrer Sicht die Besorgnis ihrer Befangenheit begründen könnten. Dabei wurden neben besonderen Verbindungen zum Angeklagten in Einzelfällen unter anderem die berufliche Beziehung zu dem ehemaligen Kollegen, die Begehung der Tat im unmittelbaren beruflichen Umfeld sowie die berufliche Verbindung zu möglichen Zeugen an dem vergleichsweise kleinen Gerichtsstandort ausgeführt. Zudem wurde angeführt, dass das Ansehen der Rechtspflege leiden könne, wenn Richter eines Gerichts, bei dem der Angeklagte beruflich tätig war, über dessen Taten urteilen müssten.

Mit Beschluss vom 29. Juni 2021 erklärte das Oberlandesgericht Stuttgart die Selbstanzeigen nur teilweise für begründet. In der Folge entschieden die Richterinnen und Richter des Landgerichts Rottweil, deren Selbstanzeigen nicht begründet waren, in wechselnder Besetzung gemäß dem Geschäftsverteilungsplan über die übrigen Selbstanzeigen. Die Entscheidung über die weiteren Selbstanzeigen, die allesamt für unbegründet erklärt wurden, nahm einen beträchtlichen Zeitraum ein. Maßgeblicher Grund dafür, dass das Oberlandesgericht und die zur Entscheidung berufenen Richterinnen und Richter des Landgerichts Rottweil einige der Selbstanzeigen für unbegründet erachteten, ist laut gerichtlicher Mitteilung die obergerichtliche Rechtsprechung zur Befangenheit bei beruflichen Beziehungen. Das dienstliche Verhältnis muss demnach so eng sein, dass es auf die persönliche Beziehung ausstrahlt.

Der Prozess gegen den Mann startet am 16. November. Die Termine beginnen jeweils um 9 Uhr im Saal 201 (Schwurgerichtssaal) des Landgerichts.

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NRWZ-Redaktion
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